Gesetz über den Eigenthumserwerb. III. Abschnitt.
68
Einreichung der Schulddokumente an den Richter nicht bedürfe. Andrerseits
ständen diesen Vortheilen unbedenklich Gefahren und strengere Verpflichtungen
des Eigenthümers gegenüber, wie keiner weiteren Ausführung bedürfe. Wer
daher für seinen Realkredit die Hypotheken in der strengeren Form der Grund
wechsel nicht nöthig habe oder sich damit nicht befreunden könne, dem müsse
auch ferner gestattet bleiben, sein Grundeigenthum nur mit Hypotheken der bis
herigen Art zu belasten. Dies werde auch noch den offenbaren Vortheil für
den Grundbesitz haben, daß dann die Summe der sogenannten Verkehrshypo
theken nicht zu groß und der Realkredit durch Ueberschwemmung des Hypo
thekenmarkts nicht in bedenklicher Weise herabgedrückt werde, und daß die große
Summe der bisherigen Hypotheken trotz ihrer schwerfälligeren Form ihren
vollen Werth und ihre Konkurrenzfähigkeit behielten. Ohne Gefährdung der
anerkennenswerthen Tendenz und Struktur des Gesetzentwurfs werde dieser
Anschauung und ihren Konsequenzen durch leicht herbeizuführende Aenderungen
Ausdruck zu geben sein.
Vorstehender Ausführung wurde von vielen Mitgliedern der Kommission
beigetreten und bemerkt, daß der Entwurf selbst sich der zweifachen Form von
Hypotheken nicht habe entziehen können, wie die Aufrechthaltung der Kautions=,
der Judikats= und der gesetzlichen Hypotheken ergäbe, alle diese setzten die Ein
tragung des Schuldgrundes voraus, viele Gläubiger würden auch auf die Fort
dauer der persönlichen Verbindlichkeit des Schuldners entschieden Werth legen,
Familien=Hypotheken, deren es z. B. in Westfalen eine sehr große Zahl gebe,
könnten unmöglich in Grundwechsel umgewandelt werden, um so weniger wenn,
wie häufig, gar kein Dokument darüber ausgefertigt sei und werde, auch in
Altona z. B. seien bereits beide Arten der Hypotheken in Gebrauch, überhaupt
sei der allein richtige Standpunkt, das neue System der Verkehrshypotheken
mit dem alten in Konkurrenz zu setzen und das Bedürfniß des Lebens ent
scheiden zu lassen, welches System den Sieg davon tragen werde. Man müss
daher auch Beide nicht nur begrifflich, sondern auch durch den Namen: Hy
pothek und Grundschuld ganz ausdrücklich unterscheiden.
Andrerseits wurde auch die Meinung vertheidigt, daß der Entwurf noch
nicht weit genug gehe, nur wenn man eine große Masse konsolidirter Hypo
thekenpapiere schaffe, welche einen Börsenkurs hätten und spekulationsfähig
seien, würde das Gesetz irgend einen Effekt üben, sonst aber für den Realkredit
von gar keiner Wirkung sein, möge man nun die bisherigen Hypothekenscheine
und Atteste beibehalten, oder sogenannte Hypotheken-Briefe einführen. Auch
wäre es wünschenswerth gewesen, durch neue Bestimmungen die Hypotheken
lombardsfähig zu machen, weil dies ein vorzügliches Bedürfniß für den Real
kredit und ein empfindlicher Mangel der bisherigen Hypotheken sei. Der Kom
missar der Staatsregierung erklärte, daß dieselbe im Hinblick auf die fast ein
müthig ausgesprochenen Wünsche der Kommission seit der Schaffung von zwei
Formen für die Kapitalsbelastung der Grundstücke unter der Voraussetzung
völlig einverstanden sei, daß die Verkehrshypothek nicht bloß als ein aus
nahmsweises, sondern als ein der accessorischen Hypothek ebenbürtiges Institut
behandelt werde; bei der Abfassung des Entwurfs habe man die erwähnte
Frage ebenfalls erwogen und nur die Besorgniß habe für die Bestimmungen