Objekt : Leuthold, Carl Edwin: ¬Das österreichische Bergrecht in seinen Grundzügen

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§  8.  Provinzialrecht.
erklären,  scheiterte  am  Widerspruche  des  galizischen  Landtages.
Nach  wiederholten  weiteren  Bemühungen,  die  Angelegenheit  in
einer  den  allseitigen  Interessen  thunlichst  entsprechenden  Weise  zu
ordnen,  ist  schließlich  durch  das  Reichsgesetz  vom  11.  Mai  1884,
womit  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  sammt  dem  Großherzogthume ¬
  Krakau  und  im  Herzogthume  Bukowina  das  Recht
zur  Gewinnung  der  wegen  ihres  Gehaltes  an  Erdharz  benützbaren ¬
  Mineralien  geregelt  wird,  für  die  genannten  Kronländer
§  1  bestimmt  worden,  daß  Erdharze,  insbesondere  Naphtha  (Erdöl,
Bergöl,  Petroleum,  Bergtheer),  Bergwachs  (Ozokerit,  Erdwachs),
Asphalt,  sowie  die  wegen  ihres  Gehaltes  an  Erdharz  (Bitumen)
benützbaren  Mineralien,Qmit  Ausschluß  der  bituminösen  Mineralkohlen/
  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigenthumers  unterliegen!
Doch  ist  die  Gewinnung  dieser  Mineralien  nunmehrunter  die  Aufsicht ¬
  der  Bergbehörden)gestellt.  Auch  bleiben  die  auf  diese  Mineralien ¬
  nach  bergrechtlichen  Normen  bereits  verlieheneu  Bergbauberechtigungen ¬
  aufrechterhalten  und  findet  auf  dieselben  das
a.  B.  G.  Anwendung.
II.  Alle  Abweichungen  des  früheren  Provinzialrechtes  hinsichtlich ¬
  des  Kreises  der  vorbehaltenen  Mineralien  gegenüber  dem
a.  B.  G.  sind  durch  §  284  des  letzteren  beglichen  worden.  Darnach ¬
  stand  in  denjenigen  Kronländern,  in  welchen  einzelne  der
nunmehr  als  vorbehalten  erklärten  Mineralien  bisher  ein  Zugehör
des  Grundeigenthumes  ausgemacht  hatten,  den  Grundeigenthümern ¬
  noch  fünf  Jahre  lang  der  Vorzug  auf  deren  Gewinrei?) ¬

nung
*)  R.  G.  Bl.  Nr.  71.  Entwurf  und  Motive  siehe  in  Nr.  567  der  Beilagen ¬
  zu  den  stenogr.  Prot.  des  Abgeordnetenhauses,  IX.  Session,  sowie  in
der  Oesterr.  Zeitschr.  Bd.  31,  S.  266  u.  313,  auch  in  der  Zeitschr.  f.  Bergrecht ¬
  Bd.  23,  S.  425.  Uebrigens  vergl.  noch  Erk.  d.  V.  G.  H.  v.  21.  Juni
1884,  3.  1341.
2)  Gleiches  Vorrecht  genossen  die  Erwerber  eines  Steinkohlenlagers,
wenn  sie  sich  über  den  Erwerb  bei  der  betreffenden  Bergbehörde  binnen
Einem  Jahre  auswiesen.
4*
            
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