Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Gemeinsame
Anlagen.
Massestücke.

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übergang  bedarf.  Daß  es  ein  Eigentumsübergang  sein  kann,
muß  vorher  das  Eigentum  bestanden  haben,  d.  h.  es  muß  ein
Rechtstitel  zum  Grundbuche  eingetragen  sein.  Ist  dies  der
Fall,  so  kann  vom  Augenblicke  der  Schlußbestätigung  ab  der
neue  Eigentümer  sein  Eigentum  vor  Gerichten  geltend  machen,
auch  wenn  die  Vormerkung  des  Eigentumsüberganges  in  das
Grundbuch  noch  nicht  geschehen  ist.  Findet  sich  aber  hinsichtlich
der  einem  Beteiligten  zugewiesenen  Liegenschaft  kein  Rechtstitel
eingetragen  und  gewährt,  so  wird  dieser  Mangel  auch  nicht
durch  die  Vormerkung  der  Schlußbestätigung  zum  Grundbuche
gehoben.  Das  Gewährgericht  hat  die  neue  Liegenschaft  als  dem
neuen  Eigentümer  nicht  gewährt  zu  behandeln,  und  bei  Weiterveräußerung ¬
  oder  Verpfändung  bis  zur  Beibringung  des  Rechtstitels ¬
  (nötigenfalls  im  Wege  des  Aufforderungsverfahrens)  die
Gewähr  zu  versagen.  (Vergl.  hiezu  die  Ausführung  von  Pfaff
in  der  Zeitschrift  Der  Bürgermeister,  Jahrg.  1887  S.  57  ff.)
Die  Vollzugskommission  hat  dann  noch  die  gemeinsamen
Anlagen  ausführen  zu  lassen  und  deren  künftige  Unterhaltung,
soweit  thunlich,  sicherzustellen;  ferner  die  Massestücke  lastenfrei
durch  das  Bürgermeisteramt  zugunsten  der  Masse  öffentlich
versteigern  zu  lassen.  Das  gleiche  ist  hinsichtlich  von  Obstbäumen ¬
  der  Fall,  welche  von  der  Masse  übernommen  werden
müssen,  weil  sie  in  die  gemeinschaftlichen  Anlagen  (Wege,  Gräben) ¬
  oder  in  Eigentumsgrenzen  fallen.  (§  52  Allg.  Dienstinstr.)
Den  Eintrag  zum  Grundbuch  unterzeichnet  als  Verkäufer  die
Vollzugskommission.  Der  Kaufaccise  ist  ein  derartiger  Eigentumsübergang ¬
  nicht  unterworfen.  (Vergl.  Art.  1  des  Gesetzes
vom  3.  März  1874,  Reg.=Bl.  Nr.  VIII  S.  28;  ferner  Reutti,
Zusammenstellung  der  jetzt  noch  gültigen  Gesetze  u.  s.  w.  über
die  Liegenschafts=  u.  s.  w.  Accise  S.  35  Anmerk.  2  zu  Ziff.  1,
sodann  die  Zeitschrift  Der  Bürgermeister,  Jahrg.  1878  S.  173.)
Nach  erteilter  Vollzugsreifeerklärung  erhält  dann  weiter  der
Geometer  die  erforderlichen  Aktenstücke  mit  dem  Auftrage,  den
Nachweis  zum  Grundbuche  aufzustellen.  (§  53  Ziff.  1  Allg.
Dienstinstr.  und  Formular  14  am  Schlusse  von  Ziff.  VI
der  zweiten  Abteilung.)  Nach  §  18  landesherrlicher  Verordnung
            
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