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(siehe Ziff. V der zweiten Abteilung, vergl. mit § 23 Dienstweisung ¬
für die Bürgermeister u. s. w. unter Ziff. XXXV
allda) hat diese vom Geometer aufgestellte Nachweisung die einzelnen ¬
Veränderungen zu enthalten, hinsichtlich deren Fertigung
sich der Geometer des weitern nach § 53 Ziff. 1 Allg. Dienstinstruktion ¬
zu richten hat. Der Vorsitzende der Vollzugskommission
hat die Nachweisung mit der Besitzstands= und Zuteilungstabelle ¬
zu vergleichen, diese Prüfung und die vorhandene Übereinstimmung ¬
zu beurkunden. (Übrigens hat nach § 18 landesherrl.
Verordnung die ganze Vollzugskommission, nicht bloß der
Vorsitzende, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweisung
zu beurkunden.) Darauf erfolgt Vorlage der Nachweisung mit
den Tabellen durch Vermittelung der Kulturinspektion an die
Oberdirektion zur weitern Prüfung. Nach Beendigung der Oberdirektion.
etwaigen Beanstandungen gehen die Materialien an die Kulturinspektion ¬
zurück, die die Grundbuchsnachweisung an das Amtsgericht, ¬
die übrigen Akten der Vollzugskommission übergiebt.
Das Amtsgericht prüft die Nachweisung dann auch seinerseits Amtsgericht.
in Bezug auf die darin erwähnten Rechtsverhältnisse und stellt
sie dann dem Gemeinderate mit dem Auftrage zu, den Nach- Gemeinderat.
weis zum Grundbuche zu fertigen, der nach § 18 der landesherrlichen ¬
Verordnung zu enthalten hat (mehr ist nicht nötig;
vergl. dazu die Zeitschrift Der Bürgermeister, Jahrgang 1887
S. 60):
1) in welchen Teilen der Gemarkung infolge anderweiter
Weganlage die Feldeinteilung verändert worden ist oder
die Grundstücke verlegt oder zusammengelegt worden
sind, auch
2) daß und wann die Bestätigung verkündet worden ist,
endlich
3) mit welchem Tage die Grundstücke, hinsichtlich deren
eine Verlegung oder Zusammenlegung stattgefunden hat,
auf die neuen Erwerber übergegangen sind.
Bei dem Eintrage ist auf die als Beilage zum Grundbuche ¬
zu nehmende Nachweisung, die der Geometer gefertigt hat,
Der Bad. Bürgermeister. III. A.