Full text : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

der  Licenztandler =
  mit
den  Soldatentand =
 =
  in
Wien,
rücksichtlig
des  täglichen =
  Verkaufes. =

Gewerbsrecht =
  der
Trödler.

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theil  der  erstern  als  der  Bequemlichkeit  des  Publicums
entspricht,  so  unterliegt  es  keinem  Anstande,  den  Licenztrödlern ¬
  zu  gestatten,  daß  sie  ihre  Waren  taͤglich,
mit  Ausnahme  der  Sonn=  und  Feyertage,  an  dem  neuen
Trödlersmarkte,  am  sogenannten  Mondscheinstege  feil
biethen  dürfen.
Hofkanzelleyv.  13.  April  1819.  Reggs.  Jnt.  8.  März  1819.
§.  1072.
Den  bürgerlichen  Stadt=Trödlern  soll  alle  diejenigen ¬
  Sachen,  die  sie  von  undenklichen  Jahren  bis
jetzt  geführet,  auch  diesfalls  im  ruhigen  Besitz  und  ohne ¬
  Einspruch  waren,  noch  ferner  zu  führen  und  zu  verkaufen =
  unverwehrt  seyn,  als:  Allerhand  übertragene
schon  gebrauchte  Kleider,  sie  seyen  reich,  gestickt,  bordirt =
  oder  glatt;  ingleichen  schon  vorhinein  gebraucht
gewesene,  oder  alte  Uhren,  Degen,  Gewehr  und  andere =
  derley  alte  Gold-  und  Silber-Waren,  nicht  minder ¬
  schon  gebrauchte  Spaliere,  Sessel,  Canapee,
Spiegel,  Kästen,  Tische,  Kupfer,  Zinn  und  andere
derley  Hauseffecten  und  Mobilien,  wie  diese  in  den
öffentlichen  Licitationen  vorkommen,  oder  von  den  Trödlern ¬
  anderswo  gekaufet,  oder  aber  ihnen  zum  Verkaufe =
  vorgelegt  werden,  jedoch  mit  dieser  ausdrücklichen
Bedingniß,  daß  die  bürgerlichen  Stadt=Trödler  dergleichen ¬
  erkauft  uͤbertragene  oder  alte  Effecten,  Mobilien ¬
  und  Waren,  weder  durch  hierzu  gehaltene  Gesellen
            
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