Volltext : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

238  I.  Buch.  L.  Cap.  IV.  Von  d.  Verfolg.  u.  Schützung  d.  Rechte.  §.  77.
3)  A.  L.  R.  I.  6.  §.  98  —  110,  l.  14.  §.  151  und  153,  I.  18.
§.  625,  I.  21.  §.  176—178,  II.  8.  §.  406.  Allgem.  Depositalordnung
I.  §.  55.  Allgem.  Hypothekenordnung  I.  §.  78.  Vergl.  Grävell's  Commentar ¬
  z.  A.  G.  O.  Bd.  1.  S.  216.
4)  A.L.  R.  I.  5.  §.  415  —  432,  l.  9.  §.  362  —  366.
5)  A.  2.  R.  1.  9.  §.  362  —  366,  I.  6.  §.  28.  Recht  gut  und  ausführlich =
  hat  über  die  Vererbung  der  Klagen  ex  delicto  jetzt  gehandelt  Dr.
Löwenberg  in  der  jurist.  Zeitung  für  die  Königl.  Preuß.  Staaten
Jahrg.  1832.  Nr.  17.  S.  394  —  398,  Nr.  18.  S.  419—421,  Nr.  19.
S.  434  —  447,  Nr.  21.  S.  492—495,  Nr.  22,  S.  510—512,  Nr.  24.
S.  565  —  568.
6)  A.  L.  R.  I.  9.  §.  363.
7)  A.  L.  R.  II.  20.  §.  603  —  605.
B.  Durch  Selbsthülfe.
§.  77.
1.  Zulässigkeit  derselben  im  Allgemeinen.
Nach  Röm.  Recht  war  alle  Selbsthülfe,  die  vertheidigungsweise ¬
  angewandt  wurde,  erlaubt,  wenn  sie  nur  gleich
im  Augenblick  der  Verletzung  stattfand.  Nach  dem  Allgem.
Landrecht  dagegen  ist  alle  Selbsthülfe,  ohne  Unterschied,  ob  sie
vertheidigungs=  oder  angriffsweise  angewendet  wird,  verboten
und  allgemein  nur  auf  den  Fall  beschränkt,  wenn  durch  das
Abwarten  der  Hülfe  des  Staats  ein  unersetzlicher  Schade  erwachsen =
  würde.*)  Was  für  eine  Beschädigung  als  unersätzlich
zu  betrachten  sey,  darüber  spricht  sich  unsere  Gesetzgebung  nirgend =
  weiter  aus,  und  man  hat  es  als  Grundsatz  aufgestellt,
daß  die  Unersetzlichkeit  des  Verlustes  lediglich  relativ  auf  den
Gegenstand  des  Verlustes  zu  verstehen  sey,  nämlich,  daß  dieser
Gegenstand  verloren  seyn  würde,  nicht  daß  dieser  Gegenstand
selbst  unersetzlich  sey.2)  Dies  ist  gewiß  auch  richtig;  denn
wollte  man  die  Zulässigkeit  der  Selbsthülfe  bloß  auf  einen  Schaden =
  beschränken,  der  juristisch  unersetzlich  ist;  so  würde  sie  so
zu  sagen  gar  nicht  anwendbar  seyn.  Auch  schließt  der  Wort=
            
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