Inhaltsverzeichnis : Allgemeine juristische Monatsschrift für die preußischen Staaten (Bd. 7. 1808 (1808))

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weder  durch  erfolgte  Tradition  des  Geschenks  (*),  noch
durch  andere  unzweideutige  Akzeptationshandlungen  des  Beschenkten -
  ersetzt  werden;  außer  der  gegenseitigen  Einwilli¬() -
  Die  Meinung,  daß  der  Tradition  des  Geschenks  ungeachtet, -
  die  nicht  notarjatsmäßig  vollzogene  Schenkung  ungültig,
und  die  Rückforderung  der  tradirten  geschenkten  Sache  zulässig
sei,  welcher  auch  Ehrhard  in  seiner  Uebersetzung  des  C.  N.
in  der  Anmerkung  zum  Artikel  932.  S.  249.  beitritt,  ist  unstreitig -
  die  allein  richtige.  Zachariä  bestreitet  sie  in  seinem  Handbuche -
  des  französischen  Civilrechts,  8.  386.  Note  1.  S.  250,
und  der  von  ihm  angeführte  Joubert  im  Code  oivil  suivi
de  l'exposé  eto.  IV.  345.  irrt  ebenfalls.  Wenn,  wie  der  Artikel -
  931.  ausdrücklich  bestimmt,  die  Schenkungsakte  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  notariatsmäßig  vollzogen,  deren  Minute  auch  im
Notariatsarchive  verbleiben  muß,  so  kann  ohne  diese  so  und  mit
diesen  Solemnitäten  vollzogene  Akte,  das  Schenkungsgeschäft -
  auf  keine  Weise,  mithin  auch  nicht  durch  Tradition  des
Geschenks,  gültig  vollendet  werden.  Der  Art.  1235.  des  C.  N.,
auf  den  sich  Zachariä  und  Joubert  beziehen,  paßt  gar  nicht.
Er  setzt  den  Fall  voraus,  daß  jemand  eine  natürliche  Verbindlichkeit -
  freiwillig  erfüllt  hat,  und  bestimmt:  „daß  das  solchergestalt -
  freiwillig  Gegebene  nicht  zurückgefordert  werden
kann."  Diese  Bestimmung  ist  mit  der  Disposition  des  Allgem.
Landr.  Th.  1.  Tit.  16.  §.  178  181.  und  Tit.  11.  §.  1064.  gleichsinnig, -
  nach  welcher  die  Unzulässigkeit  einer  condictionis  indebiti -
  auch  den  Mangel  einer  moralischen  Verbindlichkeit
voraussetzt.  Bei  der  unvergoltenen  Ueberlassung  des
Eigenthums  an  einen  Andern,  als  der  Schenkung  im  eigentgentlichsten -
  Sinne,  kann,  strenge  erwogen,  niemals  eine  moralische
Verbindlichkeit  angenommen  werden,  weil,  wenn  man  sie  annimmt,
damit  der  Begriff  freier  unvergoltener  Handlung  schon  im
Widerspruch  steht.  Ueberhaupt  ist  die  Fichtesche  und  Schmalzsche -
  Lehre  von  der  natürlichen  Unverbindlichkeit  der  Verträge  eigentlich -
  keinem  Bedenken  unterworfen,  und  am  wenigsten  kann  die
Bestimmung:  ob  eine  natürliche  oder  moralische  Verbindlichkeit  vorhanden -
  sei?  in  sofern  darüber  im  Gerichtshofe  des  äußern  Rechts,
als  bei  einer  an  sich  ganz  inkompetenten  Behörde,  in  einem  speziellen
Fall  etwas  verhandelt  werden  soll,  auch  nur  auf  die  entfernteste
Weise  in  dem  das  Gewissen  betreffenden  Sinne  genommen
werden.  Der  Zivilrichter  darf  unter  einer  natürlichen  oder  moralischen -
  Verbindlichkeit  nur  diejenige  verstehen,  welche  das  Gesetz
Max-Planck-Institut  für
            
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