an gegen das Unternehmen gewesen waren) zu tragen seien.
In der Tagfahrt müssen drei Vierteile der Beteiligten, welche
mindestens drei Vierteile der Grundstücke nach dem Steuerkapitale ¬
besitzen, ausdrücklich für die Einstellung stimmen, sonst
erklärt der Bezirksbeamte den Antrag als abgelehnt. Andernfalls ¬
legt er die Akten vor. Die Oberdirektion, fürsorglich auf
Beschwerde das Ministerium des Innern kann auch jetzt die
Genehmigung versagen. Bei Erteilung der Genehmigung tritt
die Einstellung des Verfahrens mit der bereits erwähnten
Kostenfolge ein.
Ist dagegen das Feldbereinigungswerk durchgeführt und Schlußbestätigung. ¬
vollständig geordnet, so beantragt die Kulturinspektion unter
Bezeichnung des Zeitpunktes, in dem der Übergang des Eigentumsrechtes ¬
und der Rechte Dritter stattfinden soll, bei der Oberdirektion ¬
die Schlußbestätigung.
Die Erteilung derselben und die Bestimmung des Zeitpunktes ¬
ist im Amtsverkündigungsblatte öffentlich zu verkünden,
auch erhält das Amtsgericht davon Nachricht. (§ 50 Allg.
Dienstinstr.; § 17 landesherrl. Verordn.) Von dem beEigentums ¬
=
Zeitpunkte ab geht das Eigentum an den umgetauschten
übergang.
Grundstücken (vorausgesetzt, daß die Rechtstitel an allen in Betracht ¬
kommenden Liegenschaften bereits zum Grundbuch eingetragen ¬
gewesen) von Gesetzes wegen auf den neuen Erwerber
über. Der gleiche Zeitpunkt ist für den Übergang der Rechte
Dritter maßgebend. (Art. 20 des Gesetzes unter Ziffer IV der
zweiten Abteilung.) Mit der im Beginne eines Feldbereinigungsunternehmens ¬
dem deshalb gefaßten Beschlusse erteilten
Staatsgenehmigung tritt hinsichtlich der beteiligten Grundstücke
thatsächlich eine Vereinigung derjenigen ein, die Eigentümer
bezw. hinsichtlich der Almendlose Nutzberechtigte dieser Grundstücke ¬
sind. Die Verfügungsgewalt über diese Grundstücke ist
während der Dauer des Unternehmens der Vollzugskommission
bezw. der Oberdirektion anvertraut. Durch die Erteilung der
Schlußbestätigung tritt das Eigentum jedes einzelnen an den
ihm zugewiesenen Grundstücken selbständig in Kraft, ohne daß
es der Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu dem Eigentums¬