Volltext : Schuster, Ferdinand: Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen

II.  Hauptstück.  §§.  64--66.
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nicht  zu  gleicher  Zeit  vorgefundenen  Testamente  oder  Codicille  zu  bemerken,  und
diese  Anmerkung  von  dem  Richter  zu  unterfertigen.
Findet  sich  ein  letzter  Wille  nach  bereits  erfolgter  Erledigung  der  Todfallsaufnahme ¬
  vor,  so  ist  nach  der  Kundmachung  auf  die  in  den  §§.  75,  76,  80  und
84  vorgeschriebenen  Verfügungen  Bedacht  zu  nehmen.
Diese  Clausel  wird  lauten:  ad  Nrum.  E.  Eröffnet  und  kundgemacht
am  ...  (Außer  diesem  Testamente  ist  noch  ein  zweites  vorhanden  ddto....)
Das  Protokoll  über  die  Kundmachung  des  Testamentes  wird  die  Erledigung ¬
  enthalten:  Das  Originaltestament  ddto....  wird  im  Testamentskasten
vgl.  die  Erläuterung  des  §.  68  —)  aufbewahrt,  und  sind  hievon
auf
Verlangen  Abschriften  zu  ertheilen.  Eine  ämtlich  beglaubigte  Abschrift  desselben ¬
  wird  den  Abhandlungsacten  der  Verlassenschaft  des  N.  N.  beigelegt.
§.  65.
Kundmachung  mündlicher  Anordnungen.
Wird  dem  Gerichte  bekannt,  daß  der  Erblasser  seinen  letzten  Willen  mündlich ¬
  erklärt
habe,  und  liegt  darüber  ein  gehörig  verfaßter,  von  allen  Zeugen
eigenhändig  gefertigter  Aufsatz  vor,  so  ist  mit  der  Kundmachung  desselben  wie
bei  einem  schriftlichen  Testamente  vorzugehen.  Außer  diesem  Falle  hat  das  Gericht ¬
  sämmtliche  Zeugen  von  Amtswegen  vorzuladen,  jeden  derselben  allein,  vorläufig ¬
  ohne  Beeidigung  (§.  123)  über  seinen  Namen  und  Stand,  über  sein  Alter
dann  über  den  Inhalt  der  letzten  Willenserklärung,  und  die  Umstände,  von
denen  die  Giltigkeit  derselben  abhängt,  sowie  über  Zeit  und  Ort  der  von  dem
Erblasser  abgegebenen  Erklärung  zu  vernehmen  und  das  aufgenommene  Protokoll
kundzumachen.
1.  Sobald  dem  Gerichte  bekannt  wird,  daß  der  Erblasser  mündlich
testirt  habe,  hat  es,  wenn  kein  Aufsatz  der  Zeugen  vorliegt,  mit  der  Abhörung ¬
  derselben  vorzugehen.  Liegt  ein  Aufsatz  des  Erblassers  vor,  der
wegen  Mangels  der  Förmlichkeiten  nicht  als  schriftliches  Testament  gelten
kann,  und  wird  dem  Gerichte  bekannt,  daß  der  Erblasser  den  wesentlichen
Inhalt  desselben  vor  den  nöthigen  Zeugen  in  gesprochener  Rede  als  seinen
letzten  Willen  kund  gegeben  habel),  und  somit  der  Inhalt  jenes  Aufsatzes
von  vorneherein  als  mündliches  Testament  in  Betracht  kommen  kann,  so  hat
es  gleichfalls  mit  der  Vorladung  der  Zeugen  von  Amtswegen  vorzugehen.
Das  Gesetz  sagt:  „Wird  dem  Gerichte  bekannt"  u.  s.  w.  Es  würde
daher  wann  immer  im  Laufe  der  Abhandlung,  ja  auch  nach  der  Einantwortung ¬
  des  Nachlasses  die  officiose  Vernehmung  der  Zeugen  eines  mündlichen ¬
  Testamentes  stattzufinden  haben.?
2.  Jedenfalls  sind  alle  Zeugen  von  Amtswegen  zu  vernehmen;  ein
Verzicht  des  Betheiligten  kann  dieß  nicht  beirren.
3.  Die  Fragestellung  an  die  Zeugen  erfolgt  im  Falle  des  §.  65
ausschließlich  von  Amtswegen.  Die  Bestimmungen  der  Proceßordnung
über  die  Ausführung  des  Zeugenbeweises  sind  nur,  was  im  Allgemeinen
die  Form  einer  Zeugenabhörung  betrifft  (§.  2),  zu  beobachten.  Die  Abhörung ¬
  über  die  in  der  Gerichtsordnung  Punkt  für  Punkt  angegebenen
*)  Vgl.  die  Entsch.  des  k.  k.  oberst.  Gerichtsh.  vom  7.  Jänner  1863,  Nr.  8520
(Nr.  15  Ger.  Halle  v.  J.  1863).
*)  Vgl.  die  Entsch.  des  oberst.  Gerichtsh.  vom  13.  December  1871,  28.  März
1877,  17.  Juni  1879,  Nr.  4358,  6434,  7515  in  Glaser=Unger=Walther=Sammlg.
            
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