Metadaten : Ueber die Ermittlung des Sachverhaltes im französischen Civilprozesse (Bd. 1)

§  71.  Schuld=Uebernahme.
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Es  giebt  also')  keine  gesetzliche  und  keine
Vertrag  erfolgen  kann.
durch  richterlichen  Spruch  erfolgende  Schuldübernahme.  Die  Bezeichnung ¬
  der  Personen  ist:  Gläubiger,  bisheriger  Schuldner  und  Schuldübernehmer. ¬

Der  Schuldübernahmevertrag  kann  in  zweierlei  Gestalt  erfolgen,
§  414  und  §  415,
a)  nach  §  414  kann  es  ein  Vertrag  zwischen  Schuldübernehmer
und  Gläubiger  sein,  bei  dem  die  Zustimmung  des  alten  Schuldners
entbehrlich  ist,
b)  nach  §  415  kann  es  ein  Vertrag  zwischen  Schuldübernehmer
und  dem  alten  Schuldner  sein.2)  Dieser  wird  aber  erst  wirksam  mit  der
Genehmigung  des  Gläubigers,  die  im  Gesetzbuche  sehr  detaillirt  geregelt ¬
  ist.  Sie  kann  vom  Gläubiger  nach  §  415  nicht  anders  erklärt
werden,  als  nach  Mittheilung  der  Schuldübernahme  durch  den  Uebernehmer ¬
  oder  den  alten  Schuldner.
So  lange  die  Genehmigung  des  Gläubigers  aussteht,  ist  der
Schuldübernahmevertrag  in  der  Schwebe.  Folglich  können  die  Parteien
rr
zusammen  den  Verlrag  bis  dahin  ändern  oder  wieder  aufheben  (§  415
Abs.  1  Satz  3),  aber  nicht  eine  allein.
Für  die  Genehmigung  gelten  im  Uebrigen  die  Regeln  des  Allgemeinen ¬
  Theiles  über  Genehmigung  (§§  182,  184),  wo  ein  Hauptsatz ¬
  der  ist,  daß  die  Genehmigung  rückwirkende  Kraft  hat.
Weiter  bestimmt  §  415  Abs.  2  Satz  1,  daß  bei  Verweigerung  der
Genehmigung  von  Seiten  des  Gläubigers  die  Schuldübernahme  als
nicht  erfolgt  gilt.
Zwecks  Beendigung  des  Schwebezustandes  kann  jede  Partei  den
Gläubiger  unter  Bestimmung  einer  Frist  zur  Erklärung  auffordern.
Erfolgt  die  Genehmigung  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  nicht,  so  ist  sie
als  verweigert  anzusehen  und  die  Schuldübernahme  gilt  als  nicht  erfolgt.3)
*)  Im  Interesse  des  Gläubigers,  Crome,  System  II  S.  350.
2)  Ruft  dieser  Vertrag  eine  Verpflichtung  des  neuen  Schuldners  gegenüber
dem  Gläubiger  hervor?  Doch  höchstens  eine  bedingte  Verpflichtung,  wie  das  Versprechen ¬
  an  einen  negotiorum  gestor.  Vgl.  Dernburg,  Bürg.  R.  §  156  S.  356  und
die  dort  Angeführten.
3)  Nach  einer  verbreiteten  Ansicht  hat  sich  die  deutsche  Schuldübernahme  „im
Gegensatze  zum  römischen  Rechte“  entwickelt,  so  Dernburg,  Bürg.  R.  II,  1  §  155
S.  354.  M.  E.  ist  diese  Entwickelung  aus  dem  römischen  Rechte  heraus  geschehen
Eine  Schuldübernahme  zwischen  dem  alten  und  dem  neuen  Schuldner  war  selbst  mit
Eck,  Vorträge  über  das  B.G.B.
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