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sind, insbesondere der des Ausländers gezählt werden, dem der Reciprocitätsschutz ¬
mangelt, und dass in der allgemeinen Fassung des Gesetzes insbesondere ¬
auch das falsche Annoncieren und die falschen Angaben in
Circularien und Anpreisungen inbegriffen seien, könne keinem Zweifel
unterliegen. Ja, der Ausländer genieße hier noch den Vortheil, dass die
Bestrafung nicht von seinem Antrage abhängig sei und von Amtswegen
eintrete. Und dass die strafrechtliche Behandlung der Sache hier nicht
allein stehe, dass der Verletzte auch hier einen Anspruch auf Unterlassung
der Störung habe, sei nicht zu bezweifeln; gehe doch aus § 5 cit. mit
Sicherheit hervor, dass Entschädigungsansprüche begründet seien.
Wir müssen Kohler darin zustimmen, dass im Falle einer etwa
mangelnden Reciprocität der § 49 eine Ergänzung biete: Denn da nach
Punkt 1 und 4 dieser Gesetzesstelle kein Gewerbetreibender etwa als
Ladenschild, ferner als Signatur auf Geschäftspapieren oder zur Bezeichnung ¬
seiner Waren sich eines ihm nicht zustehenden Namens bedienen
darf, vielmehr von seinem vollen Vor- und Zunamen Gebrauch machen
muss, es wäre denn, dass Eintragungen in das Handelsregister ein
Anderes als zulässig erscheinen ließen, so ist hiedurch allerdings für den
Namen und die Firma der Ausländer eine gewisse Vorsorge getroffen:
Dies müssen wir jedoch mit Rücksicht auf die klare Vorschrift des § 48
viel eher nur als eine Reflexwirkung bezeichnen! In erster Linic will
§ 49, Punkt 1 und 4 eine Ergänzung des § 46 sowie des Markenschutzrechtes ¬
mit Rücksichtnahme auf den inländischen Verkehr bieten: Der
§ 46 verbietet die directe Usurpierung des fremden Namens und der
fremden Firma; der § 49, Punkt 1, will Machinationen etwa von der
Art entgegentreten, dass jemand den renommierten Namen eines Conrrenten ¬
sich zwar nicht geradezu ohne weitere Umschweife beilegt, auch
nicht in einer Weise, welche § 46, Abs. 3, in Kraft treten ließe, aber
einen anderen wählt, der diesem möglichst ähnelt, ihm selbst allerdings
nicht zusteht: Der § 49, Punkt 4 sucht es zu verhindern, dass z. B. der
unbedeutende Gewerbsmann Max Braun mit dem berühmten Mitbewerber ¬
Martin Braun dadurch identisch zu erscheinen trachtet, dass
er sich etwa in den obangeführten geschäftlichen Beziehungen als M. Braun
bezeichnet.
Der verletzte Ausländer hätte nur insoferne einen Anspruch auf
Unterlassung der Störung, als ihm, wie auch jedem Dritten, die Möglichkeit ¬
einer Anzeige zusteht, da es sich in § 49 cit. um amtswegiges
Einschreiten der Behörde handelt. Eine Schadenersatzforderung jedoch