Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Offenlegung.  Wochen  lang  auf  dem  Rathaus  aus.  Diese  Offenlegung  verkündet ¬
  er  zweimal  im  Amtsverkündigungsblatt  mit  der  Aufforderung ¬
  zur  Einsichtnahme  und  mit  der  Bestimmung  einer
Tagfahrt  auf  dem  Rathaus  zur  Entgegennahme  der  Güterzettel
durch  die  Beteiligten.  Der  Bürgermeister  läßt  dies  auf  Ersuchen
sich  anmaßen,  wenn  die  Mauer,  in  oder  auf  welcher  man  sie  anbringt, ¬
  von  dem  besagten  Grundstück  nicht  sechs  Fuß")  entfernt  ist.
*)  1,80  Meter;  Reichsmaßordnung  vom  17.  Aug.  1868.
679.  Auch  darf  man  dahin  keine  Aussicht  von  der  Seite  oder
in  schräger  Richtung  anlegen,  wo  die  Entfernung  nicht  wenigstens
zwei  Fuß*)  beträgt.
*)  60  Centimeter;  Reichsmaßordnung  vom  17.  Aug.  1868.
680.  Die  vorerwähnten  Entfernungen  werden  von  der  äußern
Seite  der  Mauer,  worin  die  Öffnung  angebracht  wird,  und  wenn  von
Altanen  oder  Erkern  die  Rede  ist,  von  ihrem  äußersten  Vorsprung
bis  zur  Grenzlinie,  wo  das  beiderseitige  Eigentum  sich  scheidet,  gerechnet.
680a.  Almend  ist  nicht  Nachbargut,  hindert  also  die  Anlage
der  Aussichtsfenster  nicht;  vielmehr  wo  in  der  Folge  durch  Veräußerung ¬
  in  lebende  Hand  das  Almendgut  zu  Nachbargut  wird,
muß  jenem,  der  darauf  Aussichtsfenster  hatte,  dieses  Fensterrecht
ungesperrt  bleiben,  und  von  dem  neuen  Nachbar  bei  seinen  Anlagen
die  im  Satz  678  beschriebene  Entfernung  beobachtet  werden.
Vierter  Abschnitt.
Von  der  Dachtraufe.
681.  Jeder  Eigentümer  soll  seine  Dächer  so  einrichten,  daß
das  Regenwasser  auf  seinen  eigenen  Grund  und  Boden  oder  auf
die  öffentliche  Straße  abfließt;  er  darf  es  auf  den  Boden  seines
Nachbarn  nicht  leiten,  ohne  daß  dafür  eine  Dienstbarkeit  rechtmäßig ¬
  bestehe.
Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Durchfahrtsgerechtigkeit.
682.  Der  Eigentümer,  dessen  Grundstück  durchaus  mittelst
anderer  von  der  gemeinen  Straße  abgeschnitten  ist,  darf  zur  Benutzung ¬
  seines  Feldes  einen  Weg  über  die  Grundstücke  seiner  Nachbarn ¬
  fordern,  wofür  er  ihnen  Schadenersatz  leisten  muß.
            
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