Hypothekenbriefe.
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Dabei soll der Band und die Seite des Hypothekenbuches, wo sich der Eintrag ¬
befindet, bemerkt werden. HG. §. 171. C. II. S. 320. LHAO. §. 227.
In dem Hypothekenbriefe muß ausgedrückt sein:
a) Vor= und Geschlechtsname, Stand oder Gewerbe und Wohnort
desjenigen, für welchen die Hypothek erworben wurde;
b)
eine gleiche Bezeichnung desjenigen, auf dessen Eigenthum sie erworben ¬
wurde;
c)
die Sache, auf welche die Hypothek eingetragen wurde, mit dem
Beisatze des lehen= oder grundherrlichen Verbandes, wenn die Sache
lehen= oder grundbar ist, des lehen= oder grundherrlichen Consenses, ¬
wenn dieser zur Hypothek nothwendig und ertheilt worden
ist, und des Werthes der Sache, wie er im Hypothekenbuche angegeben ¬
ist:
d)
der Rechtstitel der Forderung;
die Summe, wofür die Hypothek eingetragen wurde;
die Nummer, die sie unter den Hypotheken erhalten hat;
die Angabe, wie viele Hypotheken derselben vorgehen, oder welche
mit derselben gleichen Rang haben, und wie viel diese im Ganzen
betragen:
h)
das Datum der geschehenen Eintragung mit Bemerkung des Bandes ¬
und der Seite des Hypothekenbuches, wo sich der Eintrag befindet. ¬
HG. §. 173. C. II. S. 322. §. II. LHAO. §. 225.
—
Ist die Hypothekurkunde zugleich Schuldschein, so müssen in dieselbe ¬
auch die Vertragsbedingungen der Schuld aufgenommen werden, zu
welchen die bedungene Aufkündbarkeit oder Unaufkündbarkeit innerhalb einer
gewissen Zeit oder bis zum Eintritte besonderer Umstände, z. B. der
Ansäßigmachung, die bestimmten Fristenzahlungen, die Verfallzeit der Zinsen
u. dgl. besonders gehören. C. II. S. 324. Nr. 2.
6 — Förmliche Hypothekenbriefe sind nur bei Kapitalien nach dem instruktionsmäßigen ¬
Formulare auszufertigen; bei den auf gesetzlichen Rechtstiteln
vermöge des §. 12. des HG. beruhenden Hypotheken aber wird nur ein
Auszug aus dem Hypothekenbuche, oder ein Recognitionsschein über deren
Eintragung ausgefertigt. J. §. 36. Nr. 3. C. II. S. 315. Nr. 3. LHAO. §.228.
7 — Recognitionsscheine können besonders ausgestellt werden; wenn
aber mit dem Gesuche um den Eintrag die betreffende Urkunde vorgelegt
wurde, so ist das Certifikat auf diese Urkunde selbst zu schreiben, und es
kann in diesem Falle kurz, mit Beziehung auf die Urkunde selbst abgefaßt
werden. HG. §. 172. C. II. S. 320. LHAO. §. 227.
8 — Recognitionsscheine und Hypothekenbriefe sollen, wenn sie besonders
ausgestellt und nicht auf die vorgelegten Urkunden selbst in kürzerer Form
geschrieben werden, nach den instruktionsmäßigen Formularien ausgefertigt
werden. J. §. 36. Nr. 2. LHAO. §. 225.
9 — Wird der Hypothekenbrief auf eine über die einzutragende Forderung ¬
vorgelegte Urkunde selbst gefertigt, so kann, was die Person des Schuldners ¬
und Gläubigers, dann den Rechtstitel der Forderung angeht, auf den
Inhalt der Urkunde kurz hingewiesen, die übrigen Punkte aber müssen allemal ¬
besonders ausgedrückt werden. HG. §. 174. LHAO. §. 225.