Nachweisung
durch Ratschreiber. ¬
Fertigung.
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Bezug zu nehmen. (Vergl. dazu § 23 Dienstweisung für die
Bürgermeister unter Ziffer XXXV.)
Veränderungen im Eigentume an den beteiligten Grundstücken ¬
darf der Geometer bei der Aufstellung der Nachweisung
insoweit berücksichtigen, als sie in die Zuteilungstabelle Aufnahme ¬
gefunden haben. (§ 53 Ziff. 1 Allg. Dienst=Instr.
unter Ziff. VI der zweiten Abteilung.) Sind solche nun trotzdem
im Grundbuche eingetragen worden, so hat der Gemeinderat bei
diesen Einträgen auf die entsprechende Nummer des Nachweises
zu verweisen. Ist kein derartiger Grundbuchseintrag über Veränderungen ¬
gefertigt worden, so braucht der Gemeinderat sie
nicht weiter zu beachten. (§ 53 Ziff. 3 a. a. O.; vergl. dazu
§ 76 d der Anleitung unter Ziff. XXXI der zweiten Abteilung.)
Wenn indessen zwischen dem Zeitpunkte, auf welchen der
Eigentumsübergang bestimmt ist, und dem Eintrage des Nachweises ¬
zum Grundbuche eine Erbfolge eingetreten ist, so hat
der Gemeinderat nach § 53 Ziff. 3 Allg. Dienst=Instr. und
§ 17 a der Anleitung“) zu verfahren.
Hinsichtlich solcher Liegenschaften, bezüglich deren ein Rechtstitel ¬
früherer Eigentümer fehlt, hat der Gemeinderat zwar den
Nachweis einzutragen, jedoch bei spätern Veräußerungsakten
bis zur Beibringung eines Rechtstitels die Gewähr zu versagen.
Darauf fertigt der Ratschreiber oder ein beauftragter
Notar eine vollständige Nachweisung nach Formular 15 (siehe
Schluß von Ziff. VI der zweiten Abteilung). In Spalte 6 sind
die nicht ganz unbedeutenden Geldentschädigungen aufzunehmen.
Diese ist mit der Grundbuchsnachweisung dem Amtsgerichte vorzulegen, ¬
welches dafür zu sorgen hat, daß die vom Ratschreiber
gefertigte Nachweisung nach Erledigung etwaiger Beanstandungen
als Beilage zum Unterpfandsbuch genommen wird und daß in
letzterem die eingetretene Änderung bei jedem betreffenden Eintrage ¬
unter Hinweisung auf die Beilage bemerkt wird.
Das Pfandgericht sendet jedem Vorzugs= und Unterpfands*) ¬
siehe Note zu § 17 a Anleitung (Ziffer XXXI der zweiten
Abteilung).