Volltext : Erklärung der Pandekten

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perficiarius  ein  dominium  utile  zugeschrieben  wird  (L.
73.  sequ.  ff.  de  rei  vind.  L.  15.  ff.  qui  pot.  in  pign.).
§.  324.
Ob  das  jus  superficiei  aufhöre,  wenn  die  superficies, -
  z.  B.  das  Haus,  zu  Gruude  geht,  ist  unter  den
Rechtsgelehrten  streitig;  doch  stimmen  die  meisten  für  die
bejahende  Meinung,  weil  auch  der  Nießbrauch  des  Hauses
aufhöret,  so  bald  dieses  zu  Grunde  geht,  es  möge  gleich
ein  anderes  erbauet  werden.
XIX.  XX.  XXI.  XXII.  XXIII.  Titel.  Siehe  den
Leitfaden.
Vier  und  zwanzigster  Titel.
Quod  vi  aut  clam.
§.  §.  334.  —  336.
Denn  mein  Nachbar,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben, =
  etwas  erbauet  hat,  was  meiner  Sache  schädlich
ist,  so  stelle  ich  gegen  ihn  ein  Interdict  an,  daß  er  das
Werk,  wenn  er  es  selbst  aufgeführet  hat,  auf  seine  Kosten, ¬
  sonst  aber  auf  meine  Kosten,  nieder  reißen  lassen
solle,  und  dieses  heißt  interdictum  quod  vi  aut  clam
(L  1.  pr.  ff.  h.  t.).  Das  Werk  muß  also  schon  aufgeführet -
  seyn,  denn  sonst  muß  ich  novi  operis  nunciationem -
  machen  (93.  §.)  Gegen  den  Erben  hat  dieses ¬
  Jnterdict  nur  in  so  fern  Statt,  als  er  von  der
unerlaubten  Handlung  des  Erblassers  Vortheil  gezogen
hat  (L.  15.  §.  3.  ff.  eod.),  und  gegen  einen,  der
nur,  um  Früchte  zu  ziehen  oder  Feuer  abzuwenden,
etwas  gebauet  hat,  kann  es  gar  nicht  angestellet  werden =
  (L.  7.  §.  4.  7.  ff.  h.  t.).  —  Mit  Gewalt  bauet
derjenige,  der  wider  mein  Verboth  bauet  (L.  1.
            
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