Inhaltsverzeichnis : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

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Geschichtliche  Einleitung.  §.  11.
Suspension  des  Landrechts  wieder  fallen  lassen.  Jn  Pommern =
  wurde  dieselbe  sogar  schon  durch  das  Rescript  vom  20.
Juli  17955)  auf  den  Antrag  der  Stände  und  der  Regierung
wieder  aufgehoben.  In  Ostpreußen,  Litthauen,  Ermeland =
  und  dem  Marienwerderschen  landräthlichen
Kreise  hörte  sie  mit  dem  1.  Januar  des  Jahrs  1802  von
selbst  auf,  weil  mit  diesem  Tage  die  erste  Abtheilung  des
Ostpreuß.  Provinzialgesetzbuchs,  nach  dem  Publikationspatente
desselben  vom  4.  August  1801  in  den  genannten  Districten  zur
Anwendung  kam.  *)  In  Schlesien  machte  ihr  ein  Rescript
des  Großkanzlers  vom  19.  Mai')  1804  ein  Ende,  jedoch  wurden =
  einige  Einschränkungen  hinzugefügt.  Sie  dauert  aber  noch
fort  in  den  Marken.  Jn  der  Churmark  wurde  sie  anfangs
bloß  bis  1797  verlängert,  dann  aber  durch  eine  öffentlich  bekannt =
  gemachte  Ministerialverfügung  bestimmt,  daß  sie  bis  zur
Publikation  des  Churmärkischen  Provinzialgesetzbuchs  fortdauern
Jn  Ansehung  der  Neumark  und  Westpreußen,
solle.
mit  Ausschluß  des  Marienwerderschen  Kreises,  ist  dagegen  die
Fortdauer  der  Suspension  zweifelhaft,  nach  dem  Gerichtsgebrauche =
  dauert  sie  jedoch  noch  fort.)  Dort  wo  aber  die  mehrgedachte =
  Suspension  aufgehoben  wurde,  trat  das  Landrecht  im
Ganzen  bloß  an  die  Stelle  des  recipirt  gewesenen  juris  commuis -
  subsidiarii.
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Diesen  Grundsätzen  vom  Verbauniß  des  Landrechts  zum
Provinzialrechte  ist  nun  die  Gesetzgebung  in  den  neueren  Zeiten
nicht  ganz  treu  geblieben.  Denselben  gemaß  wurde  das  Land =
 -

1
liht  im  Jahre  1803  in  den  damals  acqmiten  Tanerrn  zwar
fuhrt;  allein  als  mehrere  der  neuen  Erwerbungen  im  Jahre
eing
1807  durch  den  Tilsiter  Frieden  verloren  gingen  und  im
Jahre  1814  durch  den  Pariser  Frieden  mit  dem  Staate  wieder =
  vereinigt  wurden,  führte  man  im  Jahre  1815  das  Landrecht =
  dergestalt  wieder  ein,  daß  das  Provinzialrecht  nur  in  so
weit  bestätigt  wurde,  als  es  nicht  durch  das  Französische
            
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