Inhaltsverzeichnis : Uebersicht des mündlich-öffentlichen Verfahrens in Civil- und Criminal-Sachen

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zessen  wieder  aufgelegt  werden,  und  so  würde  dann  der  Einwohner =
  nach  und  nach  eine  doppelte  Last  zu  tragen  haben.
Es  ist  hier  nicht  der  Ort  zu  beweisen,  daß  die  diesseitigen ¬
  Prozeßkosten  im  allgemeinen  diejenigen  vieler, ¬
  vielleicht  der  meisten  deutschen  Staaten
nicht  übersteigen.  Man  kann  aber  demjenigen,  der  es
zu  wissen  Lust  hat  und  es  nicht  weiß,  diese  Behauptung  mit
Beispielen  belegen.  Und  dann  ersetzen  ja  unsere  Kosten
andere  Staatsabgaben,  die  im  Auslande  mit  den  unsrigen
gar  nicht  zu  vergleichen  sind.
Um  übrigens  das  angebliche  Mißerhältniß  unserer  Prozeßkosten ¬
  herauszuheben,  kann  man  die  frühere  Zeit  nicht
als  Vergleichungspunkt  aufstellen.  Wer  weiß  nicht,  daß  der
Werth  des  Geldes  gegen  das  Ende  des  achtzehnten  Jahrhunderts, =
  verglichen  mit  unserer  Zeit,  wie  eins  zu  fünf  stand,
Wenn  aber  auch  nun  ehemals,  wie  irgend  wo  gesagt  ist,
eine  Ladung  sechs  Kreuzer  kostete,  so  bemerke  man  aber
noch  der  Deutlichkeit  wegen  folgendes:
Nicht  die  Ladung  kostete  sechs  Kreuzer,  sondern  die  Zustellung =
  des  Boten;  die  Reise  nicht  mit  inbegriffen.  Nun
aber  durfte  kein  Contumacial=Verfahren  eintreten,  wenn
nicht  vorher  drei  Ladungen  ergangen  waren.");  auf  diese
folgte  wenigstens  noch  eine  *).
Ferner  stellte  der  Richter  die  Ladung  aus;  die  Sporteln
waren  jeweilen  zwanzig  bis  dreißig  Kreuzer,  auch  mehr.
Endlich  enthielt  die  Ladung  nicht  den  Grund  der  Klage.
Das  Klaglibell  wurde  besonders  gefertigt,  und  zwar
mußte  es,  der  Natur  der  Sache  nach,  von  einem  Juristen  ent=*)
  L:  53.  ff.  P.  1.  de  re  jud.  Voet  ad  Pand.  L.  2.  T.  11.  P.  6.
**)  L:  70.  75.  PS  f.  de  judiciis.  Voet  ibid.
            
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