22. Abschnitt. Kohle.
247
17.
Im Berliner Kohlenhandel, namentlich bei dem
Verkauf von Kohlen an Bäckermeister in Berlin, besteht -
der Handelsbrauch, daß der Kohlenhändler
mangels abweichender Vereinbarungen seinem Provisionsvertreter -
(Agenten) die Provision für alle Geschäfte ¬
zu zahlen hat, die mit den vom Vertreter zugeführten ¬
Kunden in der Zeit, in welcher er für den
Kohlenhändler tätig ist, abgeschlossen werden,
gleichviel, ob der nachfolgende Abschluß von dem
Provisionsvertreter selbst herbeigeführt wird oder
von einer anderen im Dienste des Lieferanten stehenden -
Person. *) Es läßt sich nicht feststellen, daß
dieser Brauch sich gerade deshalb entwickelt habe,
weil die schon längere Zeit im Kohlenhandel tätigen
Provisionsreisenden einen bestimmten Abnehmerkreis ¬
hätten, der nur von den ihm von den Vertretern
benannten Firmen kaufe und der einzelnen
Firma seine Kundschaft gewöhnlich nur solange zuwende, -
als der Vertreter bei der Firma tätig sei.
Der Provisionsvertreter im Kohlenhandel ist im
Zweifel nur dann zur gleichzeitigen Vertretung mehrerer -
Firmen befugt, wenn hierdurch kein Interessenwiderstreit -
entsteht. * 2)
g 6. Bd. III — Bl. 334 — 25. Juni 1912.
—
1) Vgl. S. 235 Nr. 14 nebst Anm.
2) Siehe auch Nr. 18, sowie S. 42 Nr. 2
18.
Nach der im geschäftlichen Leben herrschenden
Anschauung kann es nicht als eine Verletzung der
Provisionsanspruch -
des
Agenten für
Nachordres.
Uebernahme
einer zweiten
Vertretung.
Briketts:
Vertragspflicht ¬
gegenüber ¬
dem
Agenten.