II. Hauptstück. §§. 64--66.
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nicht zu gleicher Zeit vorgefundenen Testamente oder Codicille zu bemerken, und
diese Anmerkung von dem Richter zu unterfertigen.
Findet sich ein letzter Wille nach bereits erfolgter Erledigung der Todfallsaufnahme ¬
vor, so ist nach der Kundmachung auf die in den §§. 75, 76, 80 und
84 vorgeschriebenen Verfügungen Bedacht zu nehmen.
Diese Clausel wird lauten: ad Nrum. E. Eröffnet und kundgemacht
am ... (Außer diesem Testamente ist noch ein zweites vorhanden ddto....)
Das Protokoll über die Kundmachung des Testamentes wird die Erledigung ¬
enthalten: Das Originaltestament ddto.... wird im Testamentskasten
vgl. die Erläuterung des §. 68 —) aufbewahrt, und sind hievon
auf
Verlangen Abschriften zu ertheilen. Eine ämtlich beglaubigte Abschrift desselben ¬
wird den Abhandlungsacten der Verlassenschaft des N. N. beigelegt.
§. 65.
Kundmachung mündlicher Anordnungen.
Wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser seinen letzten Willen mündlich ¬
erklärt
habe, und liegt darüber ein gehörig verfaßter, von allen Zeugen
eigenhändig gefertigter Aufsatz vor, so ist mit der Kundmachung desselben wie
bei einem schriftlichen Testamente vorzugehen. Außer diesem Falle hat das Gericht ¬
sämmtliche Zeugen von Amtswegen vorzuladen, jeden derselben allein, vorläufig ¬
ohne Beeidigung (§. 123) über seinen Namen und Stand, über sein Alter
dann über den Inhalt der letzten Willenserklärung, und die Umstände, von
denen die Giltigkeit derselben abhängt, sowie über Zeit und Ort der von dem
Erblasser abgegebenen Erklärung zu vernehmen und das aufgenommene Protokoll
kundzumachen.
1. Sobald dem Gerichte bekannt wird, daß der Erblasser mündlich
testirt habe, hat es, wenn kein Aufsatz der Zeugen vorliegt, mit der Abhörung ¬
derselben vorzugehen. Liegt ein Aufsatz des Erblassers vor, der
wegen Mangels der Förmlichkeiten nicht als schriftliches Testament gelten
kann, und wird dem Gerichte bekannt, daß der Erblasser den wesentlichen
Inhalt desselben vor den nöthigen Zeugen in gesprochener Rede als seinen
letzten Willen kund gegeben habel), und somit der Inhalt jenes Aufsatzes
von vorneherein als mündliches Testament in Betracht kommen kann, so hat
es gleichfalls mit der Vorladung der Zeugen von Amtswegen vorzugehen.
Das Gesetz sagt: „Wird dem Gerichte bekannt" u. s. w. Es würde
daher wann immer im Laufe der Abhandlung, ja auch nach der Einantwortung ¬
des Nachlasses die officiose Vernehmung der Zeugen eines mündlichen ¬
Testamentes stattzufinden haben.?
2. Jedenfalls sind alle Zeugen von Amtswegen zu vernehmen; ein
Verzicht des Betheiligten kann dieß nicht beirren.
3. Die Fragestellung an die Zeugen erfolgt im Falle des §. 65
ausschließlich von Amtswegen. Die Bestimmungen der Proceßordnung
über die Ausführung des Zeugenbeweises sind nur, was im Allgemeinen
die Form einer Zeugenabhörung betrifft (§. 2), zu beobachten. Die Abhörung ¬
über die in der Gerichtsordnung Punkt für Punkt angegebenen
*) Vgl. die Entsch. des k. k. oberst. Gerichtsh. vom 7. Jänner 1863, Nr. 8520
(Nr. 15 Ger. Halle v. J. 1863).
*) Vgl. die Entsch. des oberst. Gerichtsh. vom 13. December 1871, 28. März
1877, 17. Juni 1879, Nr. 4358, 6434, 7515 in Glaser=Unger=Walther=Sammlg.