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tung desselben, in geradem Widerspruche stehen würde" "). Diesem Ergebnisse der
bisherigen, mit allgemeinen Rechtsprincipien gewiß vollkommen übereinstimmenden,
Ausführung wird jedoch von einigen der neueren Schritsteller ein Argument entgegen
gesetzt, welches eben so einfach, als practisch durchgreifend, ist, — die Souverainetät =
der teutschen Fürsten, welche sie zu unumschränkten Gesetzgebern in solcher Ausdehnung ¬
macht, daß eine jede Aeußerung ihres Willens, welche sie als Gesetz verkünden, ¬
auch als solches geachtet und befolgt werden muß. Nur durch Folgerung
aus diesem Argument läßt es sich erklären, wenn sich Weberb) über den vorliegenden ¬
Punct dahin äußert: „den Gerichten kann über die Richtigkeit einer gesetzlichen, ¬
d. i. gebietenden, Erklärung keine Entscheidung zukommen; das Gesetz
welches ihnen förmliches Recht vorzeigt, worüber sie sich kein Urtheil nach ihren
Einsichten des wirklichen Rechtes erlauben dürfen, dieses Gesetz muß ihnen auch zugleich ¬
als förmliche Wahrheit in Dingen gelten, die es einmal dafür erkannt wissen
will, mithin auch in Ansehung dessen, was als der eigentliche Sinn einer älteren
Vorschrift ausgesagt wird; es ist also keine weitere Discusion darüber zulässig, ob
das erklärte Gesetz wirklich in diesem Sinne gegeben sey." Und noch bestimmter
deutet auf jenes factische Argument Bergmann *) hin, indem er die Unskatthaftigkeit ¬
einer Prüfung der letzterwähnten Art auf folgende Weise bedingt und näher
erläutert: „wenn man die authentische Interpretation einer unbeschränkten legislatorischen ¬
Behörde vor Augen hat, so kann man zwar vielleicht finden, daß der
Gesetzgeber unpolitisch gehandelt habe, indem er etwas für den Sinn des älteren
Gesetzes ausgab, was in diesem nach doctrineller Auslegung nicht enthalten ist; man
muß aber, in Ermangelung besonderer positiver Bestimmungen, jenen Ausspruch juristischer ¬
Weise durchaus so betrachten, als habe sein Inhalt von jeher in dem interpretativen ¬
Gesetze gelegen; man würde sich sonst über den Gesetzgeber erheben.'
— Ja, hiernach ist die Sache allerdings bequem genug für die Gerichte, indem sie
lediglich darauf zu sehen brauchen, ob der Regent eine Verordnung „als Erklärung
angesehen wissen will," um sofort deren Wirksamkeit bis zum Publicationsa) ¬
Vergl. a. Klein Annalen. B. I. S. 371.
b) üb. d. Rückanwendung positiver Gesetze. §. 36. S. 67.
c) Das Verbot der rückwirkenden Kraft neuer Gesetze im Privatrechte. §. 10. S. 63.