Metadata : Lepa, Rudolf: ¬Die Lehre vom Selbsteintritte des Kommissionärs in Einkaufs- und Verkaufsverträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch

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a.  der  Kommittent  sich  oft  mit  einer  Handlungsweise  des
Kommissionärs  zufrieden  gebe,  die  er  nicht  zu  billigen  brauchte.
Es  wäre  möglich,  daß  der  Kommittent  in  manchen  Fällen  durch
das  fragliche  Verhalten  des  Kommissionärs  keinen  Schaden  erleide,
oder  daß  er  als  schüchterner  Anfänger  —  um  seine  Spekulation
nicht  zu  verrathen  —  den  Rechtsweg  scheue  oder  daß  er  als
älterer  Geschäftsmann  sich  des  Geständnisses  schäme,  übervortheilt
zu  sein.  Diese  Ausführungen  würden  sich  nur  richten  gegen  die
Verwechselung  eines  hin  und  wieder  geduldeten  Verfahrens  mit
einem  rechtlich  zulässigen,  sind  aber  nicht  geeignet,  die  Thatsache,
daß  die  generelle  Anzeige  des  selbsteintretenden  Kommissionärs  von
Kaufleuten  allgemein  für  zulässig  erachtet  wird,  in  ihrer  maßgebenden ¬
  Bedeutung  abzuschwächen.
b.  v.  Kräwel29  und  Gad3°  behaupten,  daß  die  Sitte,  den
Selbsteintritt  durch  eine  unbestimmte  Anzeige  zu  vollziehen,  nicht
anerkannt  werden  dürfe,  weil  sie  den  juristischen  Begriffen  geradeswegs ¬
  zuwiderlaufe.  Das  Handelsgesetzbuch  habe  die  Rechtsbegriff
vom  Auftrag  und  Kauf  nicht  vermischen  wollen,  sondern  betrachte
das  Rechtsverhältniß  zwischen  Kommittent  und  Kommissionär  zunächst ¬
  als  Auftragsverhältniß  und  gebe  nur  eventuell,  unter  gewissen ¬
  Umständen  dem  Kommissionär  die  Befugniß,  daraus  einen
Kauf  oder  Verkauf  zu  machen.  Der  Kommissionär,  welcher  erkläre: ¬
  „Habe  heute  Ihren  Auftrag  ausgeführt"  oder  „Habe  heute
für  Ihre  werthe  Rechnung  100  Centner  Rüböl  gekauft",  verharre
auf  dem  Boden  des  ursprünglich  gewollten  Auftragsverhältnisses
und  schließe  das  Kaufgeschäft  aus.  Darauf  ist  zu  erwidern:
a.  Das  Handelsgesetzbuch  hat  in  einem  gewissen  Sinne  Kauf
und  Kommission  allerdings  vermischt.  So  gewährt  es  z.  B.  auch
dem  als  Selbsthändler  eintretenden  Kommissionär  einen  Anspruch
auf  Provision.
3.  Wenn  das  Gesetz  das  Propregeschäft  des  Kommissionärs
als  „Ausführung  des  Auftrages"  bezeichnet  —  Art.  376,  Abs.  2
und  3  und  Art.  377  —  muß  diese  Ausdrucksweise  auch  dem
Kommissionär  freistehen.  So  ist  es  begreiflich  und  natürlich,  daß
28  Busch,  Archiv  Bd.  11,  S.  114.
30  a.  a.  O.  S.  244  und  255.
            
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