292 Hofacker, Jahrbücher d. Gesetzg. u. Rechtspfl.
kann daher auch von einer Unterordnung nicht die
Rede seyn.
Nach der reinen Theorie werden aber die Staaten
nicht örganisirt; man vergisst nicht, dass man die Ideen
der Justiz und der Verwaltung nicht so rein darstellen
hann, als sie gedacht sind, man vergilst nicht, dass man
sie nur durch Menschen realisiren kann.
In der Idee bedarf die Justiz keiner Instanzen,
wohl aber in der Anwendung; in der Idee, bedarf die
Verwaltung keiner Controle, keines Richters, wohl
aber in der Erfahrung.
Sollte es nun gerade so schwer seyn, auch der
Verwaltung einen Organismus zu geben, in welchem
sie sich dem Staatszwecke gemäss bewege? So wenig
die Politik die Appellations-Sache von dem Personal
der ersten Instanz entscheiden lässt, eben so wenig sie
die Appellations -Instanz aus Verwaltungs - Beamten
componirt, eben so wenig wird sie Verwaltungshandlungen, -
bey welchen Privatrechts-Verhältnisse zu erörtern -
sind, nur eben wieder den Verwaltungsbehörden, -
oder den Gerichtsstellen zuweisen; sie wird nicht
vergessen, dass die Dienst-Instruction allein nicht genügt, -
die Wirkung hervorzubringen, welche sie einer
Behörde als ihre Bestimmung anweist, dals es auch auf
die Studien, auf die Übung und auf die Geistes-Richtung -
der Beamten ankomme, dals sie also die Behörden -
für die Administrativ-Justiz, welche öffentliches
und Privat -Recht conciliiren sollen, so organisiren
müsse, dass die Thätigkeit der zu entgegengesezter
Tendenz gebildeten und eingeübten Glieder in ein
Gleichgewicht komme, oder dass vielmehr das zu erzie¬ -
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für