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nicht bestimmt aufgehoben sind, das mi hie und da
in Fotmen und weniger wichtigen Dingen der Fallnoch ¬
jetzt lin voller Anwendung sind
**..
4.
Daß auch siec dem Bedürfniß und den grüßeren
Anforderungen unserer jetzigen Zeit nicht=ganz abhelfen, =
kann nicht verkannt werden, aber eben so wenig
auch der, aus der Wirklichkeit gegriffene practische
Sinn, woraus wenigstens das, was wir haben, hervorgegangen, ¬
und der große Nutzen, den sie, selbst in
dieser ihrer Unvollständigkeit, den namentlich die Löwensteinische =
und Breubergische Concursordnung und
die Fürstenauische Debik= und Hypothelenordnung r
Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens und zur
Sicherheit für Gläubige
r und Schuldner, bereits gelei— =
stet haben.
k. der Umfan
Uebrigens is
ihrer Gältigksit
Per7 =
4.
schieden.
Einige gelten im Umfange
der ganzen Geafschaft
Erbach, so die im ersten Titel
mitgetheilten Bestimmungen =
des 18ten Titels der Unk
und
Ger= Ordnung,
die Verordnun
ge vom 13. Juni 17
..
.
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Andere nur in dem Gräflich Furstenauischen Landesantheil ¬
wie die in dem zweiten Litel mitgetheilte
gute und nützliche Verordnung vom 11. Fenner 1776,
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Noch andere nur in der Gemeinherrschaft Breuberg ¬
und dem Fürstlich Lowensteinischen Landesantheil
...
in dem Größherzogthunze Hessen, den ehemaligen Aemtern ¬
Habizheim und Nauses, wie die im dritten Tirel
mitgetheilte Concursordnung vom 20, August 1805;
.J
welche letztere jedoch, wegen ihrer Rücksicht auf die eigenthümlichen =
bürgerlichen Rechtssitten der hiesigen Gegend,
auf Gütergemeinschaft und bäuerliche Gutsverhältnisse,
und überhaupt wegen ihrer, aus dem gemeinen, römisch
r Natur der Sache entteutschen =
Rechte, und aus de
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