Metadaten : Mardersteig, Georg: ¬Das Jagdrecht des Großherzogtums Sachsen

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fallen."  Olshausen,  Note  2  zu  §  2  E.G.,  R.G.  i.  Strfs.  Bd.  7
S.  311,  Bd.  19  S.  49.
Im  Einzelnen  sind  hier  folgende  Strafbestimmungen  anzuführen: ¬

a)  aus  dem  G.  v.  13.  IV.  1821.
§  29d.  Das  Töten  und  Fangen  solcher  kleiner  Vögel,
welche  den  Feld-  und  Gartenfrüchten  nachstellen,  darf
ohne  Erlaubnis  des  Jagdberechtigten  oder  seines  Stellvertreters ¬
  bei  15—30  Maxk  Strafe  auf  den  eigenen
oder  zur  Bewirtschaftung  überkommenen  Grundstücken
von  deren  Besitzern  nicht  mit  Schießgewehr  geschehen
auch  nicht  in  ein  geflissentliches  Garn-  oder  Herdstellen
übergehen.
§  30.  Wer  ohne  besondere  Erlaubnis  des  Jagdberechtigten
oder  seines  Stellvertreters  auf  nicht  jagende  Vögel  Garne
stellt,  vogelstreichen  geht,  Vogelherde  anlegt,  Schneiden
stellt,  fällt  in  eine  Strafe  von  6—15  Mark  neben  dem
Verluste  seiner  gebrauchten  Gerätschaften.
§  30  G.  v.  13.  IV.  1821  R.  S.  601.
§  31.  Einer  Strafe  von  6—15  Mark
neben  dem
Ersatze  des  verursachten  Schadens  unterliegt
sofern  nicht
§  242  oder  §  303  St.G.  zur  Anwendung
zu  kommen
hat)  derjenige,  der  aus  einem  Lerchengange
Vogelherde,
Schneiden=  oder  Dohnenstriche  widerrechtlich
Vögel  ausnimmt, ¬
  oder  das  Garn,  den  Herd  usw.  zerstört,  ingleichen
derjenige,  welcher  sich  an  den  von  dem  Jagdberechtigten,
oder  dessen  Stellvertreter  gestellten  Fallen  widerrechtlicherweise ¬
  vergreift,  sie  einschlägt,  verunreinigt  usw.
§  31  G.  v.  13.  IV.  1821  R.  S.  602.
§  32.  Wer  eine  Auerhahn-,  Fasanen-,  BirkhuhnHaselhuhn=, -
  Feldhuhn-,  Schnepfen-,  oder  Entenbrut  widerrechtlich -
  und  absichtlich  zerstört,  soll  mit  15--30  Mark
bestraft  werden.
§  33.  Das  Zerstören  oder  Verunreinigen  einer  Salzlecke ¬
  oder  einer  für  das  Wild  angelegten  Fütterung  wird,
neben  dem  zu  leistenden  Schadensersatz  (sofern  nicht  §  303
St.G.B.  zur  Anwendung  zu  kommen  hat),  mit  15  bis
30  Mark  Strafe  geahndet.
            
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