§ 71. Schuld=Uebernahme.
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Es giebt also') keine gesetzliche und keine
Vertrag erfolgen kann.
durch richterlichen Spruch erfolgende Schuldübernahme. Die Bezeichnung ¬
der Personen ist: Gläubiger, bisheriger Schuldner und Schuldübernehmer. ¬
Der Schuldübernahmevertrag kann in zweierlei Gestalt erfolgen,
§ 414 und § 415,
a) nach § 414 kann es ein Vertrag zwischen Schuldübernehmer
und Gläubiger sein, bei dem die Zustimmung des alten Schuldners
entbehrlich ist,
b) nach § 415 kann es ein Vertrag zwischen Schuldübernehmer
und dem alten Schuldner sein.2) Dieser wird aber erst wirksam mit der
Genehmigung des Gläubigers, die im Gesetzbuche sehr detaillirt geregelt ¬
ist. Sie kann vom Gläubiger nach § 415 nicht anders erklärt
werden, als nach Mittheilung der Schuldübernahme durch den Uebernehmer ¬
oder den alten Schuldner.
So lange die Genehmigung des Gläubigers aussteht, ist der
Schuldübernahmevertrag in der Schwebe. Folglich können die Parteien
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zusammen den Verlrag bis dahin ändern oder wieder aufheben (§ 415
Abs. 1 Satz 3), aber nicht eine allein.
Für die Genehmigung gelten im Uebrigen die Regeln des Allgemeinen ¬
Theiles über Genehmigung (§§ 182, 184), wo ein Hauptsatz ¬
der ist, daß die Genehmigung rückwirkende Kraft hat.
Weiter bestimmt § 415 Abs. 2 Satz 1, daß bei Verweigerung der
Genehmigung von Seiten des Gläubigers die Schuldübernahme als
nicht erfolgt gilt.
Zwecks Beendigung des Schwebezustandes kann jede Partei den
Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung auffordern.
Erfolgt die Genehmigung bis zum Ablaufe der Frist nicht, so ist sie
als verweigert anzusehen und die Schuldübernahme gilt als nicht erfolgt.3)
*) Im Interesse des Gläubigers, Crome, System II S. 350.
2) Ruft dieser Vertrag eine Verpflichtung des neuen Schuldners gegenüber
dem Gläubiger hervor? Doch höchstens eine bedingte Verpflichtung, wie das Versprechen ¬
an einen negotiorum gestor. Vgl. Dernburg, Bürg. R. § 156 S. 356 und
die dort Angeführten.
3) Nach einer verbreiteten Ansicht hat sich die deutsche Schuldübernahme „im
Gegensatze zum römischen Rechte“ entwickelt, so Dernburg, Bürg. R. II, 1 § 155
S. 354. M. E. ist diese Entwickelung aus dem römischen Rechte heraus geschehen
Eine Schuldübernahme zwischen dem alten und dem neuen Schuldner war selbst mit
Eck, Vorträge über das B.G.B.
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