Full text: Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Gesetz über den Eigenthumserwerb. III. Abschnitt. 
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Einreichung der Schulddokumente an den Richter nicht bedürfe. Andrerseits 
ständen diesen Vortheilen unbedenklich Gefahren und strengere Verpflichtungen 
des Eigenthümers gegenüber, wie keiner weiteren Ausführung bedürfe. Wer 
daher für seinen Realkredit die Hypotheken in der strengeren Form der Grund 
wechsel nicht nöthig habe oder sich damit nicht befreunden könne, dem müsse 
auch ferner gestattet bleiben, sein Grundeigenthum nur mit Hypotheken der bis 
herigen Art zu belasten. Dies werde auch noch den offenbaren Vortheil für 
den Grundbesitz haben, daß dann die Summe der sogenannten Verkehrshypo 
theken nicht zu groß und der Realkredit durch Ueberschwemmung des Hypo 
thekenmarkts nicht in bedenklicher Weise herabgedrückt werde, und daß die große 
Summe der bisherigen Hypotheken trotz ihrer schwerfälligeren Form ihren 
vollen Werth und ihre Konkurrenzfähigkeit behielten. Ohne Gefährdung der 
anerkennenswerthen Tendenz und Struktur des Gesetzentwurfs werde dieser 
Anschauung und ihren Konsequenzen durch leicht herbeizuführende Aenderungen 
Ausdruck zu geben sein. 
Vorstehender Ausführung wurde von vielen Mitgliedern der Kommission 
beigetreten und bemerkt, daß der Entwurf selbst sich der zweifachen Form von 
Hypotheken nicht habe entziehen können, wie die Aufrechthaltung der Kautions=, 
der Judikats= und der gesetzlichen Hypotheken ergäbe, alle diese setzten die Ein 
tragung des Schuldgrundes voraus, viele Gläubiger würden auch auf die Fort 
dauer der persönlichen Verbindlichkeit des Schuldners entschieden Werth legen, 
Familien=Hypotheken, deren es z. B. in Westfalen eine sehr große Zahl gebe, 
könnten unmöglich in Grundwechsel umgewandelt werden, um so weniger wenn, 
wie häufig, gar kein Dokument darüber ausgefertigt sei und werde, auch in 
Altona z. B. seien bereits beide Arten der Hypotheken in Gebrauch, überhaupt 
sei der allein richtige Standpunkt, das neue System der Verkehrshypotheken 
mit dem alten in Konkurrenz zu setzen und das Bedürfniß des Lebens ent 
scheiden zu lassen, welches System den Sieg davon tragen werde. Man müss 
daher auch Beide nicht nur begrifflich, sondern auch durch den Namen: Hy 
pothek und Grundschuld ganz ausdrücklich unterscheiden. 
Andrerseits wurde auch die Meinung vertheidigt, daß der Entwurf noch 
nicht weit genug gehe, nur wenn man eine große Masse konsolidirter Hypo 
thekenpapiere schaffe, welche einen Börsenkurs hätten und spekulationsfähig 
seien, würde das Gesetz irgend einen Effekt üben, sonst aber für den Realkredit 
von gar keiner Wirkung sein, möge man nun die bisherigen Hypothekenscheine 
und Atteste beibehalten, oder sogenannte Hypotheken-Briefe einführen. Auch 
wäre es wünschenswerth gewesen, durch neue Bestimmungen die Hypotheken 
lombardsfähig zu machen, weil dies ein vorzügliches Bedürfniß für den Real 
kredit und ein empfindlicher Mangel der bisherigen Hypotheken sei. Der Kom 
missar der Staatsregierung erklärte, daß dieselbe im Hinblick auf die fast ein 
müthig ausgesprochenen Wünsche der Kommission seit der Schaffung von zwei 
Formen für die Kapitalsbelastung der Grundstücke unter der Voraussetzung 
völlig einverstanden sei, daß die Verkehrshypothek nicht bloß als ein aus 
nahmsweises, sondern als ein der accessorischen Hypothek ebenbürtiges Institut 
behandelt werde; bei der Abfassung des Entwurfs habe man die erwähnte 
Frage ebenfalls erwogen und nur die Besorgniß habe für die Bestimmungen
	        
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