Die Verpfändung. §. 381.
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Die Sequestration kann freiwillig oder auf Befehl des
Richters geschehen. Sie kann auch durch den Richter selbst geschehen“. ¬
4. Die Verpfändung“
a. Begriff.
§. 381.
Unter Verpfändung ist hier zunächst zu verstehen Hingabe
einer Sache zum Faustpfand. Durch die Annahme der Sache von
Seiten des Gläubigers kommt zwischen ihm und dem Hingebenden
ein Vertrag zu Stande*, welcher, wie der Leih- und Hinterlegungsvertrag, ¬
beiden Parteien Verbindlichkeiten auferlegt. Dabei ist
es gleichgültig, ob durch die Hingabe der Sache ein gültiges
Pfandrecht begründet worden ist, oder nicht?. Für den Fall,
wo eine eigene Sache des Empfängers zu Pfand gegeben worden
ist, gilt das Gleiche, wie bei Leihe und Hinterlegung (§. 374
Nr. 1 a. E., §. 377 a. E.)3. — In seiner späteren Entwicklung
hat aber das römische Recht der Hingabe der Sache zum Faustpfand ¬
die Verpfändung durch bloße Beredung gleichgestellt; es
läßt aus ihr, so weit die Verhältnisse die gleichen sind, die nämlichen ¬
Verpflichtungen entstehen, wie aus dem Faustpfandvertrag
6 Vgl. z. B. 1. 5 C. quor. appell. 7. 65.
* Dig. 13. 7 de pigneraticia actione vel contra. Cod. 4. 24 de pignera- §. 381.
ticia actione. — Dernburg das Pfandrecht I §. 16—19 (1860). Stölzel
Arch. f. civ. Pr. XLV. 11 (1862). A. Schmid die Grundlehren der Cession 1
§. 12 (1863). Glück XIV S. 1—177; Unterholzner II S. 849 fg.,
Sintenis I S. 621—624.
1 Der Pfandvertrag ist ein Realvertrag. L. 1 §. 6 D. de 0. et A. 44.
7, §. 4 I. quib. mod. re 3. 14.
2 Vgl. z. B. 1. 9 §. 4 1. 11 §. 2 D. h. t., l. 9 pr. 1. 32 D. h. t.
3 L. 45 pr. de R. I. 50. 17, l. 20 §. 3 l. 29 D. h. t.
4 Vgl. z. B. 1. 7 pr. D. de distr. pign. 20. 5, 1. 4. 7 C. h. t. Dernkrit. -
VISchr. IV S. 44 (vgl. Brinz S. 315)
burg S. 140. Scheurl ir.
sucht die Vermittelung dieser Ausdehnung darin, daß auch in der Verpfändung
durch bloße Beredung eine Leistung an den Schuldner liege, die Verschaffung
des dinglichen Pfandrechts, weßwegen auch sie Realvertrag sei. Diese Auffassung ¬
würde zu der Consequenz führen, daß die Verpfändung ohne Besitzübergabe ¬
zwischen den Parteien auch nur dann obligatorische Verpflichtungen