238 I. Buch. L. Cap. IV. Von d. Verfolg. u. Schützung d. Rechte. §. 77.
3) A. L. R. I. 6. §. 98 — 110, l. 14. §. 151 und 153, I. 18.
§. 625, I. 21. §. 176—178, II. 8. §. 406. Allgem. Depositalordnung
I. §. 55. Allgem. Hypothekenordnung I. §. 78. Vergl. Grävell's Commentar ¬
z. A. G. O. Bd. 1. S. 216.
4) A.L. R. I. 5. §. 415 — 432, l. 9. §. 362 — 366.
5) A. 2. R. 1. 9. §. 362 — 366, I. 6. §. 28. Recht gut und ausführlich =
hat über die Vererbung der Klagen ex delicto jetzt gehandelt Dr.
Löwenberg in der jurist. Zeitung für die Königl. Preuß. Staaten
Jahrg. 1832. Nr. 17. S. 394 — 398, Nr. 18. S. 419—421, Nr. 19.
S. 434 — 447, Nr. 21. S. 492—495, Nr. 22, S. 510—512, Nr. 24.
S. 565 — 568.
6) A. L. R. I. 9. §. 363.
7) A. L. R. II. 20. §. 603 — 605.
B. Durch Selbsthülfe.
§. 77.
1. Zulässigkeit derselben im Allgemeinen.
Nach Röm. Recht war alle Selbsthülfe, die vertheidigungsweise ¬
angewandt wurde, erlaubt, wenn sie nur gleich
im Augenblick der Verletzung stattfand. Nach dem Allgem.
Landrecht dagegen ist alle Selbsthülfe, ohne Unterschied, ob sie
vertheidigungs= oder angriffsweise angewendet wird, verboten
und allgemein nur auf den Fall beschränkt, wenn durch das
Abwarten der Hülfe des Staats ein unersetzlicher Schade erwachsen =
würde.*) Was für eine Beschädigung als unersätzlich
zu betrachten sey, darüber spricht sich unsere Gesetzgebung nirgend =
weiter aus, und man hat es als Grundsatz aufgestellt,
daß die Unersetzlichkeit des Verlustes lediglich relativ auf den
Gegenstand des Verlustes zu verstehen sey, nämlich, daß dieser
Gegenstand verloren seyn würde, nicht daß dieser Gegenstand
selbst unersetzlich sey.2) Dies ist gewiß auch richtig; denn
wollte man die Zulässigkeit der Selbsthülfe bloß auf einen Schaden =
beschränken, der juristisch unersetzlich ist; so würde sie so
zu sagen gar nicht anwendbar seyn. Auch schließt der Wort=