Grundbuch=Ordnung. III. Abschnitt.
§ 46.
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in Widerspruch ständen, was bei der Hypothek — bei deren Eintragung allein
noch ausnahmsweise die Schuldurkunde beizubringen sei — vorkommen könne.
Ohne diese bezügliche Anordnung würde der Fall eintreten können, daß die
Schuldurkunde, welche mit dem Hypothekenbriefe zu verbinden sei, mit dem
Eintrage und dem Hypothekenbriefe in einem unlösbaren Widerspruch stehe.
Das zweite Amendement ging dahin, den § 46, wie folgt, zu fassen:
„Der Grundbuchrichter ist verpflichtet, die Rechtsgültigkeit der vollzogenen ¬
Auflassung, Eintragungs= oder Löschungs=Bewilligung nach Form und
Inhalt zu prüfen. Ergiebt diese Prüfung für die beantragte Eintragung oder
Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller ¬
bekannt zu machen.
Mängel des Rechtsgeschäfts, welches der vollzogenen Auflassung, Eintragungs= ¬
oder Löschungsbewilligung zu Grunde liegt, berechtigen nicht, die
beantragte Eintragung oder Löschung zu beanstanden."
Dieser Antrag bezweckt, zur Beseitigung der mehrfach ausgesprochenen
irrigen Ansicht, daß das Legalitäts=Prinzip durch die vorliegenden Gesetzentwürfe ¬
aufgehoben werde, die Verpflichtung des Grundbuchrichters, die bezeichneten ¬
Urkunden nach Inhalt und Form zu prüfen, ausdrücklich auszusprechen.
Die lediglich negirende Bestimmung der Regierungsvorlage hielt Antragsteller
der Mißdeutung ausgesetzt und nicht ausreichend.
Der dritte Abänderungsvorschlag war, wie folgt, formulirt:
§ 46. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, bei Prüfung der Anträge auf
Eintragungen und Löschungen die gesetzlichen Vorschriften über Veräußerungsund ¬
Erwerbsfähigkeit der Antragsteller, über den Beitritt gesetzlicher Vertreter
und die Einwilligung vorgesetzter Aufsichtsbehörden von Amtswegen zu becksichtigen, ¬
dagegen nicht berechtigt, eine beantragte Eintragung oder Löschung
wegen Mängel des Rechtsgeschäftes, welches die Eintragungs- oder Löschungsbewilligung ¬
des zu dieser Bewilligung nach dem Grundbuche berechtigten Antragstellers ¬
zu Grunde liegt, zu beanstanden.
§ 46. a. Kann zur Zeit oder nach Bewirkung eines vorher zu vollziehenden ¬
anderweiten Eintrags, die beantragte Eintragung oder Löschung
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht erfolgen, so ist das entgegenstehende ¬
Hinderniß dem Antragsteller bekannt zu machen.
Dies Amendement wurde im Laufe der Debatte zu Gunsten des zweiten
Antrages zurückgezogen. Der Herr Regierungskommissar widersprach dem ersterwähnten ¬
Vorschlage und bemerkte, daß der zweite Antrag nur insofern ¬
von dem Vorschlage der Regierung abweiche, als er dasjenige, ¬
was die Regierung für selbstverständlich erachte, positiv
ausspreche. Sachlich könne er sich demnach mit den Abänderungsvorschlägen
einverstanden erklären. Bei der Abstimmung wurde der zweite Antrag angenommen.“ ¬
c. Wenn die dem Grundbuchrichter obliegende Prüfung ein Hinderniß
ergiebt, so entsteht die Frage, ob im Falle der nachträglichen Behebung des
Hindernisses die mangelhaften Anträge „konvalesziren" und ob dieselben den
während der Vervollständigung eingegangenen Anträgen der Priorität nach
vorgehen. Diese Frage hat nach der Fassung des Gesetzes eine ausdrückliche