thumbs : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 43 = H. 85/86 (1834))

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fänglich  widerrechtlich  abhanden  gekommen  ist,  da  er  an  den  Käufer, ¬
  nach  Vernichtung  der  Waare,  keinen  dinglichen  Anspruch,
sondern  nur  einen  persönlichen,  nach  den  Grundsätzen  der  nützlichen ¬
  Geschäftsführung  zu  beurtheilenden,  machen  kann,  also
ihn  für  seinen  Aufwand  entschädigen  muß.  Mithin  hat  der
Käufer  insoweit  keinen  Anlaß  zum  Regreß  an  den  Verkäufer.
Es  fragt  sich  aber,  ob  dieser  nicht  den  Ueberrest  der  Vergütungssumme, ¬
  den  der  Käufer  dem  Eigenthümer  herausgeben
muß,  ihm  wiedererstatten  müsse?  —  So  muß  der  Käufer  auch,
wenn  er  die  Waare  schon  wieder  verkauft  hat,  und  sie  nachher
vernichtet  wird,  als  negotiorum  gestor  dem  Eigenthümer  den
erlangten  Kaufpreis  herausgeben  *).  Kann  er  nun  deshalb  sich
an  seinen  Verkäufer  halten?  —  Obgleich  hier  nicht  dingliche
Ansprüche  gegen  den  Käufer  geltend  gemacht  werden,  so  sind
diese  Fragen  dennoch  wohl  zu  bejahen,  da  die  Ansprüche  ihren
Grund  doch  darin  haben,  daß  eine  fremde  Sache  verkauft  worden ¬
  ist,  und  da  nur  der  Eigenthümer  dieselben  erheben  konnte.
Geht  die  Waare  nur  zum  Theil  unter,  und  der  Ueberrest
wird  nachher  vermöge  Eigenthums  an  dem  Ganzen  entwährt,
so  hat  der  Verkäufer,  nach  denselben  Grundsätzen,  allemal  nur
so  viel,  als  wirklich  entwährt  wird,  zu  ersetzen  2).  So  auch
wenn  eine  nur  zum  Theil  untergegangene  Sache  zu  einem  ideellen ¬
  Theile  vindicirt  wird  3).  Da  jede  Sache  dem  Eigenthümer ¬
  untergeht,  so  hat  dieser  zu  demselben  Antheil,  der  ihm  an
dem  Ganzen  zustand,  auch  den  Verlust  mit  zu  tragen.  Er
kann  also  nicht  mehr  vindiciren,  als  gleichviel  gleichnamige  An1) ¬
  fr.  49.  cit.  fr.  17.  pr.  D.  de  R.  V.  6.  1.—  fr.  23.  D.  de  R.  C.12.  1.  Cujac., ¬
  ad  African.  Tr.  VIII.  init.
2)  Daß  fr.  64.  pr.  D.  de  evict.  hieran  keinen  Zweifel  erregen  dürfe,  s.  oben
Note  2.  zu  §.  66.
3)  Wegen  kr.  56.  §.  2.  D.  de  evict.  behaupten  zu  wollen,  daß  der  Evictionsanspruch, ¬
  wenn  nur  ideale  Theile  evincirt  werden,  ganz  wegfalle,  wuͤrde  dem  fr.
da  im  kr.  56.  offenbar  wieder
64.  eod.  widersprechen,  und  an  sich  unrichtig  sein
einmal  nur  von  der  stipulatio  duplae  die  Rede  ist.
            
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