II Einzelne Anwendungsfälle.
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sitze verbindet, ist er durch die Tradition des Grundstückes Besitzer geworden
und muß wegen der Nichtigkeit der Schenkung den Besitz zurückgeben. Wenn
dagegen der Ehemann ohne jeden Vorteil für sich, ohne jedes eigene Interesse
das Grundstück verwalten soll*°2), dann erscheint er als natürlicher Besitzdiener
der Ehefrau, so gut wie irgend ein Dritter unter denselben Verhältnissen. Die
Überlassung des Grundstücks an einen natürlichen Besitzdiener fällt nicht
unter den Begriff der donatio; sie hat keinerlei Vermögensverschiebung, auch
keine Veränderung der Besitzverhältnisse zur Folge.
II. Einzelne Anwendungsfälle.
a) Die Tradition des Besitzes kann durch einen natürlichen Besitzdiener
des Tradenten in der Weise vermittelt werden, daß der Besitzdiener mit Zustimmung -
oder auf Weisung des Tradenten die Sache dem Erwerber übergibt;
ein häufig in den Quellen behandelter Fall: „Nihil autem interest, utrum ipse
dominus per se tradat alicui rem, an voluntate eius aliquis“ (Gaius in 1. 9
§ 4 D. 41, 1)108
Bemerkenswert ist die Entscheidung Julians in 1. 9 § 1 D. 14, 6. Einem
Haussohn wird zur Bezahlung seiner Darlehensschuld Geld geschenkt: „si
quidem hac conditione ei donata sit pecunia, ut creditori solvat, videri a donatore ¬
profectam protinus ad creditorem, et fieri nummos accipientis; si vero simpliciter ¬
ei donavit, alienationem eorum filium non habuisse, et ideo, si solverit,
condictionem patri ex omni eventu competere.“ Wenn der Haussohn lediglich
als natürlicher Besitzdiener des Schenkers das Geld dem Gläubiger bezahlt,
tradiert hat, so ist es nicht zuvor in den Besitz und das Eigentum des Haussohnes -
und damit seines Vaters gekommen; der Vater hat deshalb keinen
Anspruch darauf. Die natürliche Besitzdienerschaft des Sohnes aber wird aus
der der Schenkung beigefügten Bedingung „ut creditori solvat“ gefolgert
nicht zu eigenem Interesse, zu freier Verfügung, sondern lediglich zur Bezahlung ¬
der nach dem S. C. Maced. ungültigen Darlehensschuld wurde dem
Sohne das Geld übergeben.
Als natürliche Besitzdiener, welche keinerlei eigenes Interesse mit der
Besitzerwerbshandlung verbinden, nur „ministerium“ prästieren, erwerben den
Verkehrsbesitz sofort dem Besitzherrn: der tabellarius, welcher für seinen Herrn
Briefe in Empfang nimmt (Paulus in 1. 65 pr. D. 41, 1: „simulatque tabellario
tuo .tradidero, tuae (litterae) fient“), der mercenarius (Lohnarbeiter), welcher
im Steinbruche für seinen Herrn Steine bricht (Ulpian in 1. 6 D. 39, 5: „si
mercenarius meus exemit, mihi exemit
Nach dem in der 1. 5 pr. D. 24, 1 (Ulpian) behandelten Fall hat der Verlobte -
den Titius mit der Übergabe eines Geschenkes an seine Braut betraut,
Titius das Geschenk aber erst nach der Hochzeit übergeben. Da hiernach
Titius als der natürliche Besitzdiener des Verlobten fungiert, bleiben Besitz
und Eigentum am Geschenke zunächst beim Verlobten; die Schenkung wird
erst durch die Übergabe des Geschenkes seitens des Titius an die Frau, also
„Si vero mulier
erst nach der Hochzeit vollzogen und ist deshalb ungültig.
107) Was besonders daraus erhellen würde, daß die Ehefrau das Grundstück jederzeit -
zurückfordern kann, oder daß das Grundstück mit allem Zuwachs der Zwischenzeit
auf den Sohn übergehen muß.
108) Ebenso §§ 42, 43 J. II, 1; l. 14 D. 6, 2 (Ulpian); l. 33 D. 41, 2 (Paulus); l. 4,
D. 39, 6 (Papinian), wo dem „eo praesente“, der Gegenwart des Tradenten bei der durch
den Besitzdiener vermittelten Tradition keine Bedeutung beizumessen ist. S. auch l. 36
D. 2, 14 (Proculus).