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§ 8. Provinzialrecht.
erklären, scheiterte am Widerspruche des galizischen Landtages.
Nach wiederholten weiteren Bemühungen, die Angelegenheit in
einer den allseitigen Interessen thunlichst entsprechenden Weise zu
ordnen, ist schließlich durch das Reichsgesetz vom 11. Mai 1884,
womit im Königreiche Galizien und Lodomerien sammt dem Großherzogthume ¬
Krakau und im Herzogthume Bukowina das Recht
zur Gewinnung der wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren ¬
Mineralien geregelt wird, für die genannten Kronländer
§ 1 bestimmt worden, daß Erdharze, insbesondere Naphtha (Erdöl,
Bergöl, Petroleum, Bergtheer), Bergwachs (Ozokerit, Erdwachs),
Asphalt, sowie die wegen ihres Gehaltes an Erdharz (Bitumen)
benützbaren Mineralien,Qmit Ausschluß der bituminösen Mineralkohlen/
dem Verfügungsrechte des Grundeigenthumers unterliegen!
Doch ist die Gewinnung dieser Mineralien nunmehrunter die Aufsicht ¬
der Bergbehörden)gestellt. Auch bleiben die auf diese Mineralien ¬
nach bergrechtlichen Normen bereits verlieheneu Bergbauberechtigungen ¬
aufrechterhalten und findet auf dieselben das
a. B. G. Anwendung.
II. Alle Abweichungen des früheren Provinzialrechtes hinsichtlich ¬
des Kreises der vorbehaltenen Mineralien gegenüber dem
a. B. G. sind durch § 284 des letzteren beglichen worden. Darnach ¬
stand in denjenigen Kronländern, in welchen einzelne der
nunmehr als vorbehalten erklärten Mineralien bisher ein Zugehör
des Grundeigenthumes ausgemacht hatten, den Grundeigenthümern ¬
noch fünf Jahre lang der Vorzug auf deren Gewinrei?) ¬
nung
*) R. G. Bl. Nr. 71. Entwurf und Motive siehe in Nr. 567 der Beilagen ¬
zu den stenogr. Prot. des Abgeordnetenhauses, IX. Session, sowie in
der Oesterr. Zeitschr. Bd. 31, S. 266 u. 313, auch in der Zeitschr. f. Bergrecht ¬
Bd. 23, S. 425. Uebrigens vergl. noch Erk. d. V. G. H. v. 21. Juni
1884, 3. 1341.
2) Gleiches Vorrecht genossen die Erwerber eines Steinkohlenlagers,
wenn sie sich über den Erwerb bei der betreffenden Bergbehörde binnen
Einem Jahre auswiesen.
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