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Offenlegung. Wochen lang auf dem Rathaus aus. Diese Offenlegung verkündet ¬
er zweimal im Amtsverkündigungsblatt mit der Aufforderung ¬
zur Einsichtnahme und mit der Bestimmung einer
Tagfahrt auf dem Rathaus zur Entgegennahme der Güterzettel
durch die Beteiligten. Der Bürgermeister läßt dies auf Ersuchen
sich anmaßen, wenn die Mauer, in oder auf welcher man sie anbringt, ¬
von dem besagten Grundstück nicht sechs Fuß") entfernt ist.
*) 1,80 Meter; Reichsmaßordnung vom 17. Aug. 1868.
679. Auch darf man dahin keine Aussicht von der Seite oder
in schräger Richtung anlegen, wo die Entfernung nicht wenigstens
zwei Fuß*) beträgt.
*) 60 Centimeter; Reichsmaßordnung vom 17. Aug. 1868.
680. Die vorerwähnten Entfernungen werden von der äußern
Seite der Mauer, worin die Öffnung angebracht wird, und wenn von
Altanen oder Erkern die Rede ist, von ihrem äußersten Vorsprung
bis zur Grenzlinie, wo das beiderseitige Eigentum sich scheidet, gerechnet.
680a. Almend ist nicht Nachbargut, hindert also die Anlage
der Aussichtsfenster nicht; vielmehr wo in der Folge durch Veräußerung ¬
in lebende Hand das Almendgut zu Nachbargut wird,
muß jenem, der darauf Aussichtsfenster hatte, dieses Fensterrecht
ungesperrt bleiben, und von dem neuen Nachbar bei seinen Anlagen
die im Satz 678 beschriebene Entfernung beobachtet werden.
Vierter Abschnitt.
Von der Dachtraufe.
681. Jeder Eigentümer soll seine Dächer so einrichten, daß
das Regenwasser auf seinen eigenen Grund und Boden oder auf
die öffentliche Straße abfließt; er darf es auf den Boden seines
Nachbarn nicht leiten, ohne daß dafür eine Dienstbarkeit rechtmäßig ¬
bestehe.
Fünfter Abschnitt.
Von der Durchfahrtsgerechtigkeit.
682. Der Eigentümer, dessen Grundstück durchaus mittelst
anderer von der gemeinen Straße abgeschnitten ist, darf zur Benutzung ¬
seines Feldes einen Weg über die Grundstücke seiner Nachbarn ¬
fordern, wofür er ihnen Schadenersatz leisten muß.