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fallen." Olshausen, Note 2 zu § 2 E.G., R.G. i. Strfs. Bd. 7
S. 311, Bd. 19 S. 49.
Im Einzelnen sind hier folgende Strafbestimmungen anzuführen: ¬
a) aus dem G. v. 13. IV. 1821.
§ 29d. Das Töten und Fangen solcher kleiner Vögel,
welche den Feld- und Gartenfrüchten nachstellen, darf
ohne Erlaubnis des Jagdberechtigten oder seines Stellvertreters ¬
bei 15—30 Maxk Strafe auf den eigenen
oder zur Bewirtschaftung überkommenen Grundstücken
von deren Besitzern nicht mit Schießgewehr geschehen
auch nicht in ein geflissentliches Garn- oder Herdstellen
übergehen.
§ 30. Wer ohne besondere Erlaubnis des Jagdberechtigten
oder seines Stellvertreters auf nicht jagende Vögel Garne
stellt, vogelstreichen geht, Vogelherde anlegt, Schneiden
stellt, fällt in eine Strafe von 6—15 Mark neben dem
Verluste seiner gebrauchten Gerätschaften.
§ 30 G. v. 13. IV. 1821 R. S. 601.
§ 31. Einer Strafe von 6—15 Mark
neben dem
Ersatze des verursachten Schadens unterliegt
sofern nicht
§ 242 oder § 303 St.G. zur Anwendung
zu kommen
hat) derjenige, der aus einem Lerchengange
Vogelherde,
Schneiden= oder Dohnenstriche widerrechtlich
Vögel ausnimmt, ¬
oder das Garn, den Herd usw. zerstört, ingleichen
derjenige, welcher sich an den von dem Jagdberechtigten,
oder dessen Stellvertreter gestellten Fallen widerrechtlicherweise ¬
vergreift, sie einschlägt, verunreinigt usw.
§ 31 G. v. 13. IV. 1821 R. S. 602.
§ 32. Wer eine Auerhahn-, Fasanen-, BirkhuhnHaselhuhn=, -
Feldhuhn-, Schnepfen-, oder Entenbrut widerrechtlich -
und absichtlich zerstört, soll mit 15--30 Mark
bestraft werden.
§ 33. Das Zerstören oder Verunreinigen einer Salzlecke ¬
oder einer für das Wild angelegten Fütterung wird,
neben dem zu leistenden Schadensersatz (sofern nicht § 303
St.G.B. zur Anwendung zu kommen hat), mit 15 bis
30 Mark Strafe geahndet.