Inhaltsverzeichnis : Matthaeus, C. L. H.: ¬Die Grenzen der civilgerichtlichen und administrativen Zuständigkeit

VII.  Schulwesen.
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den  Civil=Gerichten  ausschließend  zu  28)  unter  Berücksichtigung ¬
  des  mosaisch-rabbinischen  Eherechtes.  Dieselben  haben  in
Folge  dessen  auch  den  Vollzug  ihrer  Urtheile,  soweit  hiebei
gewisse  Cultusförmlichkeiten  vorzunehmen  sind,  durch  die  einschlägigen ¬
  Behörden  oder  Sachverständigen  beschäftigen  zu  lassen,
und  liegt  es  mit  in  ihrer  Competenz,  diese  Vollzugsorgane
nach  Maßgabe  der  Umstände  auszuwählen.  Zum  Vollzug
einer  gerichtlich  erkannten  Ehescheidung  unter  Juden,  und  bezw.
zur  Vornahme  der  bei  Annahme  des  Scheidebriefes  Seitens
des  schuldigen  Theiles  erforderlichen  Ceremonien  hat  daher  das
Proceßgericht  unmittelbar  ohne  Requisition  der  Verwaltungsbehörde ¬
  den  zuständigen  Distriktsrabbiner  aufzurufen,  event.
bei  dessen  Weigerung  einen  andern  Rabbiner  zu  substituiren.
Erk.  v.  29.  Dezbr.  1859.  R.Bl.  1860  S.  67—74.
VII.
Schulwesen.
a.  Concurrenz  zu  Schulhausbauten.
1)  Zur  Herstellung  der  Schulhäuser  sind  die  Schulgemeinden ¬
  gesetzmäßig  zunächst  und  solange  verpflichtet,  als
nicht  die  Baulast  auf  Grund  eines  Privatrechtstitels  einem
Dritten  obliegt.*)  Ein  solcher  kann  nicht  für  den  k.  Fiskus
daraus  abgeleitet  werden,  daß  eine  Gemeinde  nach  früheren
landesgesetzlichen  Bestimmungen  diese  Verpflichtung  nicht  hatte
und  daß,  nachdem  die  jetzige  Landesregierung  die  Herstellung
eines  Schulhauses  angeordnet,  der  Staat  deshalb  auch  die
Baulast  übernehmen  müsse.  Der  k.  Fiskus  nimmt  in  Bau— ¬

28)  Edikt  v.  10.  Juni  1813  §  30  u.  Ges.  v.  29.  Juni  1851.
Vergl.  auch  Seuff.  Arch.  Bd.  24  Nr.  3.
*)  Ges.  v.  10.  Nov.  1861  über  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für
die  deutschen  Schulen,  Art.  1.
            
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