63
weder durch erfolgte Tradition des Geschenks (*), noch
durch andere unzweideutige Akzeptationshandlungen des Beschenkten -
ersetzt werden; außer der gegenseitigen Einwilli¬() -
Die Meinung, daß der Tradition des Geschenks ungeachtet, -
die nicht notarjatsmäßig vollzogene Schenkung ungültig,
und die Rückforderung der tradirten geschenkten Sache zulässig
sei, welcher auch Ehrhard in seiner Uebersetzung des C. N.
in der Anmerkung zum Artikel 932. S. 249. beitritt, ist unstreitig -
die allein richtige. Zachariä bestreitet sie in seinem Handbuche -
des französischen Civilrechts, 8. 386. Note 1. S. 250,
und der von ihm angeführte Joubert im Code oivil suivi
de l'exposé eto. IV. 345. irrt ebenfalls. Wenn, wie der Artikel -
931. ausdrücklich bestimmt, die Schenkungsakte bei Strafe
der Nichtigkeit notariatsmäßig vollzogen, deren Minute auch im
Notariatsarchive verbleiben muß, so kann ohne diese so und mit
diesen Solemnitäten vollzogene Akte, das Schenkungsgeschäft -
auf keine Weise, mithin auch nicht durch Tradition des
Geschenks, gültig vollendet werden. Der Art. 1235. des C. N.,
auf den sich Zachariä und Joubert beziehen, paßt gar nicht.
Er setzt den Fall voraus, daß jemand eine natürliche Verbindlichkeit -
freiwillig erfüllt hat, und bestimmt: „daß das solchergestalt -
freiwillig Gegebene nicht zurückgefordert werden
kann." Diese Bestimmung ist mit der Disposition des Allgem.
Landr. Th. 1. Tit. 16. §. 178 181. und Tit. 11. §. 1064. gleichsinnig, -
nach welcher die Unzulässigkeit einer condictionis indebiti -
auch den Mangel einer moralischen Verbindlichkeit
voraussetzt. Bei der unvergoltenen Ueberlassung des
Eigenthums an einen Andern, als der Schenkung im eigentgentlichsten -
Sinne, kann, strenge erwogen, niemals eine moralische
Verbindlichkeit angenommen werden, weil, wenn man sie annimmt,
damit der Begriff freier unvergoltener Handlung schon im
Widerspruch steht. Ueberhaupt ist die Fichtesche und Schmalzsche -
Lehre von der natürlichen Unverbindlichkeit der Verträge eigentlich -
keinem Bedenken unterworfen, und am wenigsten kann die
Bestimmung: ob eine natürliche oder moralische Verbindlichkeit vorhanden -
sei? in sofern darüber im Gerichtshofe des äußern Rechts,
als bei einer an sich ganz inkompetenten Behörde, in einem speziellen
Fall etwas verhandelt werden soll, auch nur auf die entfernteste
Weise in dem das Gewissen betreffenden Sinne genommen
werden. Der Zivilrichter darf unter einer natürlichen oder moralischen -
Verbindlichkeit nur diejenige verstehen, welche das Gesetz
Max-Planck-Institut für