der Licenztandler =
mit
den Soldatentand =
=
in
Wien,
rücksichtlig
des täglichen =
Verkaufes. =
Gewerbsrecht =
der
Trödler.
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theil der erstern als der Bequemlichkeit des Publicums
entspricht, so unterliegt es keinem Anstande, den Licenztrödlern ¬
zu gestatten, daß sie ihre Waren taͤglich,
mit Ausnahme der Sonn= und Feyertage, an dem neuen
Trödlersmarkte, am sogenannten Mondscheinstege feil
biethen dürfen.
Hofkanzelleyv. 13. April 1819. Reggs. Jnt. 8. März 1819.
§. 1072.
Den bürgerlichen Stadt=Trödlern soll alle diejenigen ¬
Sachen, die sie von undenklichen Jahren bis
jetzt geführet, auch diesfalls im ruhigen Besitz und ohne ¬
Einspruch waren, noch ferner zu führen und zu verkaufen =
unverwehrt seyn, als: Allerhand übertragene
schon gebrauchte Kleider, sie seyen reich, gestickt, bordirt =
oder glatt; ingleichen schon vorhinein gebraucht
gewesene, oder alte Uhren, Degen, Gewehr und andere =
derley alte Gold- und Silber-Waren, nicht minder ¬
schon gebrauchte Spaliere, Sessel, Canapee,
Spiegel, Kästen, Tische, Kupfer, Zinn und andere
derley Hauseffecten und Mobilien, wie diese in den
öffentlichen Licitationen vorkommen, oder von den Trödlern ¬
anderswo gekaufet, oder aber ihnen zum Verkaufe =
vorgelegt werden, jedoch mit dieser ausdrücklichen
Bedingniß, daß die bürgerlichen Stadt=Trödler dergleichen ¬
erkauft uͤbertragene oder alte Effecten, Mobilien ¬
und Waren, weder durch hierzu gehaltene Gesellen