Metadaten : Kress, Hugo: Besitz und Recht

II  Einzelne  Anwendungsfälle.
43
sitze  verbindet,  ist  er  durch  die  Tradition  des  Grundstückes  Besitzer  geworden
und  muß  wegen  der  Nichtigkeit  der  Schenkung  den  Besitz  zurückgeben.  Wenn
dagegen  der  Ehemann  ohne  jeden  Vorteil  für  sich,  ohne  jedes  eigene  Interesse
das  Grundstück  verwalten  soll*°2),  dann  erscheint  er  als  natürlicher  Besitzdiener
der  Ehefrau,  so  gut  wie  irgend  ein  Dritter  unter  denselben  Verhältnissen.  Die
Überlassung  des  Grundstücks  an  einen  natürlichen  Besitzdiener  fällt  nicht
unter  den  Begriff  der  donatio;  sie  hat  keinerlei  Vermögensverschiebung,  auch
keine  Veränderung  der  Besitzverhältnisse  zur  Folge.
II.  Einzelne  Anwendungsfälle.
a)  Die  Tradition  des  Besitzes  kann  durch  einen  natürlichen  Besitzdiener
des  Tradenten  in  der  Weise  vermittelt  werden,  daß  der  Besitzdiener  mit  Zustimmung -
  oder  auf  Weisung  des  Tradenten  die  Sache  dem  Erwerber  übergibt;
ein  häufig  in  den  Quellen  behandelter  Fall:  „Nihil  autem  interest,  utrum  ipse
dominus  per  se  tradat  alicui  rem,  an  voluntate  eius  aliquis“  (Gaius  in  1.  9
§  4  D.  41,  1)108
Bemerkenswert  ist  die  Entscheidung  Julians  in  1.  9  §  1  D.  14,  6.  Einem
Haussohn  wird  zur  Bezahlung  seiner  Darlehensschuld  Geld  geschenkt:  „si
quidem  hac  conditione  ei  donata  sit  pecunia,  ut  creditori  solvat,  videri  a  donatore ¬
  profectam  protinus  ad  creditorem,  et  fieri  nummos  accipientis;  si  vero  simpliciter ¬
  ei  donavit,  alienationem  eorum  filium  non  habuisse,  et  ideo,  si  solverit,
condictionem  patri  ex  omni  eventu  competere.“  Wenn  der  Haussohn  lediglich
als  natürlicher  Besitzdiener  des  Schenkers  das  Geld  dem  Gläubiger  bezahlt,
tradiert  hat,  so  ist  es  nicht  zuvor  in  den  Besitz  und  das  Eigentum  des  Haussohnes -
  und  damit  seines  Vaters  gekommen;  der  Vater  hat  deshalb  keinen
Anspruch  darauf.  Die  natürliche  Besitzdienerschaft  des  Sohnes  aber  wird  aus
der  der  Schenkung  beigefügten  Bedingung  „ut  creditori  solvat“  gefolgert
nicht  zu  eigenem  Interesse,  zu  freier  Verfügung,  sondern  lediglich  zur  Bezahlung ¬
  der  nach  dem  S.  C.  Maced.  ungültigen  Darlehensschuld  wurde  dem
Sohne  das  Geld  übergeben.
Als  natürliche  Besitzdiener,  welche  keinerlei  eigenes  Interesse  mit  der
Besitzerwerbshandlung  verbinden,  nur  „ministerium“  prästieren,  erwerben  den
Verkehrsbesitz  sofort  dem  Besitzherrn:  der  tabellarius,  welcher  für  seinen  Herrn
Briefe  in  Empfang  nimmt  (Paulus  in  1.  65  pr.  D.  41,  1:  „simulatque  tabellario
tuo  .tradidero,  tuae  (litterae)  fient“),  der  mercenarius  (Lohnarbeiter),  welcher
im  Steinbruche  für  seinen  Herrn  Steine  bricht  (Ulpian  in  1.  6  D.  39,  5:  „si
mercenarius  meus  exemit,  mihi  exemit
Nach  dem  in  der  1.  5  pr.  D.  24,  1  (Ulpian)  behandelten  Fall  hat  der  Verlobte -
  den  Titius  mit  der  Übergabe  eines  Geschenkes  an  seine  Braut  betraut,
Titius  das  Geschenk  aber  erst  nach  der  Hochzeit  übergeben.  Da  hiernach
Titius  als  der  natürliche  Besitzdiener  des  Verlobten  fungiert,  bleiben  Besitz
und  Eigentum  am  Geschenke  zunächst  beim  Verlobten;  die  Schenkung  wird
erst  durch  die  Übergabe  des  Geschenkes  seitens  des  Titius  an  die  Frau,  also
„Si  vero  mulier
erst  nach  der  Hochzeit  vollzogen  und  ist  deshalb  ungültig.
107)  Was  besonders  daraus  erhellen  würde,  daß  die  Ehefrau  das  Grundstück  jederzeit -
  zurückfordern  kann,  oder  daß  das  Grundstück  mit  allem  Zuwachs  der  Zwischenzeit
auf  den  Sohn  übergehen  muß.
108)  Ebenso  §§  42,  43  J.  II,  1;  l.  14  D.  6,  2  (Ulpian);  l.  33  D.  41,  2  (Paulus);  l.  4,
D.  39,  6  (Papinian),  wo  dem  „eo  praesente“,  der  Gegenwart  des  Tradenten  bei  der  durch
den  Besitzdiener  vermittelten  Tradition  keine  Bedeutung  beizumessen  ist.  S.  auch  l.  36
D.  2,  14  (Proculus).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer