Bureau. Sind die Bemängelungen erledigt, ist die Prüfung
s.
beendigt, so geht das Werk an den Geometer zurück, um die
dem Grundbuch, Übergabsverträgen u. s. w. zu entnehmenden
nachträglich eingetretenen Veränderungen nachzutragen. Dann Nachtrag der
Veränderunlegt ¬
der Geometer die Pläne und das Güterverzeichnis sechs
gen.
Wer daran Rauchfänge, Feuerherde, Hammerwerke, Backöfen
Öfen errichtet;
oder
Einen Viehstall daran lehnt;
Ingleichen wer einen Salzvorrat oder einen Haufen ätzender
Waren daran legen will;
Der ist verbunden, jene Zwischenräume zu lassen, welche durch
besondere Verordnungen und Gebräuche festgestellt sind, oder diejenigen ¬
Werke zu machen, welche gemäß eben solcher Verordnungen
und Gebräuche oder nach Angabe der Kunstverständigen nötig sind,
um dem Nachbar nicht zu schaden.
Dritter Abschnitt.
Von der Aussicht auf Nachbarsgut.
675. Ein Nachbar darf ohne Bewilligung des andern in einer
gemeinschaftlichen Mauer weder offene noch geschlossene Fenster, noch
sonstige Öffnungen anbringen.
676. In seiner eigenen Mauer, wenn sie auch unmittelbar
an das Grundstück eines andern grenzt, darf jeder, um sich Licht
zu verschaffen, geschlossene und vergitterte Fenster anlegen.
Dieses Fenstergitter muß von Eisen sein; dessen Stäbe dürfen
höchstens drei Zoll und einen halben*) von einander entfernt sein;
es darf nicht geöffnet werden können.
*) 14,5 Centimeter; Reichsmaßordnung vom 17. Aug. 1868.
677. Eben diese Lichtfenster dürfen bei Zimmern auf ebener
Erde acht Fuß.*) bei andern sechs Fuß**) über dem Zimmerboden
erst anfangen.
*) 2,40 Meter; **) 1,80 Meter; Reichsmaßordnung vom 17. Aug. 1868.
678. Man darf nach dem Grundstück seines Nachbarn hin,
es sei geschlossen oder nicht, keiner Aussicht in gerader Richtung,
keines
Fensters, das dazu dient, weder Altanen noch offene Erker