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Geschichtliche Einleitung. §. 11.
Suspension des Landrechts wieder fallen lassen. Jn Pommern =
wurde dieselbe sogar schon durch das Rescript vom 20.
Juli 17955) auf den Antrag der Stände und der Regierung
wieder aufgehoben. In Ostpreußen, Litthauen, Ermeland =
und dem Marienwerderschen landräthlichen
Kreise hörte sie mit dem 1. Januar des Jahrs 1802 von
selbst auf, weil mit diesem Tage die erste Abtheilung des
Ostpreuß. Provinzialgesetzbuchs, nach dem Publikationspatente
desselben vom 4. August 1801 in den genannten Districten zur
Anwendung kam. *) In Schlesien machte ihr ein Rescript
des Großkanzlers vom 19. Mai') 1804 ein Ende, jedoch wurden =
einige Einschränkungen hinzugefügt. Sie dauert aber noch
fort in den Marken. Jn der Churmark wurde sie anfangs
bloß bis 1797 verlängert, dann aber durch eine öffentlich bekannt =
gemachte Ministerialverfügung bestimmt, daß sie bis zur
Publikation des Churmärkischen Provinzialgesetzbuchs fortdauern
Jn Ansehung der Neumark und Westpreußen,
solle.
mit Ausschluß des Marienwerderschen Kreises, ist dagegen die
Fortdauer der Suspension zweifelhaft, nach dem Gerichtsgebrauche =
dauert sie jedoch noch fort.) Dort wo aber die mehrgedachte =
Suspension aufgehoben wurde, trat das Landrecht im
Ganzen bloß an die Stelle des recipirt gewesenen juris commuis -
subsidiarii.
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Diesen Grundsätzen vom Verbauniß des Landrechts zum
Provinzialrechte ist nun die Gesetzgebung in den neueren Zeiten
nicht ganz treu geblieben. Denselben gemaß wurde das Land =
-
1
liht im Jahre 1803 in den damals acqmiten Tanerrn zwar
fuhrt; allein als mehrere der neuen Erwerbungen im Jahre
eing
1807 durch den Tilsiter Frieden verloren gingen und im
Jahre 1814 durch den Pariser Frieden mit dem Staate wieder =
vereinigt wurden, führte man im Jahre 1815 das Landrecht =
dergestalt wieder ein, daß das Provinzialrecht nur in so
weit bestätigt wurde, als es nicht durch das Französische