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fänglich widerrechtlich abhanden gekommen ist, da er an den Käufer, ¬
nach Vernichtung der Waare, keinen dinglichen Anspruch,
sondern nur einen persönlichen, nach den Grundsätzen der nützlichen ¬
Geschäftsführung zu beurtheilenden, machen kann, also
ihn für seinen Aufwand entschädigen muß. Mithin hat der
Käufer insoweit keinen Anlaß zum Regreß an den Verkäufer.
Es fragt sich aber, ob dieser nicht den Ueberrest der Vergütungssumme, ¬
den der Käufer dem Eigenthümer herausgeben
muß, ihm wiedererstatten müsse? — So muß der Käufer auch,
wenn er die Waare schon wieder verkauft hat, und sie nachher
vernichtet wird, als negotiorum gestor dem Eigenthümer den
erlangten Kaufpreis herausgeben *). Kann er nun deshalb sich
an seinen Verkäufer halten? — Obgleich hier nicht dingliche
Ansprüche gegen den Käufer geltend gemacht werden, so sind
diese Fragen dennoch wohl zu bejahen, da die Ansprüche ihren
Grund doch darin haben, daß eine fremde Sache verkauft worden ¬
ist, und da nur der Eigenthümer dieselben erheben konnte.
Geht die Waare nur zum Theil unter, und der Ueberrest
wird nachher vermöge Eigenthums an dem Ganzen entwährt,
so hat der Verkäufer, nach denselben Grundsätzen, allemal nur
so viel, als wirklich entwährt wird, zu ersetzen 2). So auch
wenn eine nur zum Theil untergegangene Sache zu einem ideellen ¬
Theile vindicirt wird 3). Da jede Sache dem Eigenthümer ¬
untergeht, so hat dieser zu demselben Antheil, der ihm an
dem Ganzen zustand, auch den Verlust mit zu tragen. Er
kann also nicht mehr vindiciren, als gleichviel gleichnamige An1) ¬
fr. 49. cit. fr. 17. pr. D. de R. V. 6. 1.— fr. 23. D. de R. C.12. 1. Cujac., ¬
ad African. Tr. VIII. init.
2) Daß fr. 64. pr. D. de evict. hieran keinen Zweifel erregen dürfe, s. oben
Note 2. zu §. 66.
3) Wegen kr. 56. §. 2. D. de evict. behaupten zu wollen, daß der Evictionsanspruch, ¬
wenn nur ideale Theile evincirt werden, ganz wegfalle, wuͤrde dem fr.
da im kr. 56. offenbar wieder
64. eod. widersprechen, und an sich unrichtig sein
einmal nur von der stipulatio duplae die Rede ist.