Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (Bd. 2, Abt. 2)

Die  Verpfändung.  §.  381.
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Die  Sequestration  kann  freiwillig  oder  auf  Befehl  des
Richters  geschehen.  Sie  kann  auch  durch  den  Richter  selbst  geschehen“. ¬

4.  Die  Verpfändung“
a.  Begriff.
§.  381.
Unter  Verpfändung  ist  hier  zunächst  zu  verstehen  Hingabe
einer  Sache  zum  Faustpfand.  Durch  die  Annahme  der  Sache  von
Seiten  des  Gläubigers  kommt  zwischen  ihm  und  dem  Hingebenden
ein  Vertrag  zu  Stande*,  welcher,  wie  der  Leih-  und  Hinterlegungsvertrag, ¬
  beiden  Parteien  Verbindlichkeiten  auferlegt.  Dabei  ist
es  gleichgültig,  ob  durch  die  Hingabe  der  Sache  ein  gültiges
Pfandrecht  begründet  worden  ist,  oder  nicht?.  Für  den  Fall,
wo  eine  eigene  Sache  des  Empfängers  zu  Pfand  gegeben  worden
ist,  gilt  das  Gleiche,  wie  bei  Leihe  und  Hinterlegung  (§.  374
Nr.  1  a.  E.,  §.  377  a.  E.)3.  —  In  seiner  späteren  Entwicklung
hat  aber  das  römische  Recht  der  Hingabe  der  Sache  zum  Faustpfand ¬
  die  Verpfändung  durch  bloße  Beredung  gleichgestellt;  es
läßt  aus  ihr,  so  weit  die  Verhältnisse  die  gleichen  sind,  die  nämlichen ¬
  Verpflichtungen  entstehen,  wie  aus  dem  Faustpfandvertrag
6  Vgl.  z.  B.  1.  5  C.  quor.  appell.  7.  65.
*  Dig.  13.  7  de  pigneraticia  actione  vel  contra.  Cod.  4.  24  de  pignera-  §.  381.
ticia  actione.  —  Dernburg  das  Pfandrecht  I  §.  16—19  (1860).  Stölzel
Arch.  f.  civ.  Pr.  XLV.  11  (1862).  A.  Schmid  die  Grundlehren  der  Cession  1
§.  12  (1863).  Glück  XIV  S.  1—177;  Unterholzner  II  S.  849  fg.,
Sintenis  I  S.  621—624.
1  Der  Pfandvertrag  ist  ein  Realvertrag.  L.  1  §.  6  D.  de  0.  et  A.  44.
7,  §.  4  I.  quib.  mod.  re  3.  14.
2  Vgl.  z.  B.  1.  9  §.  4  1.  11  §.  2  D.  h.  t.,  l.  9  pr.  1.  32  D.  h.  t.
3  L.  45  pr.  de  R.  I.  50.  17,  l.  20  §.  3  l.  29  D.  h.  t.
4  Vgl.  z.  B.  1.  7  pr.  D.  de  distr.  pign.  20.  5,  1.  4.  7  C.  h.  t.  Dernkrit. -
  VISchr.  IV  S.  44  (vgl.  Brinz  S.  315)
burg  S.  140.  Scheurl  ir.
sucht  die  Vermittelung  dieser  Ausdehnung  darin,  daß  auch  in  der  Verpfändung
durch  bloße  Beredung  eine  Leistung  an  den  Schuldner  liege,  die  Verschaffung
des  dinglichen  Pfandrechts,  weßwegen  auch  sie  Realvertrag  sei.  Diese  Auffassung ¬
  würde  zu  der  Consequenz  führen,  daß  die  Verpfändung  ohne  Besitzübergabe ¬
  zwischen  den  Parteien  auch  nur  dann  obligatorische  Verpflichtungen
            
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