§ 141. Die condictio indebiti.
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was er vom Gezahlten noch besitzt, ferner, im Falle der Veräußerung,
den erlösten Preis, und wenn er das Empfangene verzehrte, den Preis
zur Zeit der Konsumtion zu erstatten. Zufälliger Untergang oder Verderb ¬
ist aber Schaden des Zahlenden.
Früchte und Accessionen, die der Kondiktionsschuldner gewann, hat
Vom Verzuge an steigert sich seine Verpflichtung
er herauszugeben.
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nach den allgemeinen Grundsätzen.
1 Aber auch
d) Der Kläger hat die Zahlung zu beweisen.
die Nichtexistenz der vermeinten Schuld hat er darzuthun;
denn indem er sie zahlte, hat er sie prima facie anerkannt. Ein merkwürdiges -
Privileg wird freilich Pupillen, Minderjährigen, Soldaten,
Bauern und beschränkten Individuen ertheilt. Zahlen sie und fordern
dann das Gezahlte als Nichtschuld zurück, so soll ihnen gegenüber der
Hiervon will aber
Empfänger den Beweis der Schuld führen.
die Praxis mit Recht nichts wissen.
Dagegen tritt allerdings auch heute eine Umkehrung der Beweislast ¬
ein, wenn der Empfänger den Empfang der Zahlung geleugnet hat
und dieser vom Kläger bewiesen wird. Nunmehr muß der Beklagte die
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Existenz der Schuld beweisen.
Auch seinen Irrthum bei der Zahlung muß der Kläger dar34 ¬
Häufig freithun; ¬
denn er ist ein Hauptfaktor des Anspruches.
lich ergiebt sich der Irrthum ohne Weiteres aus dem Beweise der Nichtschuld ¬
und ihrer Zahlung.
29) 1. 15, 1. 65 § 5 D. h. t. 12, 6.
1. 1
30) Nach römischem Rechte konnten Zinsen nicht beansprucht werden.
C. h. t. 4, 5. Dies war Folge der strikten Natur der Klage; gemeinrechtlich sind
Zinsen vom Verzuge an zu vergüten.
31) Ueber den Beweis bei der condictio indebiti handelt die famose l 25
pr. § 1 und 1 D. de probationibus 22, 3, welche zwar den Namen von Paulus
libro 3 quaestionum an sich trägt, zu einem großen Theile aber ohne Zweifel ein
Xrr
Werk der Kompilatoren ist. Vgl. Römer, die Beweislast hinsichtlich des Jrrthums
S. 55; Bähr, die Anerkennung, insbesondere §§ 21 ff.; Fr. Zimmermann im Archiv
für cip. Praxis Bd. 48 n. 4; E. Hofmann im Archiv für prakt. Rechtswissenschaft
u. F. Bd. 8 n. 10; Wächter, Pand. Bd. 2 S. 501. Weitere Litteratur siehe bei
Vangerow Bd. 3 § 625 Anm. 2 S. 402.
32) Brinz Bd. 2 S. 549 Anm. 37. Da der Gläubiger, wenn er bezahlt wird,
Schuldner die Schuldurkunde zurückzugeben hat, so müßte ihn die Zumuthung,
dem
nachträglich, vielleicht nach Jahren zu beweisen, daß die seinerseits gezahlte Schuld
bestand, in die allerschlimmste Lage bringen. Modifikationen des Principes, in
zum Theil reine Willkür liegt, trifft übrigens l. 25 § 2 D. de prob.
denen
22, 3 selbst.
33) Ueber die Geltung der fraglichen Bestimmungen vgl. L. Seuffert im Archiv
für civ. Praxis Bd. 67 S. 351.
34) Auch dies ist zwar herrschende Ansicht, aber kontrovers. Dagegen, daß dem
Kläger der Beweis des Jerthumes obliege, hat sich namentlich Wächter, Pand.
a. a. O. ausgesprochen.
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