Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Nachweisung
durch  Ratschreiber. ¬

Fertigung.

82
Bezug  zu  nehmen.  (Vergl.  dazu  §  23  Dienstweisung  für  die
Bürgermeister  unter  Ziffer  XXXV.)
Veränderungen  im  Eigentume  an  den  beteiligten  Grundstücken ¬
  darf  der  Geometer  bei  der  Aufstellung  der  Nachweisung
insoweit  berücksichtigen,  als  sie  in  die  Zuteilungstabelle  Aufnahme ¬
  gefunden  haben.  (§  53  Ziff.  1  Allg.  Dienst=Instr.
unter  Ziff.  VI  der  zweiten  Abteilung.)  Sind  solche  nun  trotzdem
im  Grundbuche  eingetragen  worden,  so  hat  der  Gemeinderat  bei
diesen  Einträgen  auf  die  entsprechende  Nummer  des  Nachweises
zu  verweisen.  Ist  kein  derartiger  Grundbuchseintrag  über  Veränderungen ¬
  gefertigt  worden,  so  braucht  der  Gemeinderat  sie
nicht  weiter  zu  beachten.  (§  53  Ziff.  3  a.  a.  O.;  vergl.  dazu
§  76  d  der  Anleitung  unter  Ziff.  XXXI  der  zweiten  Abteilung.)
Wenn  indessen  zwischen  dem  Zeitpunkte,  auf  welchen  der
Eigentumsübergang  bestimmt  ist,  und  dem  Eintrage  des  Nachweises ¬
  zum  Grundbuche  eine  Erbfolge  eingetreten  ist,  so  hat
der  Gemeinderat  nach  §  53  Ziff.  3  Allg.  Dienst=Instr.  und
§  17  a  der  Anleitung“)  zu  verfahren.
Hinsichtlich  solcher  Liegenschaften,  bezüglich  deren  ein  Rechtstitel ¬
  früherer  Eigentümer  fehlt,  hat  der  Gemeinderat  zwar  den
Nachweis  einzutragen,  jedoch  bei  spätern  Veräußerungsakten
bis  zur  Beibringung  eines  Rechtstitels  die  Gewähr  zu  versagen.
Darauf  fertigt  der  Ratschreiber  oder  ein  beauftragter
Notar  eine  vollständige  Nachweisung  nach  Formular  15  (siehe
Schluß  von  Ziff.  VI  der  zweiten  Abteilung).  In  Spalte  6  sind
die  nicht  ganz  unbedeutenden  Geldentschädigungen  aufzunehmen.
Diese  ist  mit  der  Grundbuchsnachweisung  dem  Amtsgerichte  vorzulegen, ¬
  welches  dafür  zu  sorgen  hat,  daß  die  vom  Ratschreiber
gefertigte  Nachweisung  nach  Erledigung  etwaiger  Beanstandungen
als  Beilage  zum  Unterpfandsbuch  genommen  wird  und  daß  in
letzterem  die  eingetretene  Änderung  bei  jedem  betreffenden  Eintrage ¬
  unter  Hinweisung  auf  die  Beilage  bemerkt  wird.
Das  Pfandgericht  sendet  jedem  Vorzugs=  und  Unterpfands*) ¬
  siehe  Note  zu  §  17  a  Anleitung  (Ziffer  XXXI  der  zweiten
Abteilung).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer