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zessen wieder aufgelegt werden, und so würde dann der Einwohner =
nach und nach eine doppelte Last zu tragen haben.
Es ist hier nicht der Ort zu beweisen, daß die diesseitigen ¬
Prozeßkosten im allgemeinen diejenigen vieler, ¬
vielleicht der meisten deutschen Staaten
nicht übersteigen. Man kann aber demjenigen, der es
zu wissen Lust hat und es nicht weiß, diese Behauptung mit
Beispielen belegen. Und dann ersetzen ja unsere Kosten
andere Staatsabgaben, die im Auslande mit den unsrigen
gar nicht zu vergleichen sind.
Um übrigens das angebliche Mißerhältniß unserer Prozeßkosten ¬
herauszuheben, kann man die frühere Zeit nicht
als Vergleichungspunkt aufstellen. Wer weiß nicht, daß der
Werth des Geldes gegen das Ende des achtzehnten Jahrhunderts, =
verglichen mit unserer Zeit, wie eins zu fünf stand,
Wenn aber auch nun ehemals, wie irgend wo gesagt ist,
eine Ladung sechs Kreuzer kostete, so bemerke man aber
noch der Deutlichkeit wegen folgendes:
Nicht die Ladung kostete sechs Kreuzer, sondern die Zustellung =
des Boten; die Reise nicht mit inbegriffen. Nun
aber durfte kein Contumacial=Verfahren eintreten, wenn
nicht vorher drei Ladungen ergangen waren."); auf diese
folgte wenigstens noch eine *).
Ferner stellte der Richter die Ladung aus; die Sporteln
waren jeweilen zwanzig bis dreißig Kreuzer, auch mehr.
Endlich enthielt die Ladung nicht den Grund der Klage.
Das Klaglibell wurde besonders gefertigt, und zwar
mußte es, der Natur der Sache nach, von einem Juristen ent=*)
L: 53. ff. P. 1. de re jud. Voet ad Pand. L. 2. T. 11. P. 6.
**) L: 70. 75. PS f. de judiciis. Voet ibid.