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interdicto de vi, oder, statt dessen, nach canonischem Recht,
mit der Spolienklage; er kann 2) klagen besonders mit
der Vindication, ferner 3) mit der actio in rem publiciana, ¬
nicht weniger 4) mit der condictio sine causa, endlich ¬
5) sogar mit der condictio ex lege
Welch eine
Menge von Mitteln für denselben Zweck! Jch fürchte sehr,
wenn wir die Sache näher betrachten, daß von allen diesen
Klagen am Ende wenige übrig bleiben werden. Aber, was
übrig bleibt, wird, hoffe ich, völlig ausreichen; der Käufer
wird nicht durch Schwierigkeit der Auswahl in Verlegenheit ¬
gesetzt werden, und das vereinfachte Rechtssystem nur
um so besser sich darstellen.
Gehen wir jene Klagen der Reihe nach durch:
1) das Interdictum de vi. Dies findet gegen den
Pächter Statt, wenn er dem Verpächter, Handlungen des
Besitzes vorzunehmen, widerrechtlich verwehrt, steht aber, wie
wir gehört haben, nicht dem Käufer zu, sondern dem Verkäufer, =
von dem er das Grundstück gepachtet und den er
des Besitzes beraubt hat. Der Käufer kann es daher nicht
anstellen, es sey denn im Auftrage des Verkäufers, oder
wenn er selbst, nach der Besitzergreifung, des Besitzes entsetzt =
ist. — Die Spolienklage können wir hier billig mit
Stillschweigen übergehen. Jst sie doch nichts, als das alte
ehrliche interdietum de vi, mit einem neuen Namen.
2. Die Vindication.
Diese könnte der Käufer vo. | |
1) Ayrer de genere actionis adWeber ¬
Beiträge zur Lehre von
versus conductorem cedere nolenKlagen ¬
und Einreden, 2 und 3
tem (in ejus opusculis tom. 1.
Stück S. 99. folg. Derselbe
no b.) Schmidt von gerichtlichen
Erläuterung der 17. Theil 1. S.
Klagen und Einreden §. 1004.
535. 536.
Pellfeld. jurispr. for. §. 1062.
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