Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

den  benachbarten  Gemeinden,  durch  Einrücken  in  der  „Karlsruher
Zeitung“  und  in  dem  Amtsblatt  bekannt.  Hierfür  ist  Formular
2  zu  §  20  Ziff.  5  (vergl.  Ziff.  XXXV  a.  a.  O.)  gegeben.
Diese  Bekanntmachung  kann  auch  vom  Fortführungsbeamten
ausgehen.  In  der  Fortführungstagfahrt  prüft  der  Fortführungsbeamte ¬
  das  Nachtrags=  oder  Veränderungsverzeichnis  nach  dem
Grundbuche,  der  Einschätzungstabelle,  dem  Tagebuche  der  Steinsetzer ¬
  (das  er  nach  der  Prüfung  abzuschließen  hat)  und  schließt
das  Nachtrags=  oder  Veränderungsverzeichnis  nach  etwa  erfolgter
Berichtigung  mit  der  Beurkundung  ab,  daß  die  dementsprechend
stattgehabten  Nachtragungen  (auch  hinsichtlich  der  Beendigung
von  Grenzstreitigkeiten  durch  Bestimmung  der  Grenze;  Art.  31
Lagerbuchsordnung,  siehe  Ziff.  XVIII  a.  a.  O.)  in  dem  Lagerbuche ¬
  und  in  den  Ergänzungsplänen  (siehe  Ziff.  XV  a.  a.  O.)
erfolgt  seien.  Diejenigen  Teile  des  frühern  Eintrages,  die
schwarz  unterstrichen  sind,  sind  nicht  mehr  gültig  und  der  Lagerbuchsbeamte ¬
  bewirkt  in  der  zweitletzten  Spalte  des  Eintrages
das  Erforderliche.  (§  25  der  Dienstweisung  für  die  Bezirksgeometer.) ¬
  Rote  Unterstriche  bedeuten:  Irrtum.  Darauf  unterzeichnen ¬
  es  der  Bezirksgeometer  und  der  Bürgermeister.  (§  6
Dienstweisung  für  die  Bezirksgeometer.)
Etwaige  Einwendungen,  die  ihm  in  der  Fortführungstag
fahrt  vorgetragen  wurden,  sind  vom  Fortführungsbeamten  vor
der  Beurkundung  der  Veränderungen  im  Lagerbuche,  wenn  sie
nicht  auf  bürgerlichem  Rechte  beruhen,  nach  Maßgabe  der  Artikel
24  und  12—14  Lagerbuchsordnung  (siehe  Ziff.  XVIII  a.  a.  O.)
zu  erledigen.  Ist  dies  dagegen  der  Fall,  so  sind  die  Beteiligten
nach  fruchtlos  versuchter  Ausgleichung  vor  den  Richter  zu  verweisen ¬
  und  das  Bestrittensein  im  Lagerbuche  zu  bemerken.
Die  Beteiligten  sind  zu  veranlassen,  die  Berichtigung  fehlerhafter ¬
  Einträge  im  Lagerbuche  zu  beantragen.
Außer  auf  Grund  von  Einwendungen  bei  Aufstellung  und
bei  Fortführung  des  Lagerbuches  darf  ein  einmal  vollzogener
Eintrag  im  Lagerbuche  wegen  eines  in  ihm  entdeckten  Fehlers
nur  auf  übereinstimmende  Erklärung  der  Beteiligten  oder  auf
desfalls  erwirktes  rechtskräftiges  Urteil  hin  abgeändert  werden.

Fortführungstagfahrt. ¬

Einwendungen
Berichtigung
von  Fehlern.
            
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