III. Hauptstück.
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angelegt werden, derselbe früher in Betreff des Unternehmens mit den hülfsbedürftigen ¬
Bergbaubesitzern ein Uebereinkommen getroffen habe; — wenn sie
aber von mehreren hilfsbedürftigen Grubenbesitzern gemeinschaftlich unternommen ¬
werden, zwischen diesen ebenfalls früher ein Uebereinkommen geschlossen
werde. Der Gegenstand dieses Uebereinkommens sind in beiden Fällen die
Art und Zeit der Ausführung, und die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten ¬
der Betreffenden. Da das neue Berggesetz von dem bisher bestandenen
Bergrechte auch darin abweicht, daß es das gegenseitige Verhältniß selbstständiger ¬
Hülfsbaue und der hülfsbedürftigen Grubenbesitzer nicht auf allgemeine
Weise selbst so normirt, wie dieß bei den Erbstollen der Fall war; sondern die
Regelung dieses Verhältnisses dem freien Uebereinkommen der Betheiligten
überläßt; so würde sich wohl kaum ein Unternehmer finden, welcher oft sehr
wünschenswerthe und nothwendige Hülfsbaue, die nicht selten bedeutende Kosten
erheischen, herzustellen bereit wäre, wenn ihm nicht früher über den Erfolg
seines Unternehmens genügende Sicherheit gewährt würde. Auch liegt es im
Interesse des Bergbaues überhaupt, daß gleichwie einerseits dem Unternehmer
des Hülfsbaues der ihm in Aussicht stehende Nutzen, so auch andererseits den
hülfsbedürftigen Grubenbesitzern die Art und Zeit der Ausführung derselben
gesichert werde; und überhaupt leichtfertige und nicht gehörig begründete Unternehmungen ¬
dieser Art, welche dem Vergbaue nur zur Last fallen würden, fern
gehalten werden. Deßhalb fordert das Gesetz, daß gleich dem Gesuche um die
Concession solcher Hülfsbaue dieses Uebereinkommen nebst dem ganzen Betriebsplane ¬
unter Erläuterung mit Tag- und Grubenkarten beigelegt werde.
b) Bevor die Concession selbst ertheilt wird, ist aber die Erhebung
aller örtlichen Verhältnisse nothwendig. Diese sind theils technischer Art, theils
betreffen sie anderwärtige bereits bestehende Rechte. In erster Hinsicht muß
sich die Bergbehörde von der Richtigkeit der Daten und Ausführbarkeit des vorgelegten ¬
Unternehmens überzeugen. In zweiter Hinsicht ist namentlich zu erheben, ¬
ob und in wiefern der Hülfsbau im freien oder bereits verliehenen Felde
angelegt werden will. Je nach Maßgabe der Umstände müssen daher auch hier
die Bestimmungen der §§. 56 und 191 folg. zur Richtschnur genommen werden.
c) Auf Grundlage dieser Vorlagen und Erhebungen wird dann die Bewilligung ¬
nur unter Voraussetzung, daß von keiner Seite Hindernisse oder
nicht ausgeglichene Schwierigkeiten obwalten, und daß der Hülfsbau zulässig
und auch nothwendig sei, und zwar als eine selbstständige Bergbauconcession ¬
ertheilt.
3. Da die Bewilligung zur Anlegung eines selbstständigen Hülfsbaues
als selbstständige Bergbauconcession ertheilt wird, so muß derselbe
auch nach §. 88 in dieser Eigenschaft in dem Bergbuche eingetragen werden,
und es wird außerdem gefordert, daß die rücksichtlich seiner von dem hilfsbedürftigen ¬
Bergbaubesitzer übernommenen Verbindlichkeiten zur Begründung