fullscreen : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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mittelt,  und  es  werden  nach  Erledigung  der  Schlußtagfahrt  der
Gemeinde  der  Gemarkungsatlas,  das  Güterverzeichnis,  Handrisse
und  Meßurkunden  zur  Aufbewahrung  in  dem  Kästchen  übergeben. ¬
  Auch  hat  die  Gemeinde  deshalb  einen  Schrank  anzuschaffen, ¬
  dessen  einen  Schlüssel  der  Bürgermeister  oder  das  besonders ¬
  beauftragte  Gemeinderatsmitglied,  dessen  andern  Schlüssel
der  Ratschreiber  in  Verwahrung  hat.  Unter  beider  Aufsicht  und
Verantwortlichkeit  ist  Dritten  Einsicht  zu  gewähren.  Die  Ausfolgung ¬
  an  Dritte  geschieht  entweder  auf  Weisung  der  Oberdirektion
oder  in  andern  Fällen  dann,  wenn  der  Bezirksgeometer  seine  Zustimmung ¬
  gegeben.  (Vergl.  Verordn.  Gr.  Min.  des  Innern
vom  11.  Aug.  1860  unter  Ziff.  XVI  der  zweiten  Abteilung.)
Bei  einer  Verlegung  der  Gemarkungsgrenzen  ist  der  neueste
Neueintragung
in  Grund=  und
Stand  der  in  dem  Grund=  und  Pfandbuche  gewahrten  RechtsPfandbücher ¬

bei  der  Verle=  verhältnisse  der  in  eine  andere  Gemarkung  übergegangenen  Liegung ¬
  der  Ge
genschaften  von  Amts  wegen  kostenfrei  in  das  Grundbuch  und,
markungsgrenze. ¬

soweit  erforderlich,  in  das  Pfandbuch  derjenigen  Gemarkung,
welcher  diese  Liegenschaften  einverleibt  worden  sind,  zu  übertragen.
(Art.  4  Abs.  4  des  Gesetzes  vom  20.  April  1854  Ziff.  VIII
der  zweiten  Abteilung.)  Zu  diesem  Behufe  hat  bei  einer  solchen
Verlegung  der  Gemarkungsgrenze  der  Vermessungsgeometer  sich
um  Herbeiführung  einer  Verständigung  zu  bemühen,  Protokoll
und  Handriß  aufzunehmen  und  nach  erfolgter  Genehmigung
einen  geometrischen  Plan  in  doppelter  Fertigung  über  den  alten
und  neuen  Stand  zu  fertigen,  dem  zuständigen  Bezirksamte  vorzulegen ¬
  und  ein  stückweises  Verzeichnis  der  in  Betracht  kommenden ¬
  Grundstücke  und  Gebäude  beizufügen  (ebenfalls  doppelt  gefertigt). ¬
  Das  Bezirksamt  (oder  jedes  zuständige  Bezirksamt)
bestätigt  die  Fertigungen  des  Planes  und  Güterverzeichnisses  und
übermittelt  sie  dem  je  zuständigen  Amtsgerichte.  Dieses  läßt
je  der  betreffenden  Gemeinde  eine  Fertigung  zustellen  und  ordnet
9.  Aug.  1862  auf  Kosten  der  betreffenden  Grundeigentümer  neu
gefertigt  werden  müssen.
Karlsruhe,  den  13.  März  1890.
Der  Großh.  Vermessungsinspektor.
            
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