Volltext : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Grundbuch=Ordnung.  III.  Abschnitt.
§  46.
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in  Widerspruch  ständen,  was  bei  der  Hypothek  —  bei  deren  Eintragung  allein
noch  ausnahmsweise  die  Schuldurkunde  beizubringen  sei  —  vorkommen  könne.
Ohne  diese  bezügliche  Anordnung  würde  der  Fall  eintreten  können,  daß  die
Schuldurkunde,  welche  mit  dem  Hypothekenbriefe  zu  verbinden  sei,  mit  dem
Eintrage  und  dem  Hypothekenbriefe  in  einem  unlösbaren  Widerspruch  stehe.
Das  zweite  Amendement  ging  dahin,  den  §  46,  wie  folgt,  zu  fassen:
„Der  Grundbuchrichter  ist  verpflichtet,  die  Rechtsgültigkeit  der  vollzogenen ¬
  Auflassung,  Eintragungs=  oder  Löschungs=Bewilligung  nach  Form  und
Inhalt  zu  prüfen.  Ergiebt  diese  Prüfung  für  die  beantragte  Eintragung  oder
Löschung  ein  Hinderniß,  so  hat  der  Grundbuchrichter  dasselbe  dem  Antragsteller ¬
  bekannt  zu  machen.
Mängel  des  Rechtsgeschäfts,  welches  der  vollzogenen  Auflassung,  Eintragungs= ¬
  oder  Löschungsbewilligung  zu  Grunde  liegt,  berechtigen  nicht,  die
beantragte  Eintragung  oder  Löschung  zu  beanstanden."
Dieser  Antrag  bezweckt,  zur  Beseitigung  der  mehrfach  ausgesprochenen
irrigen  Ansicht,  daß  das  Legalitäts=Prinzip  durch  die  vorliegenden  Gesetzentwürfe ¬
  aufgehoben  werde,  die  Verpflichtung  des  Grundbuchrichters,  die  bezeichneten ¬
  Urkunden  nach  Inhalt  und  Form  zu  prüfen,  ausdrücklich  auszusprechen.
Die  lediglich  negirende  Bestimmung  der  Regierungsvorlage  hielt  Antragsteller
der  Mißdeutung  ausgesetzt  und  nicht  ausreichend.
Der  dritte  Abänderungsvorschlag  war,  wie  folgt,  formulirt:
§  46.  Das  Grundbuchamt  ist  verpflichtet,  bei  Prüfung  der  Anträge  auf
Eintragungen  und  Löschungen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  Veräußerungsund ¬
  Erwerbsfähigkeit  der  Antragsteller,  über  den  Beitritt  gesetzlicher  Vertreter
und  die  Einwilligung  vorgesetzter  Aufsichtsbehörden  von  Amtswegen  zu  becksichtigen, ¬
  dagegen  nicht  berechtigt,  eine  beantragte  Eintragung  oder  Löschung
wegen  Mängel  des  Rechtsgeschäftes,  welches  die  Eintragungs-  oder  Löschungsbewilligung ¬
  des  zu  dieser  Bewilligung  nach  dem  Grundbuche  berechtigten  Antragstellers ¬
  zu  Grunde  liegt,  zu  beanstanden.
§  46.  a.  Kann  zur  Zeit  oder  nach  Bewirkung  eines  vorher  zu  vollziehenden ¬
  anderweiten  Eintrags,  die  beantragte  Eintragung  oder  Löschung
nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  erfolgen,  so  ist  das  entgegenstehende ¬
  Hinderniß  dem  Antragsteller  bekannt  zu  machen.
Dies  Amendement  wurde  im  Laufe  der  Debatte  zu  Gunsten  des  zweiten
Antrages  zurückgezogen.  Der  Herr  Regierungskommissar  widersprach  dem  ersterwähnten ¬
  Vorschlage  und  bemerkte,  daß  der  zweite  Antrag  nur  insofern ¬
  von  dem  Vorschlage  der  Regierung  abweiche,  als  er  dasjenige, ¬
  was  die  Regierung  für  selbstverständlich  erachte,  positiv
ausspreche.  Sachlich  könne  er  sich  demnach  mit  den  Abänderungsvorschlägen
einverstanden  erklären.  Bei  der  Abstimmung  wurde  der  zweite  Antrag  angenommen.“ ¬

c.  Wenn  die  dem  Grundbuchrichter  obliegende  Prüfung  ein  Hinderniß
ergiebt,  so  entsteht  die  Frage,  ob  im  Falle  der  nachträglichen  Behebung  des
Hindernisses  die  mangelhaften  Anträge  „konvalesziren"  und  ob  dieselben  den
während  der  Vervollständigung  eingegangenen  Anträgen  der  Priorität  nach
vorgehen.  Diese  Frage  hat  nach  der  Fassung  des  Gesetzes  eine  ausdrückliche
            
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