Metadaten : Jungermann, Moriz: Handbuch des bayerischen Hypotheken- und Prioritäts-Rechtes mit Einschluß des hierauf bezüglichen Verfahrens

Hypothekenbriefe.
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Dabei  soll  der  Band  und  die  Seite  des  Hypothekenbuches,  wo  sich  der  Eintrag ¬
  befindet,  bemerkt  werden.  HG.  §.  171.  C.  II.  S.  320.  LHAO.  §.  227.
In  dem  Hypothekenbriefe  muß  ausgedrückt  sein:
a)  Vor=  und  Geschlechtsname,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
desjenigen,  für  welchen  die  Hypothek  erworben  wurde;
b)
eine  gleiche  Bezeichnung  desjenigen,  auf  dessen  Eigenthum  sie  erworben ¬
  wurde;
c)
die  Sache,  auf  welche  die  Hypothek  eingetragen  wurde,  mit  dem
Beisatze  des  lehen=  oder  grundherrlichen  Verbandes,  wenn  die  Sache
lehen=  oder  grundbar  ist,  des  lehen=  oder  grundherrlichen  Consenses, ¬
  wenn  dieser  zur  Hypothek  nothwendig  und  ertheilt  worden
ist,  und  des  Werthes  der  Sache,  wie  er  im  Hypothekenbuche  angegeben ¬
  ist:
d)
der  Rechtstitel  der  Forderung;
die  Summe,  wofür  die  Hypothek  eingetragen  wurde;
die  Nummer,  die  sie  unter  den  Hypotheken  erhalten  hat;
die  Angabe,  wie  viele  Hypotheken  derselben  vorgehen,  oder  welche
mit  derselben  gleichen  Rang  haben,  und  wie  viel  diese  im  Ganzen
betragen:
h)
das  Datum  der  geschehenen  Eintragung  mit  Bemerkung  des  Bandes ¬
  und  der  Seite  des  Hypothekenbuches,  wo  sich  der  Eintrag  befindet. ¬
  HG.  §.  173.  C.  II.  S.  322.  §.  II.  LHAO.  §.  225.
—
Ist  die  Hypothekurkunde  zugleich  Schuldschein,  so  müssen  in  dieselbe ¬
  auch  die  Vertragsbedingungen  der  Schuld  aufgenommen  werden,  zu
welchen  die  bedungene  Aufkündbarkeit  oder  Unaufkündbarkeit  innerhalb  einer
gewissen  Zeit  oder  bis  zum  Eintritte  besonderer  Umstände,  z.  B.  der
Ansäßigmachung,  die  bestimmten  Fristenzahlungen,  die  Verfallzeit  der  Zinsen
u.  dgl.  besonders  gehören.  C.  II.  S.  324.  Nr.  2.
6  —  Förmliche  Hypothekenbriefe  sind  nur  bei  Kapitalien  nach  dem  instruktionsmäßigen ¬
  Formulare  auszufertigen;  bei  den  auf  gesetzlichen  Rechtstiteln
vermöge  des  §.  12.  des  HG.  beruhenden  Hypotheken  aber  wird  nur  ein
Auszug  aus  dem  Hypothekenbuche,  oder  ein  Recognitionsschein  über  deren
Eintragung  ausgefertigt.  J.  §.  36.  Nr.  3.  C.  II.  S.  315.  Nr.  3.  LHAO.  §.228.
7  —  Recognitionsscheine  können  besonders  ausgestellt  werden;  wenn
aber  mit  dem  Gesuche  um  den  Eintrag  die  betreffende  Urkunde  vorgelegt
wurde,  so  ist  das  Certifikat  auf  diese  Urkunde  selbst  zu  schreiben,  und  es
kann  in  diesem  Falle  kurz,  mit  Beziehung  auf  die  Urkunde  selbst  abgefaßt
werden.  HG.  §.  172.  C.  II.  S.  320.  LHAO.  §.  227.
8  —  Recognitionsscheine  und  Hypothekenbriefe  sollen,  wenn  sie  besonders
ausgestellt  und  nicht  auf  die  vorgelegten  Urkunden  selbst  in  kürzerer  Form
geschrieben  werden,  nach  den  instruktionsmäßigen  Formularien  ausgefertigt
werden.  J.  §.  36.  Nr.  2.  LHAO.  §.  225.
9  —  Wird  der  Hypothekenbrief  auf  eine  über  die  einzutragende  Forderung ¬
  vorgelegte  Urkunde  selbst  gefertigt,  so  kann,  was  die  Person  des  Schuldners ¬
  und  Gläubigers,  dann  den  Rechtstitel  der  Forderung  angeht,  auf  den
Inhalt  der  Urkunde  kurz  hingewiesen,  die  übrigen  Punkte  aber  müssen  allemal ¬
  besonders  ausgedrückt  werden.  HG.  §.  174.  LHAO.  §.  225.
            
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