Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 2 (1826))

292  Hofacker,  Jahrbücher  d.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.
kann  daher  auch  von  einer  Unterordnung  nicht  die
Rede  seyn.
Nach  der  reinen  Theorie  werden  aber  die  Staaten
nicht  örganisirt;  man  vergisst  nicht,  dass  man  die  Ideen
der  Justiz  und  der  Verwaltung  nicht  so  rein  darstellen
hann,  als  sie  gedacht  sind,  man  vergilst  nicht,  dass  man
sie  nur  durch  Menschen  realisiren  kann.
In  der  Idee  bedarf  die  Justiz  keiner  Instanzen,
wohl  aber  in  der  Anwendung;  in  der  Idee,  bedarf  die
Verwaltung  keiner  Controle,  keines  Richters,  wohl
aber  in  der  Erfahrung.
Sollte  es  nun  gerade  so  schwer  seyn,  auch  der
Verwaltung  einen  Organismus  zu  geben,  in  welchem
sie  sich  dem  Staatszwecke  gemäss  bewege?  So  wenig
die  Politik  die  Appellations-Sache  von  dem  Personal
der  ersten  Instanz  entscheiden  lässt,  eben  so  wenig  sie
die  Appellations  -Instanz  aus  Verwaltungs  -  Beamten
componirt,  eben  so  wenig  wird  sie  Verwaltungshandlungen, -
  bey  welchen  Privatrechts-Verhältnisse  zu  erörtern -
  sind,  nur  eben  wieder  den  Verwaltungsbehörden, -
  oder  den  Gerichtsstellen  zuweisen;  sie  wird  nicht
vergessen,  dass  die  Dienst-Instruction  allein  nicht  genügt, -
  die  Wirkung  hervorzubringen,  welche  sie  einer
Behörde  als  ihre  Bestimmung  anweist,  dals  es  auch  auf
die  Studien,  auf  die  Übung  und  auf  die  Geistes-Richtung -
  der  Beamten  ankomme,  dals  sie  also  die  Behörden -
  für  die  Administrativ-Justiz,  welche  öffentliches
und  Privat  -Recht  conciliiren  sollen,  so  organisiren
müsse,  dass  die  Thätigkeit  der  zu  entgegengesezter
Tendenz  gebildeten  und  eingeübten  Glieder  in  ein
Gleichgewicht  komme,  oder  dass  vielmehr  das  zu  erzie¬ -
 -
  für
            
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