Metadaten : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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sind,  insbesondere  der  des  Ausländers  gezählt  werden,  dem  der  Reciprocitätsschutz ¬
  mangelt,  und  dass  in  der  allgemeinen  Fassung  des  Gesetzes  insbesondere ¬
  auch  das  falsche  Annoncieren  und  die  falschen  Angaben  in
Circularien  und  Anpreisungen  inbegriffen  seien,  könne  keinem  Zweifel
unterliegen.  Ja,  der  Ausländer  genieße  hier  noch  den  Vortheil,  dass  die
Bestrafung  nicht  von  seinem  Antrage  abhängig  sei  und  von  Amtswegen
eintrete.  Und  dass  die  strafrechtliche  Behandlung  der  Sache  hier  nicht
allein  stehe,  dass  der  Verletzte  auch  hier  einen  Anspruch  auf  Unterlassung
der  Störung  habe,  sei  nicht  zu  bezweifeln;  gehe  doch  aus  §  5  cit.  mit
Sicherheit  hervor,  dass  Entschädigungsansprüche  begründet  seien.
Wir  müssen  Kohler  darin  zustimmen,  dass  im  Falle  einer  etwa
mangelnden  Reciprocität  der  §  49  eine  Ergänzung  biete:  Denn  da  nach
Punkt  1  und  4  dieser  Gesetzesstelle  kein  Gewerbetreibender  etwa  als
Ladenschild,  ferner  als  Signatur  auf  Geschäftspapieren  oder  zur  Bezeichnung ¬
  seiner  Waren  sich  eines  ihm  nicht  zustehenden  Namens  bedienen
darf,  vielmehr  von  seinem  vollen  Vor-  und  Zunamen  Gebrauch  machen
muss,  es  wäre  denn,  dass  Eintragungen  in  das  Handelsregister  ein
Anderes  als  zulässig  erscheinen  ließen,  so  ist  hiedurch  allerdings  für  den
Namen  und  die  Firma  der  Ausländer  eine  gewisse  Vorsorge  getroffen:
Dies  müssen  wir  jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  klare  Vorschrift  des  §  48
viel  eher  nur  als  eine  Reflexwirkung  bezeichnen!  In  erster  Linic  will
§  49,  Punkt  1  und  4  eine  Ergänzung  des  §  46  sowie  des  Markenschutzrechtes ¬
  mit  Rücksichtnahme  auf  den  inländischen  Verkehr  bieten:  Der
§  46  verbietet  die  directe  Usurpierung  des  fremden  Namens  und  der
fremden  Firma;  der  §  49,  Punkt  1,  will  Machinationen  etwa  von  der
Art  entgegentreten,  dass  jemand  den  renommierten  Namen  eines  Conrrenten ¬
  sich  zwar  nicht  geradezu  ohne  weitere  Umschweife  beilegt,  auch
nicht  in  einer  Weise,  welche  §  46,  Abs.  3,  in  Kraft  treten  ließe,  aber
einen  anderen  wählt,  der  diesem  möglichst  ähnelt,  ihm  selbst  allerdings
nicht  zusteht:  Der  §  49,  Punkt  4  sucht  es  zu  verhindern,  dass  z.  B.  der
unbedeutende  Gewerbsmann  Max  Braun  mit  dem  berühmten  Mitbewerber ¬
  Martin  Braun  dadurch  identisch  zu  erscheinen  trachtet,  dass
er  sich  etwa  in  den  obangeführten  geschäftlichen  Beziehungen  als  M.  Braun
bezeichnet.
Der  verletzte  Ausländer  hätte  nur  insoferne  einen  Anspruch  auf
Unterlassung  der  Störung,  als  ihm,  wie  auch  jedem  Dritten,  die  Möglichkeit ¬
  einer  Anzeige  zusteht,  da  es  sich  in  §  49  cit.  um  amtswegiges
Einschreiten  der  Behörde  handelt.  Eine  Schadenersatzforderung  jedoch
            
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