Metadaten : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 1 (1837))

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P.  G.  O.  Art.  32.
als  auch  nach  den  Bestimmungen  des  vorhin  genannten
Landesgesetzes  von  1819,  für  einen  genügenden  Criminalbeweis -
  nicht  gehalten,  sondern  nach  dem  letztern
(§.  23.  bei  lit.  e.)  nur  zu  den  nachfolgenden  Anzeigungen -
  gezählt,  und  zu  Folge  des  angeführten
Artikels  32.  ihm  höchstens  die  Kraft  eines  halben
Beweises,  den  Bestimmungen  im  Art.  30.  der  P.  G.
O.  gemäß,  zugeschrieben  werden  kann;  daher  dieser
Brief  als  Anzeigung  auch  weiter  unten,  an  seinem  Orte
nicht  unberücksichtigt  bleiben  soll.  Richterliche  Ueberzeugung -
  von  Thatsachen  soll  durch  einen  bloßen  Anzeigebeweis -
  in  Criminalfällen,  nach  Vorschrift  des  §.  34
und  37  im  gedachten  Gesetz  und  nach  dessen  Analogie,
anders  nicht  begründet  werden,  als  durch  1)  eine  Mehrheit -
  von  Anzeigungen,  welche  mit  dem  untersuchten -
  Verbrechen  in  bestimmtem  Zusammenhange
stehen,  und  welche  zum  Theil  gleichzeitige,  zum
Theil  aber  vorhergehende,  oder  nachfolgende
Indicien  sind,  deren  ein  jedes  vollständig  erwiesen  in
den  Acten  vorliegt.  Diese  Anzeigungen  müssen  auch
2)  in  dem  angezeigten  (d.  h.  wahrscheinlich  gewordenen)
Thatumstande  zusammentreffen  und  3)  mit  andern  erwiesenen -
  Umständen  jenes  Verbrechens  nicht  im  Widerspruche -
  stehen;  ferner  4)  dergestalt  unter  einander
zusammenhängen  und  übereinstimmen,  daß  solche  Uebereinstimmung -
  und  solcher  Zusammenhang,  nach  dem  gewöhnlichen -
  Lauf  der  Dinge,  nicht  anders,  als  aus  der
Richtigkeit  des  zu  erweisenden  Thatumstandes  (mittelbar
also,  aus  dem  Begehen  des  Verbrechens)  erklärt  werden -
  kann.  Hiernächst  müssen  5)  auch  keine  besonderen,
gegründeten  Gegen=Indicien  vorhanden  sein,  folglich
dem  Angeschuldigten  keine  besondern,  gegründeten  Anoage -

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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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