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Es versteht sich daher von selbst, daß die Blutsverwandten, sie mögen
Ehegatten konkurriren oder nicht, unter sich jetzt,
mit einem überlebenden
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die im Entda ¬
nach Emanazion der Deklarazion vom 22. Juni 185
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wurfe des Allgemeinen Schlesischen Provinzial=Rechts § 27) in Betref
des Repräsentazions=Rechts der Geschwister=Kinder aufgestellten Sätze als
aufgehoben zu betrachten sind, lediglich in der durch das Allgemeine LandRecht ¬
bestimmten Ordnung zur gesetzlichen Erbfolge gelangen.
Dies war jedoch im vorliegenden Entwurfe nicht besonders zu erwähnen, ¬
weil darin nur die, abweichend vom Allgemeinen Land-Rechte
geltenden, lokalrechtlichen Sätze aufzustellen sind.
10) In der mit den Mitgliedern des Königlichen Land- und StadtGerichts ¬
zu Jauer abgehaltenen Konferenz ist zwar auch zur Sprache gekommen, =
daß in der Praxis dem überlebenden Ehegatten, im Falle des §
4. bei Konkurrenz mit Kindern, das Recht eingeräumt werde, die GüterGemeinschaft ¬
fortzusetzen, bis nach der Vorschrift des Allgemeinen Land*** ¬
Rechts die Nothwendigkeit der Auseinandersetzung eintritt. ) Allein da die
frühern Berichte von dieser angeblichen Observanz Nichts erwähnen, auch
die eingesehenen Akten darüber keine genügende Auskunft gegeben haben,
und eine Fortsetzung der Güter=Gemeinschaft mit den rechtlichen Wirkungen, =
die das Allgem. Land=Recht und das Gutachten der Gesetz=Kommission
vom 17. April 1805 mit der communio bonorum prorogata verbindet,
üherhaupt nur da rechtlich als möglich gedacht werden kann, wo die Güter-Gemeinschaft ¬
unter den Eheleuten eine eigentliche ist, d. h. schon während ¬
der Ehe rechtliche Wirkungen äußert, so ist anzunehmen, daß, wo in
Akten von einer Fortsetzung der Güter-Gemeinschaft die Rede ist, darunter
nur die Aussetzung der Theilung gemeint gewesen ist, weil es häufig nach
dem Ermessen der Vormünder, wenn die Kinder noch klein oder wenn viele
Schulden vorhanden waren, weniger im Interesse der miterbenden Pflegebefohlenen ¬
gelegen haben mag, auf Theilung zu dringen, als zu gestatten,
daß die Wittwe bis zur eintretenden Großjährigkeit eines und des andern
Kindes im ungetheilten Gute bleiben, und wie es im Sprachgebrauche des
gemeinen Mannes heißt „fortwirthschaften" könne, um dadurch die Mittel
zur Erziehung der Kinder und zur Berichtigung der Schulden zu behalten.
Damit ist aber noch kein, den Vorschriften des Allgemeinen Land-Rechts
entgegenstehendes, Gewohnheits-Recht dargethan, und es war mithin hierüber ¬
Nichts in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen.
Neunte Abtheilung.
Die Willkühr der Stadt Lüben.
Einleitung.
Heinrich, — wie er sich selbst nennt — Herzog in Schlesien und Herr
von Groß=Glogau, Crossen und Loben, bestätigte auf Ansuchen der Man— =
Gesetz=Sammlung S. 222.
*) Wentzels Schles. Prov. Recht 1. S. 11.
2 Aa. c. ibid. fol. 30v.