Metadaten : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

Ueber das Nexum.

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Die beständige Verwechslung von manus injectio aus
Judicat und aus Nexum, in welcher, wie wir sehen, Huschke
sich bewegt, bringt es auch mit sich, dass er die executo-
rische Haftung aus dem Nexum auf die Kinder mit bezieht,
während die bezüglichen Aeusserungen der Quellen ebenso-
gut auf die Execution des Schuldurtheils bezogen oder auch
daraus erklärt werden können, dass die Selbstverpfändung
des Schuldners die Kinder mit umfasste. Die entscheiden-
den Stellen sind:
Dionys 6, 26, 1:
artrjx&qv dovlog vno rov öaveiorov ovv rolg vloig övoLv,
dann 6, 29, 1:
rag rovriov olxiag firjdsva firyt iveyrgateiv fx^re
yevog avrwv djzdyuv Ttqog /xrjdsv avfxßoXaiov.
Liv. 2, 24, 6
Ne quis civem Romanum vinctum aut clausum teneret
.... liberos nepotesve eius moraretur.
Dieser Punkt ist deswegen von besonderem Interesse,
weil gerade hier wieder die Quellen Huschke widerlegen.
Es ist nämlich wiederholt davon die Rede, dass Söhne ge-
zwungen sind für die Schulden ihrer verstorbenen Väter
„nexos se dare":
Liv. 8, 28, 2:
L. Papirius is fuit; cui quum se G. Publilius ob aes alie-
num paternum nexum dedisset sqq.
Val. Max. 6, 1, 9:
P. Veturius, filius eius Veturii, qui in consulatu suo Sam-
nitibus ob turpiter ictum foedus deditus fuerat, cum propter
domesticam ruinam et grave aes alienum G. Plotio nexum
se dare admodum adolescentulus coactus esset ....
Wie wäre nun das möglich, wenn die Schuld, wie
Huschke voraussetzt, schon vom Vater für sich und den
Sohn als executorisch begründet worden wäre? Dann wäre
Gellius 20, 1, 44 und vieler von Huschke selbst citirter Stellen des
Livius. 8. für die Nothwendigkeit der Addictio Bethmann-Hollweg
1, 198, Karlowa, CPr. 158, Wach zu Keller n. 1618, Leist in
Pauly-Wissowa v. addictus.

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