Metadaten : Pandekten (2)

§  141.  Die  condictio  indebiti.
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was  er  vom  Gezahlten  noch  besitzt,  ferner,  im  Falle  der  Veräußerung,
den  erlösten  Preis,  und  wenn  er  das  Empfangene  verzehrte,  den  Preis
zur  Zeit  der  Konsumtion  zu  erstatten.  Zufälliger  Untergang  oder  Verderb ¬
  ist  aber  Schaden  des  Zahlenden.
Früchte  und  Accessionen,  die  der  Kondiktionsschuldner  gewann,  hat
Vom  Verzuge  an  steigert  sich  seine  Verpflichtung
er  herauszugeben.
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nach  den  allgemeinen  Grundsätzen.
1  Aber  auch
d)  Der  Kläger  hat  die  Zahlung  zu  beweisen.
die  Nichtexistenz  der  vermeinten  Schuld  hat  er  darzuthun;
denn  indem  er  sie  zahlte,  hat  er  sie  prima  facie  anerkannt.  Ein  merkwürdiges -
  Privileg  wird  freilich  Pupillen,  Minderjährigen,  Soldaten,
Bauern  und  beschränkten  Individuen  ertheilt.  Zahlen  sie  und  fordern
dann  das  Gezahlte  als  Nichtschuld  zurück,  so  soll  ihnen  gegenüber  der
Hiervon  will  aber
Empfänger  den  Beweis  der  Schuld  führen.
die  Praxis  mit  Recht  nichts  wissen.
Dagegen  tritt  allerdings  auch  heute  eine  Umkehrung  der  Beweislast ¬
  ein,  wenn  der  Empfänger  den  Empfang  der  Zahlung  geleugnet  hat
und  dieser  vom  Kläger  bewiesen  wird.  Nunmehr  muß  der  Beklagte  die
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Existenz  der  Schuld  beweisen.
Auch  seinen  Irrthum  bei  der  Zahlung  muß  der  Kläger  dar34 ¬
  Häufig  freithun; ¬
  denn  er  ist  ein  Hauptfaktor  des  Anspruches.
lich  ergiebt  sich  der  Irrthum  ohne  Weiteres  aus  dem  Beweise  der  Nichtschuld ¬
  und  ihrer  Zahlung.
29)  1.  15,  1.  65  §  5  D.  h.  t.  12,  6.
1.  1
30)  Nach  römischem  Rechte  konnten  Zinsen  nicht  beansprucht  werden.
C.  h.  t.  4,  5.  Dies  war  Folge  der  strikten  Natur  der  Klage;  gemeinrechtlich  sind
Zinsen  vom  Verzuge  an  zu  vergüten.
31)  Ueber  den  Beweis  bei  der  condictio  indebiti  handelt  die  famose  l  25
pr.  §  1  und  1  D.  de  probationibus  22,  3,  welche  zwar  den  Namen  von  Paulus
libro  3  quaestionum  an  sich  trägt,  zu  einem  großen  Theile  aber  ohne  Zweifel  ein
Xrr
Werk  der  Kompilatoren  ist.  Vgl.  Römer,  die  Beweislast  hinsichtlich  des  Jrrthums
S.  55;  Bähr,  die  Anerkennung,  insbesondere  §§  21  ff.;  Fr.  Zimmermann  im  Archiv
für  cip.  Praxis  Bd.  48  n.  4;  E.  Hofmann  im  Archiv  für  prakt.  Rechtswissenschaft
u.  F.  Bd.  8  n.  10;  Wächter,  Pand.  Bd.  2  S.  501.  Weitere  Litteratur  siehe  bei
Vangerow  Bd.  3  §  625  Anm.  2  S.  402.
32)  Brinz  Bd.  2  S.  549  Anm.  37.  Da  der  Gläubiger,  wenn  er  bezahlt  wird,
Schuldner  die  Schuldurkunde  zurückzugeben  hat,  so  müßte  ihn  die  Zumuthung,
dem
nachträglich,  vielleicht  nach  Jahren  zu  beweisen,  daß  die  seinerseits  gezahlte  Schuld
bestand,  in  die  allerschlimmste  Lage  bringen.  Modifikationen  des  Principes,  in
zum  Theil  reine  Willkür  liegt,  trifft  übrigens  l.  25  §  2  D.  de  prob.
denen
22,  3  selbst.
33)  Ueber  die  Geltung  der  fraglichen  Bestimmungen  vgl.  L.  Seuffert  im  Archiv
für  civ.  Praxis  Bd.  67  S.  351.
34)  Auch  dies  ist  zwar  herrschende  Ansicht,  aber  kontrovers.  Dagegen,  daß  dem
Kläger  der  Beweis  des  Jerthumes  obliege,  hat  sich  namentlich  Wächter,  Pand.
a.  a.  O.  ausgesprochen.
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