Metadaten : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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(siehe  Ziff.  V  der  zweiten  Abteilung,  vergl.  mit  §  23  Dienstweisung ¬
  für  die  Bürgermeister  u.  s.  w.  unter  Ziff.  XXXV
allda)  hat  diese  vom  Geometer  aufgestellte  Nachweisung  die  einzelnen ¬
  Veränderungen  zu  enthalten,  hinsichtlich  deren  Fertigung
sich  der  Geometer  des  weitern  nach  §  53  Ziff.  1  Allg.  Dienstinstruktion ¬
  zu  richten  hat.  Der  Vorsitzende  der  Vollzugskommission
hat  die  Nachweisung  mit  der  Besitzstands=  und  Zuteilungstabelle ¬
  zu  vergleichen,  diese  Prüfung  und  die  vorhandene  Übereinstimmung ¬
  zu  beurkunden.  (Übrigens  hat  nach  §  18  landesherrl.
Verordnung  die  ganze  Vollzugskommission,  nicht  bloß  der
Vorsitzende,  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Nachweisung
zu  beurkunden.)  Darauf  erfolgt  Vorlage  der  Nachweisung  mit
den  Tabellen  durch  Vermittelung  der  Kulturinspektion  an  die
Oberdirektion  zur  weitern  Prüfung.  Nach  Beendigung  der  Oberdirektion.
etwaigen  Beanstandungen  gehen  die  Materialien  an  die  Kulturinspektion ¬
  zurück,  die  die  Grundbuchsnachweisung  an  das  Amtsgericht, ¬
  die  übrigen  Akten  der  Vollzugskommission  übergiebt.
Das  Amtsgericht  prüft  die  Nachweisung  dann  auch  seinerseits  Amtsgericht.
in  Bezug  auf  die  darin  erwähnten  Rechtsverhältnisse  und  stellt
sie  dann  dem  Gemeinderate  mit  dem  Auftrage  zu,  den  Nach-  Gemeinderat.
weis  zum  Grundbuche  zu  fertigen,  der  nach  §  18  der  landesherrlichen ¬
  Verordnung  zu  enthalten  hat  (mehr  ist  nicht  nötig;
vergl.  dazu  die  Zeitschrift  Der  Bürgermeister,  Jahrgang  1887
S.  60):
1)  in  welchen  Teilen  der  Gemarkung  infolge  anderweiter
Weganlage  die  Feldeinteilung  verändert  worden  ist  oder
die  Grundstücke  verlegt  oder  zusammengelegt  worden
sind,  auch
2)  daß  und  wann  die  Bestätigung  verkündet  worden  ist,
endlich
3)  mit  welchem  Tage  die  Grundstücke,  hinsichtlich  deren
eine  Verlegung  oder  Zusammenlegung  stattgefunden  hat,
auf  die  neuen  Erwerber  übergegangen  sind.
Bei  dem  Eintrage  ist  auf  die  als  Beilage  zum  Grundbuche ¬
  zu  nehmende  Nachweisung,  die  der  Geometer  gefertigt  hat,
Der  Bad.  Bürgermeister.  III.  A.
            
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