Contents : Madai, Carl Otto von: ¬Die Lehre von der Mora

§.  16.  Uebersicht  d.  Tevritorial=  u.  statut.  Gesetzg.  135
ren  es  vorzüglich,  welche  die  Ausarbeitung  eines  Landrechts ¬
  veranlaßten.  Bereits  im  Jahre  1514  hatte  man
damit  begonnen,  allein  erst  unter  Herzog  Christoph  erfolgte ¬
  die  Publikation  des  Landrechts  im  Jahre  1555,
welches  zuletzt  im  Jahre  1610  revidirt  wurdes
Commentarien =
  zu  dem  Landrechte  sind  verfaßt  worden  von  L.
F.  Griesinger  *9)  und  K.  F.  Reinhardt“1),  systeund ¬

matische  Darstellungen  von  I.  F.  Weishaar*2)
Reyscher
8);  von  letzterem  ist  neuerdings  (1834)  auch
eine  Sammlung  altwürtembergischer  Statutarrechte  erschienen. ¬
  —  (I.  H.  Hofstetter),  Extract  d.  Herz.  Würtemb. ¬
  Gen.  Rescrt.  2  Bde.  Stuttg.  1735  und  1842.  —
K.  F.  Gerstlacher,  Sammlung  Herz.  W.  Gesetze.
2  Bd.  1759  und  60,  Fortsetzung  von  J.  M.  Kappf
bis  1800.
2.  In  Baden  arbeitete  zuerst  zu  Anfang  des  sechszehnten ¬
  Jahrhunderts  der  Jurist  Ulrich  Zastus*4)  auf
Befehl  des  Markgrafen  Christoph  ein  Gesetz  aus,  welches ¬
  im  Jahre  1511  unter  dem  Titel:  „der  Markgrafschaft ¬
  Baden  Statuten  und  Ordnungen  von  Testamenten
Erbtheilungen  und  Vormundschaften"  publicirt  wurde  *5)
In  Baden=Baden  wurde  sodann  ums  Jahr  1588  ein
Landrecht  verfaßt,  welchem  das  würtembergische  zum  Vorbilde ¬
  diente,  dasselbe  ist  aber  nicht  gedruckt  worden;  da39) ¬
  Dasselbe  ist  auch  Quelle  des  Basler  Stadtrechts  vom  Jahre
1719  geworden.  S.  Frey,  Quellen  des  Basl.  Stadtr.  S.  über
einige  einzelne  (Ehe  und  Wechselrecht  betreffende)  Gesetze,  so  wie
über  die  älteren  würtembergischen  Juristen  de  Selchow  a.  a.  O.
p.  27.  u.  f.  —  Vergl.  auch  Ortloff  a.  a.  O.  S.  94.
40)  Commentar  über  das  würtemb.  Landr.  Frankf.  u.  Leipzig.
1793  —  1809.  10  Bde.
41
Das  Landrecht  des  Königr.  Würtemberg  mit  einer  Uebersetzung ¬
  in  reines  Deutsch  und  einem  fortlaufenden  Commentar.  Stuttg.
1821  —25.  4  Bde.
42)  Handbuch  des  würtembergischen  Privatrechts.  3  Bde.  (1te
Auflage  1803.  u.  f.  2te  1817.  3te  1832  u.  f.)
43
Das  würtembergische  Privatrecht.  Bd.  1.  Tüb.  1837.
44)  Derselbe  ist  auch  Verfasser  des  revidirten  Freiburg.  Stadtrechts ¬
  vom  Jahre  1520.
45)  de  Selchow  a.  a.  O.  p.  32.
            
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