Volltext : Wenzel, Gusztáv: Handbuch des allgemeinen österreichischen Bergrechtes

III.  Hauptstück.
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angelegt  werden,  derselbe  früher  in  Betreff  des  Unternehmens  mit  den  hülfsbedürftigen ¬
  Bergbaubesitzern  ein  Uebereinkommen  getroffen  habe;  —  wenn  sie
aber  von  mehreren  hilfsbedürftigen  Grubenbesitzern  gemeinschaftlich  unternommen ¬
  werden,  zwischen  diesen  ebenfalls  früher  ein  Uebereinkommen  geschlossen
werde.  Der  Gegenstand  dieses  Uebereinkommens  sind  in  beiden  Fällen  die
Art  und  Zeit  der  Ausführung,  und  die  gegenseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  der  Betreffenden.  Da  das  neue  Berggesetz  von  dem  bisher  bestandenen
Bergrechte  auch  darin  abweicht,  daß  es  das  gegenseitige  Verhältniß  selbstständiger ¬
  Hülfsbaue  und  der  hülfsbedürftigen  Grubenbesitzer  nicht  auf  allgemeine
Weise  selbst  so  normirt,  wie  dieß  bei  den  Erbstollen  der  Fall  war;  sondern  die
Regelung  dieses  Verhältnisses  dem  freien  Uebereinkommen  der  Betheiligten
überläßt;  so  würde  sich  wohl  kaum  ein  Unternehmer  finden,  welcher  oft  sehr
wünschenswerthe  und  nothwendige  Hülfsbaue,  die  nicht  selten  bedeutende  Kosten
erheischen,  herzustellen  bereit  wäre,  wenn  ihm  nicht  früher  über  den  Erfolg
seines  Unternehmens  genügende  Sicherheit  gewährt  würde.  Auch  liegt  es  im
Interesse  des  Bergbaues  überhaupt,  daß  gleichwie  einerseits  dem  Unternehmer
des  Hülfsbaues  der  ihm  in  Aussicht  stehende  Nutzen,  so  auch  andererseits  den
hülfsbedürftigen  Grubenbesitzern  die  Art  und  Zeit  der  Ausführung  derselben
gesichert  werde;  und  überhaupt  leichtfertige  und  nicht  gehörig  begründete  Unternehmungen ¬
  dieser  Art,  welche  dem  Vergbaue  nur  zur  Last  fallen  würden,  fern
gehalten  werden.  Deßhalb  fordert  das  Gesetz,  daß  gleich  dem  Gesuche  um  die
Concession  solcher  Hülfsbaue  dieses  Uebereinkommen  nebst  dem  ganzen  Betriebsplane ¬
  unter  Erläuterung  mit  Tag-  und  Grubenkarten  beigelegt  werde.
b)  Bevor  die  Concession  selbst  ertheilt  wird,  ist  aber  die  Erhebung
aller  örtlichen  Verhältnisse  nothwendig.  Diese  sind  theils  technischer  Art,  theils
betreffen  sie  anderwärtige  bereits  bestehende  Rechte.  In  erster  Hinsicht  muß
sich  die  Bergbehörde  von  der  Richtigkeit  der  Daten  und  Ausführbarkeit  des  vorgelegten ¬
  Unternehmens  überzeugen.  In  zweiter  Hinsicht  ist  namentlich  zu  erheben, ¬
  ob  und  in  wiefern  der  Hülfsbau  im  freien  oder  bereits  verliehenen  Felde
angelegt  werden  will.  Je  nach  Maßgabe  der  Umstände  müssen  daher  auch  hier
die  Bestimmungen  der  §§.  56  und  191  folg.  zur  Richtschnur  genommen  werden.
c)  Auf  Grundlage  dieser  Vorlagen  und  Erhebungen  wird  dann  die  Bewilligung ¬
  nur  unter  Voraussetzung,  daß  von  keiner  Seite  Hindernisse  oder
nicht  ausgeglichene  Schwierigkeiten  obwalten,  und  daß  der  Hülfsbau  zulässig
und  auch  nothwendig  sei,  und  zwar  als  eine  selbstständige  Bergbauconcession ¬
  ertheilt.
3.  Da  die  Bewilligung  zur  Anlegung  eines  selbstständigen  Hülfsbaues
als  selbstständige  Bergbauconcession  ertheilt  wird,  so  muß  derselbe
auch  nach  §.  88  in  dieser  Eigenschaft  in  dem  Bergbuche  eingetragen  werden,
und  es  wird  außerdem  gefordert,  daß  die  rücksichtlich  seiner  von  dem  hilfsbedürftigen ¬
  Bergbaubesitzer  übernommenen  Verbindlichkeiten  zur  Begründung
            
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