Metadaten : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 6 (1867))

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v. Brthnmnn-Hollwkjj,

Endlich ist auch in der philologisch-historischen Behandlung
des Rechts ein Fortschritt nicht nur möglich, sondern seit Savigny
in erfreulichster Weise eingetreten, wozu er den kräftigsten Anstoß
gegeben hat. In Summa: die Wege sind gewiesen; es kommt
darauf an sie mit Verstand und Ernst zu gehen und also dem
unendlichen Ziele näher zu kommen. Unsre Nation aber, meine
ich, kann und soll stolz darauf sein, einen Rechtslehrer wie
Savigny, dessen Name zwar französisch klingt, der aber durch
und durch, nach Geist und Abstammung ein Deutscher war"),
als ihr Eigenthum hoch halten zu dürfen.
Ob Savigny als Staatsmann eben so groß gewesen
wie als Nechlslehrer, diese Frage lvird kein Verständiger thnn.
Es ist dem Menschen nicht gegeben, in so verschiedenen Rich-
tungen zugleich das Höchste zu leiste». Aber daß er in der be-
deutenden öffentlichen Wirksamkeit, zu der er berufen war, den
Geist und die Gesinnung bewährt hat, welche den Staatsmann
in: vollen Sinne des Wortes ausmachen, wird Niemand be-
streiten. Ich unternehme eö nicht, diese Wirksamkeit auch nur
in annähernder Vollständigkeit zu schildern "), sondern beschränke
mich aus die Wahrnehmungelt, zu denen mir die persönliche Nähe^)

Deutschland au, das Bestttmnteste anerlaunt. Ebenso im System t. S. 80:
daß diese Gemeinsamkeit des Rechts, insbesondere des römischen, dem „großen
Entwickelnngsgang der neueren Zeit" im Gegensatz „der abgeschlossenen Natio-
nalität der ollen Polter" eigeuthümlich, und daß „das letzte Ziel dieses Ent-
wickelungsgangs vor unfern Augen noch verborgen sei". Iyering nennt dieß
einen „Anlauf", der mit Saviguy's „Grundansicht" im Widerspruch stehe. (?)
lieber die Anfänge dieses Entwickelungögangs s. Savigny, Gesch. des R.R.
im M.A. I. S. XII. UI. S. 39. Selbst I he ring's Gedanke S. 14, daß,
wenn es der Wissenschaft gelungen, das römische Recht vollständig in unser
Eigeuthnm zu verwandeln, das Studium desselben der Rechtsgeschichte über-
geben werden könne, ist nicht neu, sondern längst von Savigny andgesprochen.
Dagegen wird der genannte neuere Schriftsteller selbst einseitig, indem er die
welthistorische Bedeutung des germanischen Rechts gänzlich ignorirt. — Für
Philosophie der Geschichte überhaupt enthält werthbolle Beiträge der dritte
Band von Lotze's Mikrokosmos.
") Rudorfs eit. S. 4. flg.
4a) Insbesondere lasse ich seine Thätigleit als Richter ui dem RedisionS-
nnd Kassativnsyof siir die Rheiuprovinz und in der Juristenfakultät zu Berlin
unberührt.
*") An den Jahren 1815—17, dann 1819 — 20, und von du bis 1348

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