Gemeinsame
Anlagen.
Massestücke.
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übergang bedarf. Daß es ein Eigentumsübergang sein kann,
muß vorher das Eigentum bestanden haben, d. h. es muß ein
Rechtstitel zum Grundbuche eingetragen sein. Ist dies der
Fall, so kann vom Augenblicke der Schlußbestätigung ab der
neue Eigentümer sein Eigentum vor Gerichten geltend machen,
auch wenn die Vormerkung des Eigentumsüberganges in das
Grundbuch noch nicht geschehen ist. Findet sich aber hinsichtlich
der einem Beteiligten zugewiesenen Liegenschaft kein Rechtstitel
eingetragen und gewährt, so wird dieser Mangel auch nicht
durch die Vormerkung der Schlußbestätigung zum Grundbuche
gehoben. Das Gewährgericht hat die neue Liegenschaft als dem
neuen Eigentümer nicht gewährt zu behandeln, und bei Weiterveräußerung ¬
oder Verpfändung bis zur Beibringung des Rechtstitels ¬
(nötigenfalls im Wege des Aufforderungsverfahrens) die
Gewähr zu versagen. (Vergl. hiezu die Ausführung von Pfaff
in der Zeitschrift Der Bürgermeister, Jahrg. 1887 S. 57 ff.)
Die Vollzugskommission hat dann noch die gemeinsamen
Anlagen ausführen zu lassen und deren künftige Unterhaltung,
soweit thunlich, sicherzustellen; ferner die Massestücke lastenfrei
durch das Bürgermeisteramt zugunsten der Masse öffentlich
versteigern zu lassen. Das gleiche ist hinsichtlich von Obstbäumen ¬
der Fall, welche von der Masse übernommen werden
müssen, weil sie in die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gräben) ¬
oder in Eigentumsgrenzen fallen. (§ 52 Allg. Dienstinstr.)
Den Eintrag zum Grundbuch unterzeichnet als Verkäufer die
Vollzugskommission. Der Kaufaccise ist ein derartiger Eigentumsübergang ¬
nicht unterworfen. (Vergl. Art. 1 des Gesetzes
vom 3. März 1874, Reg.=Bl. Nr. VIII S. 28; ferner Reutti,
Zusammenstellung der jetzt noch gültigen Gesetze u. s. w. über
die Liegenschafts= u. s. w. Accise S. 35 Anmerk. 2 zu Ziff. 1,
sodann die Zeitschrift Der Bürgermeister, Jahrg. 1878 S. 173.)
Nach erteilter Vollzugsreifeerklärung erhält dann weiter der
Geometer die erforderlichen Aktenstücke mit dem Auftrage, den
Nachweis zum Grundbuche aufzustellen. (§ 53 Ziff. 1 Allg.
Dienstinstr. und Formular 14 am Schlusse von Ziff. VI
der zweiten Abteilung.) Nach § 18 landesherrlicher Verordnung