fullscreen : Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd . 7 (1868))

Kritische Bemerkungen;u Gaius.

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charakterisieren^). Damit gewinnen wir denn auch den befriedi-
genden Ausgangspunkt für das weitere Verfahren, welches, nach-
dem der Andere auch vindiciert und damit den Besitz des ersten
procesiual bekämpft, der Prätor aber — zur Unterscheidung dieses
civilen Streits von dem völkerrechtlichen — Namens der Staats-
ordnung beiden das Loslassen der Sache befohlen hat, darauf hin-
ausgeht, daß der zweite Vindicant auf Nachfrage des ersten diese
Bekämpfung als eine solche zwecks Durchführung des (Civil-)
Rechts an der Sache constatieren muß (postulo anne dicas
qua ex causa vindicaveris? — ius peregi sicut vindictam in-
posui), um damit die Grundlage für die Erhebung des zunächst
blos äußeren Streits vor der Obrigkeit zu einem civilen Streit
über das Eigenthumsrecht zu gewinnen, der gestattet, (quando
tu iniuria vindicavisti) die Sache nun durch Herausforderung
mittels Beeidigung des eigenen Rechts zu gleicher Beeidigung
des seinigen Seitens des Andern an die im Staat durch Proceß
wie unter Völkern im Kriege entscheidenden und die widerrechtlich
geschehene Rechtsanmaßung rächenden Götter und damit auch zur
Entscheidung durch den Jupiters Stelle vertretenden iov-dex zu
bringen. Wäre nehmlich das vindictam imposui nur schlechthin
und nicht sicut dixi geschehen, so würde es sich blos als eine
Besitzesstörung, nicht als eine mit dem ex i. Q. meum esse aio
in Verbindung stehende Eigenbesitzesstörung darstellen, die wohl
für einen dem interd. Uti possidetis analogen Proceß, nicht aber
zu der weiteren Frage nach dem Grunde und Zwecke der Gegen-
vindication Veranlassung hätte geben können, in deren weiterem
Verfolg die ganze Besitzesfrage nur zu einem untergeordneten
Bestandtheil des Eigenthumsprocesses gemacht wird.

8) Unter processualem Eigenthmnsbesitz verstehe ich eben den auch
wider einen bestreitenden und selbst Eigenthum behauptenden Gegner mit
Zurückführung auf den letzten factischen Eigenthumsgrund geltend gemachten
— mtr innerhalb des Staats vor der Obrigkeit. Weil aber der älteste
Staat der eben erst aus dem Zustande des iu8 gentium hervorgegangenen,
in diesem selbst noch souverän gewesenen Familien den Streit über Mein
und Dein noch als ein nur zum Bilde herabgesetztes Verfahren des ius
gentium darstellen muß, deshalb wird als Symbol dieses Streits der
Speerstab angewandt, kraft dessen allein souveräne Völker auch wider ein-
ander Eigenthum haben und behaupten. Dieses will auch Gaius 4, 16
mit dem quod maxime sua esse credebant, quae ex hostibus cepissent
sagen.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Bd. VII.

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