Object : ¬Das jetzt bestehende Lokal-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz (200)

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Es  versteht  sich  daher  von  selbst,  daß  die  Blutsverwandten,  sie  mögen
Ehegatten  konkurriren  oder  nicht,  unter  sich  jetzt,
mit  einem  überlebenden
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die  im  Entda ¬
  nach  Emanazion  der  Deklarazion  vom  22.  Juni  185
944
wurfe  des  Allgemeinen  Schlesischen  Provinzial=Rechts  §  27)  in  Betref
des  Repräsentazions=Rechts  der  Geschwister=Kinder  aufgestellten  Sätze  als
aufgehoben  zu  betrachten  sind,  lediglich  in  der  durch  das  Allgemeine  LandRecht ¬
  bestimmten  Ordnung  zur  gesetzlichen  Erbfolge  gelangen.
Dies  war  jedoch  im  vorliegenden  Entwurfe  nicht  besonders  zu  erwähnen, ¬
  weil  darin  nur  die,  abweichend  vom  Allgemeinen  Land-Rechte
geltenden,  lokalrechtlichen  Sätze  aufzustellen  sind.
10)  In  der  mit  den  Mitgliedern  des  Königlichen  Land-  und  StadtGerichts ¬
  zu  Jauer  abgehaltenen  Konferenz  ist  zwar  auch  zur  Sprache  gekommen, =
  daß  in  der  Praxis  dem  überlebenden  Ehegatten,  im  Falle  des  §
4.  bei  Konkurrenz  mit  Kindern,  das  Recht  eingeräumt  werde,  die  GüterGemeinschaft ¬
  fortzusetzen,  bis  nach  der  Vorschrift  des  Allgemeinen  Land*** ¬

Rechts  die  Nothwendigkeit  der  Auseinandersetzung  eintritt.  )  Allein  da  die
frühern  Berichte  von  dieser  angeblichen  Observanz  Nichts  erwähnen,  auch
die  eingesehenen  Akten  darüber  keine  genügende  Auskunft  gegeben  haben,
und  eine  Fortsetzung  der  Güter=Gemeinschaft  mit  den  rechtlichen  Wirkungen, =
  die  das  Allgem.  Land=Recht  und  das  Gutachten  der  Gesetz=Kommission
vom  17.  April  1805  mit  der  communio  bonorum  prorogata  verbindet,
üherhaupt  nur  da  rechtlich  als  möglich  gedacht  werden  kann,  wo  die  Güter-Gemeinschaft ¬
  unter  den  Eheleuten  eine  eigentliche  ist,  d.  h.  schon  während ¬
  der  Ehe  rechtliche  Wirkungen  äußert,  so  ist  anzunehmen,  daß,  wo  in
Akten  von  einer  Fortsetzung  der  Güter-Gemeinschaft  die  Rede  ist,  darunter
nur  die  Aussetzung  der  Theilung  gemeint  gewesen  ist,  weil  es  häufig  nach
dem  Ermessen  der  Vormünder,  wenn  die  Kinder  noch  klein  oder  wenn  viele
Schulden  vorhanden  waren,  weniger  im  Interesse  der  miterbenden  Pflegebefohlenen ¬
  gelegen  haben  mag,  auf  Theilung  zu  dringen,  als  zu  gestatten,
daß  die  Wittwe  bis  zur  eintretenden  Großjährigkeit  eines  und  des  andern
Kindes  im  ungetheilten  Gute  bleiben,  und  wie  es  im  Sprachgebrauche  des
gemeinen  Mannes  heißt  „fortwirthschaften"  könne,  um  dadurch  die  Mittel
zur  Erziehung  der  Kinder  und  zur  Berichtigung  der  Schulden  zu  behalten.
Damit  ist  aber  noch  kein,  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Land-Rechts
entgegenstehendes,  Gewohnheits-Recht  dargethan,  und  es  war  mithin  hierüber ¬
  Nichts  in  den  vorliegenden  Entwurf  aufzunehmen.
Neunte  Abtheilung.
Die  Willkühr  der  Stadt  Lüben.
Einleitung.
Heinrich,  —  wie  er  sich  selbst  nennt  —  Herzog  in  Schlesien  und  Herr
von  Groß=Glogau,  Crossen  und  Loben,  bestätigte  auf  Ansuchen  der  Man— =

Gesetz=Sammlung  S.  222.
*)  Wentzels  Schles.  Prov.  Recht  1.  S.  11.
2  Aa.  c.  ibid.  fol.  30v.
            
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