Volltext : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

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tung  desselben,  in  geradem  Widerspruche  stehen  würde"  ").  Diesem  Ergebnisse  der
bisherigen,  mit  allgemeinen  Rechtsprincipien  gewiß  vollkommen  übereinstimmenden,
Ausführung  wird  jedoch  von  einigen  der  neueren  Schritsteller  ein  Argument  entgegen
gesetzt,  welches  eben  so  einfach,  als  practisch  durchgreifend,  ist,  —  die  Souverainetät =
  der  teutschen  Fürsten,  welche  sie  zu  unumschränkten  Gesetzgebern  in  solcher  Ausdehnung ¬
  macht,  daß  eine  jede  Aeußerung  ihres  Willens,  welche  sie  als  Gesetz  verkünden, ¬
  auch  als  solches  geachtet  und  befolgt  werden  muß.  Nur  durch  Folgerung
aus  diesem  Argument  läßt  es  sich  erklären,  wenn  sich  Weberb)  über  den  vorliegenden ¬
  Punct  dahin  äußert:  „den  Gerichten  kann  über  die  Richtigkeit  einer  gesetzlichen, ¬
  d.  i.  gebietenden,  Erklärung  keine  Entscheidung  zukommen;  das  Gesetz
welches  ihnen  förmliches  Recht  vorzeigt,  worüber  sie  sich  kein  Urtheil  nach  ihren
Einsichten  des  wirklichen  Rechtes  erlauben  dürfen,  dieses  Gesetz  muß  ihnen  auch  zugleich ¬
  als  förmliche  Wahrheit  in  Dingen  gelten,  die  es  einmal  dafür  erkannt  wissen
will,  mithin  auch  in  Ansehung  dessen,  was  als  der  eigentliche  Sinn  einer  älteren
Vorschrift  ausgesagt  wird;  es  ist  also  keine  weitere  Discusion  darüber  zulässig,  ob
das  erklärte  Gesetz  wirklich  in  diesem  Sinne  gegeben  sey."  Und  noch  bestimmter
deutet  auf  jenes  factische  Argument  Bergmann  *)  hin,  indem  er  die  Unskatthaftigkeit ¬
  einer  Prüfung  der  letzterwähnten  Art  auf  folgende  Weise  bedingt  und  näher
erläutert:  „wenn  man  die  authentische  Interpretation  einer  unbeschränkten  legislatorischen ¬
  Behörde  vor  Augen  hat,  so  kann  man  zwar  vielleicht  finden,  daß  der
Gesetzgeber  unpolitisch  gehandelt  habe,  indem  er  etwas  für  den  Sinn  des  älteren
Gesetzes  ausgab,  was  in  diesem  nach  doctrineller  Auslegung  nicht  enthalten  ist;  man
muß  aber,  in  Ermangelung  besonderer  positiver  Bestimmungen,  jenen  Ausspruch  juristischer ¬
  Weise  durchaus  so  betrachten,  als  habe  sein  Inhalt  von  jeher  in  dem  interpretativen ¬
  Gesetze  gelegen;  man  würde  sich  sonst  über  den  Gesetzgeber  erheben.'
—  Ja,  hiernach  ist  die  Sache  allerdings  bequem  genug  für  die  Gerichte,  indem  sie
lediglich  darauf  zu  sehen  brauchen,  ob  der  Regent  eine  Verordnung  „als  Erklärung
angesehen  wissen  will,"  um  sofort  deren  Wirksamkeit  bis  zum  Publicationsa) ¬
  Vergl.  a.  Klein  Annalen.  B.  I.  S.  371.
b)  üb.  d.  Rückanwendung  positiver  Gesetze.  §.  36.  S.  67.
c)  Das  Verbot  der  rückwirkenden  Kraft  neuer  Gesetze  im  Privatrechte.  §.  10.  S.  63.
            
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