thumbs : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

22.  Abschnitt.  Kohle.
247
17.
Im  Berliner  Kohlenhandel,  namentlich  bei  dem
Verkauf  von  Kohlen  an  Bäckermeister  in  Berlin,  besteht -
  der  Handelsbrauch,  daß  der  Kohlenhändler
mangels  abweichender  Vereinbarungen  seinem  Provisionsvertreter -
  (Agenten)  die  Provision  für  alle  Geschäfte ¬
  zu  zahlen  hat,  die  mit  den  vom  Vertreter  zugeführten ¬
  Kunden  in  der  Zeit,  in  welcher  er  für  den
Kohlenhändler  tätig  ist,  abgeschlossen  werden,
gleichviel,  ob  der  nachfolgende  Abschluß  von  dem
Provisionsvertreter  selbst  herbeigeführt  wird  oder
von  einer  anderen  im  Dienste  des  Lieferanten  stehenden -
  Person.  *)  Es  läßt  sich  nicht  feststellen,  daß
dieser  Brauch  sich  gerade  deshalb  entwickelt  habe,
weil  die  schon  längere  Zeit  im  Kohlenhandel  tätigen
Provisionsreisenden  einen  bestimmten  Abnehmerkreis ¬
  hätten,  der  nur  von  den  ihm  von  den  Vertretern
benannten  Firmen  kaufe  und  der  einzelnen
Firma  seine  Kundschaft  gewöhnlich  nur  solange  zuwende, -
  als  der  Vertreter  bei  der  Firma  tätig  sei.
Der  Provisionsvertreter  im  Kohlenhandel  ist  im
Zweifel  nur  dann  zur  gleichzeitigen  Vertretung  mehrerer -
  Firmen  befugt,  wenn  hierdurch  kein  Interessenwiderstreit -
  entsteht.  *  2)
g  6.  Bd.  III  —  Bl.  334  —  25.  Juni  1912.
—
1)  Vgl.  S.  235  Nr.  14  nebst  Anm.
2)  Siehe  auch  Nr.  18,  sowie  S.  42  Nr.  2
18.
Nach  der  im  geschäftlichen  Leben  herrschenden
Anschauung  kann  es  nicht  als  eine  Verletzung  der

Provisionsanspruch -
  des
Agenten  für
Nachordres.
Uebernahme
einer  zweiten
Vertretung.
Briketts:
Vertragspflicht ¬
  gegenüber ¬
  dem
Agenten.
            
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