Inhaltsverzeichnis : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 3)

—  254  —
interdicto  de  vi,  oder,  statt  dessen,  nach  canonischem  Recht,
mit  der  Spolienklage;  er  kann  2)  klagen  besonders  mit
der  Vindication,  ferner  3)  mit  der  actio  in  rem  publiciana, ¬
  nicht  weniger  4)  mit  der  condictio  sine  causa,  endlich ¬
  5)  sogar  mit  der  condictio  ex  lege
Welch  eine
Menge  von  Mitteln  für  denselben  Zweck!  Jch  fürchte  sehr,
wenn  wir  die  Sache  näher  betrachten,  daß  von  allen  diesen
Klagen  am  Ende  wenige  übrig  bleiben  werden.  Aber,  was
übrig  bleibt,  wird,  hoffe  ich,  völlig  ausreichen;  der  Käufer
wird  nicht  durch  Schwierigkeit  der  Auswahl  in  Verlegenheit ¬
  gesetzt  werden,  und  das  vereinfachte  Rechtssystem  nur
um  so  besser  sich  darstellen.
Gehen  wir  jene  Klagen  der  Reihe  nach  durch:
1)  das  Interdictum  de  vi.  Dies  findet  gegen  den
Pächter  Statt,  wenn  er  dem  Verpächter,  Handlungen  des
Besitzes  vorzunehmen,  widerrechtlich  verwehrt,  steht  aber,  wie
wir  gehört  haben,  nicht  dem  Käufer  zu,  sondern  dem  Verkäufer, =
  von  dem  er  das  Grundstück  gepachtet  und  den  er
des  Besitzes  beraubt  hat.  Der  Käufer  kann  es  daher  nicht
anstellen,  es  sey  denn  im  Auftrage  des  Verkäufers,  oder
wenn  er  selbst,  nach  der  Besitzergreifung,  des  Besitzes  entsetzt =
  ist.  —  Die  Spolienklage  können  wir  hier  billig  mit
Stillschweigen  übergehen.  Jst  sie  doch  nichts,  als  das  alte
ehrliche  interdietum  de  vi,  mit  einem  neuen  Namen.
2.  Die  Vindication.
Diese  könnte  der  Käufer  vo.  |  |
1)  Ayrer  de  genere  actionis  adWeber ¬
  Beiträge  zur  Lehre  von
versus  conductorem  cedere  nolenKlagen ¬
  und  Einreden,  2  und  3
tem  (in  ejus  opusculis  tom.  1.
Stück  S.  99.  folg.  Derselbe
no  b.)  Schmidt  von  gerichtlichen
Erläuterung  der  17.  Theil  1.  S.
Klagen  und  Einreden  §.  1004.
535.  536.
Pellfeld.  jurispr.  for.  §.  1062.
            
Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer