Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Auf  erfolgte  Anzeige  bestimmt  die  Kulturinspektion  Termin
für  die  Besitzstandstagfahrt,  worauf  der  Vorsitzende  der  Vollzugskommission ¬
  die  Offenlegung  und  die  Tagfahrt  öffentlich  verkündigt ¬
  mit  der  Erklärung,  daß  die  Kommission  zu  etwaigen
Aufklärungen  an  Ort  und  Stelle  bereit  ist,  und  mit  der  Aufforderung, ¬
  etwaige  Erinnerungen  oder  Beschwerden  in  der  Tagfahrt ¬
  vorzubringen.
BesitzstandsErinnerungen ¬
  und  Beschwerden  sind  in  der  von  der  Kulturtagfahrt. ¬

inspektion  geleiteten  Tagfahrt  oder  doch  sobald  als  möglich  zu
erledigen.  Die  Bescheide  der  Vollzugskommission,  in  einem  besondern ¬
  Protokolle  aufgenommen,  sind  den  Beteiligten  mündlich
oder  schriftlich  zu  eröffnen,  und  diesen  zugleich  zu  bemerken,  daß
sie  wegen  Verletzung  wesentlicher  Vorschriften  des  Gesetzes  den
Rekurs  an  die  Oberdirektion  ergreifen,  auch  wegen  erheblicher
thatsächlicher  Irrtümer  oder  wegen  auffallender  Benachteiligung
Beschwerde.
eine  nochmalige  Prüfung  ihrer  Beschwerde  durch  die  Oberdirektion ¬
  beantragen  könnten,  daß  aber  beide  Rechtsmittel  innerhalb ¬
  14  Tagen  von  der  Eröffnung  ab  bei  der  Oberdirektion
oder  bei  der  Vollzugskommission  einzulegen  und  zu  begründen
seien.  (Art.  11  des  Gesetzes,  siehe  unter  Ziff.  IV  a.  a.  O.)
Der  Rekurs  an  die  Oberdirektion  hat  nur  dann  zur  Folge,  daß
die  Arbeiten  der  Kommission  bis  zur  weitern  Entscheidung  aufhören, ¬
  wenn  die  Oberdirektion  dies  besonders  anordnet.  (§  28
Allg.  Dienstinstr.,  siehe  unter  Ziff.  VI  der  zweiten  Abteilung.)
Sind  die  Beanstandungen  durch  die  Oberdirektion  erledigt,  so
werden  das  Wege=  und  Grabennetz  und  die  gemeinsamen  Anlagen ¬
  durch  die  Kommission  auf  dem  Felde  unter  Leitung  der
Kulturinspektion  abgesteckt.  Auch  können  für  Unformen,  Gewand=Ecken ¬
  u.  dergl.  noch  sonstige  Massestücke  ausgeschieden  werden. ¬
  Das  übrige  bildet  die  Teilungsmasse.  (§  33  a.  a.  O.)  Teilungsmasse
Die  Berechnung  des  Abzuges  an  ihr  für  die  gemeinsamen
Anlagen,  die  prozentuale  Berechnung  des  jeden  Eigentümer  an
diesem  Abzug  treffenden  Wertanteiles  und  die  Anspruchsberechnung ¬
  für  jeden  Eigentümer  an  der  Teilungsmasse  sind  die  nächsten ¬
  Aufgaben  der  Kommission.
Dann  folgt  die  Zuteilung  des  Geländes  an  die  beteiligten  Zuteilung.
            
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