Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

IV 
wünschenswert erschien, sämtliche in Betracht kommenden 
Gesetze und Verordnungen darzubieten, mit ihrem Zu 
sammendrängen in ein Bändchen dieses aber unhandlich 
geworden wäre. Außerdem mag es zu passendem Abschluß 
dienen, auch die die notarielle Thätigkeit betreffenden Ge 
setze und Verordnungen gesammelt darzubieten. 
Es wird sich somit dieses Bändchen mit der Grund 
und Pfandbuchsführung und dem damit zusammenhängen 
den Lagerbuchwesen beschäftigen, wobei auf einige sich mit 
diesen berührenden Gebieten der Staatsthätigkeit Rück 
sicht genommen wird. 
Daran anschließend wird das Rechtspolizeigesetz mit 
der Rechtspolizeiordnung, Notariatsordnung, den Ordnungen 
und Dienstweisungen für die Waisenrichter, die Vormünder 
und die Gegenvormünder, den rechtspolizeilichen Kosten 
gesetzen und Verordnungen in einem weitern Bändchen 
erörtert werden. An den vielfachen betreffenden Stellen 
wird auf die durch die Justizministerialverordnung vom 
10. Juni 1890 (Ges.=Bl. 1890 S. 280 ff.) herbeige 
führten Änderungen Bezug genommen. Die Gesetze über 
Teilungsverfahren von Mündelgütern und über gerichtliche 
Erbbescheinigungen werden im Anschluß hieran mitgeteilt 
werden. 
Ein drittes Bändchen ist für die Standesbeamtung 
und Eheschließung, wie sie sich in Reichs= und Landesgesetz 
mit den einschlägigen Verordnungen darstellen, bestimmt.
	        
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