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a. der Kommittent sich oft mit einer Handlungsweise des
Kommissionärs zufrieden gebe, die er nicht zu billigen brauchte.
Es wäre möglich, daß der Kommittent in manchen Fällen durch
das fragliche Verhalten des Kommissionärs keinen Schaden erleide,
oder daß er als schüchterner Anfänger — um seine Spekulation
nicht zu verrathen — den Rechtsweg scheue oder daß er als
älterer Geschäftsmann sich des Geständnisses schäme, übervortheilt
zu sein. Diese Ausführungen würden sich nur richten gegen die
Verwechselung eines hin und wieder geduldeten Verfahrens mit
einem rechtlich zulässigen, sind aber nicht geeignet, die Thatsache,
daß die generelle Anzeige des selbsteintretenden Kommissionärs von
Kaufleuten allgemein für zulässig erachtet wird, in ihrer maßgebenden ¬
Bedeutung abzuschwächen.
b. v. Kräwel29 und Gad3° behaupten, daß die Sitte, den
Selbsteintritt durch eine unbestimmte Anzeige zu vollziehen, nicht
anerkannt werden dürfe, weil sie den juristischen Begriffen geradeswegs ¬
zuwiderlaufe. Das Handelsgesetzbuch habe die Rechtsbegriff
vom Auftrag und Kauf nicht vermischen wollen, sondern betrachte
das Rechtsverhältniß zwischen Kommittent und Kommissionär zunächst ¬
als Auftragsverhältniß und gebe nur eventuell, unter gewissen ¬
Umständen dem Kommissionär die Befugniß, daraus einen
Kauf oder Verkauf zu machen. Der Kommissionär, welcher erkläre: ¬
„Habe heute Ihren Auftrag ausgeführt" oder „Habe heute
für Ihre werthe Rechnung 100 Centner Rüböl gekauft", verharre
auf dem Boden des ursprünglich gewollten Auftragsverhältnisses
und schließe das Kaufgeschäft aus. Darauf ist zu erwidern:
a. Das Handelsgesetzbuch hat in einem gewissen Sinne Kauf
und Kommission allerdings vermischt. So gewährt es z. B. auch
dem als Selbsthändler eintretenden Kommissionär einen Anspruch
auf Provision.
3. Wenn das Gesetz das Propregeschäft des Kommissionärs
als „Ausführung des Auftrages" bezeichnet — Art. 376, Abs. 2
und 3 und Art. 377 — muß diese Ausdrucksweise auch dem
Kommissionär freistehen. So ist es begreiflich und natürlich, daß
28 Busch, Archiv Bd. 11, S. 114.
30 a. a. O. S. 244 und 255.