IV
wünschenswert erschien, sämtliche in Betracht kommenden
Gesetze und Verordnungen darzubieten, mit ihrem Zu
sammendrängen in ein Bändchen dieses aber unhandlich
geworden wäre. Außerdem mag es zu passendem Abschluß
dienen, auch die die notarielle Thätigkeit betreffenden Ge
setze und Verordnungen gesammelt darzubieten.
Es wird sich somit dieses Bändchen mit der Grund
und Pfandbuchsführung und dem damit zusammenhängen
den Lagerbuchwesen beschäftigen, wobei auf einige sich mit
diesen berührenden Gebieten der Staatsthätigkeit Rück
sicht genommen wird.
Daran anschließend wird das Rechtspolizeigesetz mit
der Rechtspolizeiordnung, Notariatsordnung, den Ordnungen
und Dienstweisungen für die Waisenrichter, die Vormünder
und die Gegenvormünder, den rechtspolizeilichen Kosten
gesetzen und Verordnungen in einem weitern Bändchen
erörtert werden. An den vielfachen betreffenden Stellen
wird auf die durch die Justizministerialverordnung vom
10. Juni 1890 (Ges.=Bl. 1890 S. 280 ff.) herbeige
führten Änderungen Bezug genommen. Die Gesetze über
Teilungsverfahren von Mündelgütern und über gerichtliche
Erbbescheinigungen werden im Anschluß hieran mitgeteilt
werden.
Ein drittes Bändchen ist für die Standesbeamtung
und Eheschließung, wie sie sich in Reichs= und Landesgesetz
mit den einschlägigen Verordnungen darstellen, bestimmt.