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mittelt, und es werden nach Erledigung der Schlußtagfahrt der
Gemeinde der Gemarkungsatlas, das Güterverzeichnis, Handrisse
und Meßurkunden zur Aufbewahrung in dem Kästchen übergeben. ¬
Auch hat die Gemeinde deshalb einen Schrank anzuschaffen, ¬
dessen einen Schlüssel der Bürgermeister oder das besonders ¬
beauftragte Gemeinderatsmitglied, dessen andern Schlüssel
der Ratschreiber in Verwahrung hat. Unter beider Aufsicht und
Verantwortlichkeit ist Dritten Einsicht zu gewähren. Die Ausfolgung ¬
an Dritte geschieht entweder auf Weisung der Oberdirektion
oder in andern Fällen dann, wenn der Bezirksgeometer seine Zustimmung ¬
gegeben. (Vergl. Verordn. Gr. Min. des Innern
vom 11. Aug. 1860 unter Ziff. XVI der zweiten Abteilung.)
Bei einer Verlegung der Gemarkungsgrenzen ist der neueste
Neueintragung
in Grund= und
Stand der in dem Grund= und Pfandbuche gewahrten RechtsPfandbücher ¬
bei der Verle= verhältnisse der in eine andere Gemarkung übergegangenen Liegung ¬
der Ge
genschaften von Amts wegen kostenfrei in das Grundbuch und,
markungsgrenze. ¬
soweit erforderlich, in das Pfandbuch derjenigen Gemarkung,
welcher diese Liegenschaften einverleibt worden sind, zu übertragen.
(Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. April 1854 Ziff. VIII
der zweiten Abteilung.) Zu diesem Behufe hat bei einer solchen
Verlegung der Gemarkungsgrenze der Vermessungsgeometer sich
um Herbeiführung einer Verständigung zu bemühen, Protokoll
und Handriß aufzunehmen und nach erfolgter Genehmigung
einen geometrischen Plan in doppelter Fertigung über den alten
und neuen Stand zu fertigen, dem zuständigen Bezirksamte vorzulegen ¬
und ein stückweises Verzeichnis der in Betracht kommenden ¬
Grundstücke und Gebäude beizufügen (ebenfalls doppelt gefertigt). ¬
Das Bezirksamt (oder jedes zuständige Bezirksamt)
bestätigt die Fertigungen des Planes und Güterverzeichnisses und
übermittelt sie dem je zuständigen Amtsgerichte. Dieses läßt
je der betreffenden Gemeinde eine Fertigung zustellen und ordnet
9. Aug. 1862 auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer neu
gefertigt werden müssen.
Karlsruhe, den 13. März 1890.
Der Großh. Vermessungsinspektor.