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P. G. O. Art. 32.
als auch nach den Bestimmungen des vorhin genannten
Landesgesetzes von 1819, für einen genügenden Criminalbeweis -
nicht gehalten, sondern nach dem letztern
(§. 23. bei lit. e.) nur zu den nachfolgenden Anzeigungen -
gezählt, und zu Folge des angeführten
Artikels 32. ihm höchstens die Kraft eines halben
Beweises, den Bestimmungen im Art. 30. der P. G.
O. gemäß, zugeschrieben werden kann; daher dieser
Brief als Anzeigung auch weiter unten, an seinem Orte
nicht unberücksichtigt bleiben soll. Richterliche Ueberzeugung -
von Thatsachen soll durch einen bloßen Anzeigebeweis -
in Criminalfällen, nach Vorschrift des §. 34
und 37 im gedachten Gesetz und nach dessen Analogie,
anders nicht begründet werden, als durch 1) eine Mehrheit -
von Anzeigungen, welche mit dem untersuchten -
Verbrechen in bestimmtem Zusammenhange
stehen, und welche zum Theil gleichzeitige, zum
Theil aber vorhergehende, oder nachfolgende
Indicien sind, deren ein jedes vollständig erwiesen in
den Acten vorliegt. Diese Anzeigungen müssen auch
2) in dem angezeigten (d. h. wahrscheinlich gewordenen)
Thatumstande zusammentreffen und 3) mit andern erwiesenen -
Umständen jenes Verbrechens nicht im Widerspruche -
stehen; ferner 4) dergestalt unter einander
zusammenhängen und übereinstimmen, daß solche Uebereinstimmung -
und solcher Zusammenhang, nach dem gewöhnlichen -
Lauf der Dinge, nicht anders, als aus der
Richtigkeit des zu erweisenden Thatumstandes (mittelbar
also, aus dem Begehen des Verbrechens) erklärt werden -
kann. Hiernächst müssen 5) auch keine besonderen,
gegründeten Gegen=Indicien vorhanden sein, folglich
dem Angeschuldigten keine besondern, gegründeten Anoage -
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