VII. Schulwesen.
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den Civil=Gerichten ausschließend zu 28) unter Berücksichtigung ¬
des mosaisch-rabbinischen Eherechtes. Dieselben haben in
Folge dessen auch den Vollzug ihrer Urtheile, soweit hiebei
gewisse Cultusförmlichkeiten vorzunehmen sind, durch die einschlägigen ¬
Behörden oder Sachverständigen beschäftigen zu lassen,
und liegt es mit in ihrer Competenz, diese Vollzugsorgane
nach Maßgabe der Umstände auszuwählen. Zum Vollzug
einer gerichtlich erkannten Ehescheidung unter Juden, und bezw.
zur Vornahme der bei Annahme des Scheidebriefes Seitens
des schuldigen Theiles erforderlichen Ceremonien hat daher das
Proceßgericht unmittelbar ohne Requisition der Verwaltungsbehörde ¬
den zuständigen Distriktsrabbiner aufzurufen, event.
bei dessen Weigerung einen andern Rabbiner zu substituiren.
Erk. v. 29. Dezbr. 1859. R.Bl. 1860 S. 67—74.
VII.
Schulwesen.
a. Concurrenz zu Schulhausbauten.
1) Zur Herstellung der Schulhäuser sind die Schulgemeinden ¬
gesetzmäßig zunächst und solange verpflichtet, als
nicht die Baulast auf Grund eines Privatrechtstitels einem
Dritten obliegt.*) Ein solcher kann nicht für den k. Fiskus
daraus abgeleitet werden, daß eine Gemeinde nach früheren
landesgesetzlichen Bestimmungen diese Verpflichtung nicht hatte
und daß, nachdem die jetzige Landesregierung die Herstellung
eines Schulhauses angeordnet, der Staat deshalb auch die
Baulast übernehmen müsse. Der k. Fiskus nimmt in Bau— ¬
28) Edikt v. 10. Juni 1813 § 30 u. Ges. v. 29. Juni 1851.
Vergl. auch Seuff. Arch. Bd. 24 Nr. 3.
*) Ges. v. 10. Nov. 1861 über die Aufbringung des Bedarfs für
die deutschen Schulen, Art. 1.