den benachbarten Gemeinden, durch Einrücken in der „Karlsruher
Zeitung“ und in dem Amtsblatt bekannt. Hierfür ist Formular
2 zu § 20 Ziff. 5 (vergl. Ziff. XXXV a. a. O.) gegeben.
Diese Bekanntmachung kann auch vom Fortführungsbeamten
ausgehen. In der Fortführungstagfahrt prüft der Fortführungsbeamte ¬
das Nachtrags= oder Veränderungsverzeichnis nach dem
Grundbuche, der Einschätzungstabelle, dem Tagebuche der Steinsetzer ¬
(das er nach der Prüfung abzuschließen hat) und schließt
das Nachtrags= oder Veränderungsverzeichnis nach etwa erfolgter
Berichtigung mit der Beurkundung ab, daß die dementsprechend
stattgehabten Nachtragungen (auch hinsichtlich der Beendigung
von Grenzstreitigkeiten durch Bestimmung der Grenze; Art. 31
Lagerbuchsordnung, siehe Ziff. XVIII a. a. O.) in dem Lagerbuche ¬
und in den Ergänzungsplänen (siehe Ziff. XV a. a. O.)
erfolgt seien. Diejenigen Teile des frühern Eintrages, die
schwarz unterstrichen sind, sind nicht mehr gültig und der Lagerbuchsbeamte ¬
bewirkt in der zweitletzten Spalte des Eintrages
das Erforderliche. (§ 25 der Dienstweisung für die Bezirksgeometer.) ¬
Rote Unterstriche bedeuten: Irrtum. Darauf unterzeichnen ¬
es der Bezirksgeometer und der Bürgermeister. (§ 6
Dienstweisung für die Bezirksgeometer.)
Etwaige Einwendungen, die ihm in der Fortführungstag
fahrt vorgetragen wurden, sind vom Fortführungsbeamten vor
der Beurkundung der Veränderungen im Lagerbuche, wenn sie
nicht auf bürgerlichem Rechte beruhen, nach Maßgabe der Artikel
24 und 12—14 Lagerbuchsordnung (siehe Ziff. XVIII a. a. O.)
zu erledigen. Ist dies dagegen der Fall, so sind die Beteiligten
nach fruchtlos versuchter Ausgleichung vor den Richter zu verweisen ¬
und das Bestrittensein im Lagerbuche zu bemerken.
Die Beteiligten sind zu veranlassen, die Berichtigung fehlerhafter ¬
Einträge im Lagerbuche zu beantragen.
Außer auf Grund von Einwendungen bei Aufstellung und
bei Fortführung des Lagerbuches darf ein einmal vollzogener
Eintrag im Lagerbuche wegen eines in ihm entdeckten Fehlers
nur auf übereinstimmende Erklärung der Beteiligten oder auf
desfalls erwirktes rechtskräftiges Urteil hin abgeändert werden.
Fortführungstagfahrt. ¬
Einwendungen
Berichtigung
von Fehlern.