Object : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 17 (1852))

11. Samstag, den 27. März 1852

11.1. Hypothekenrechtliches

Blätter
für
Nechtsanwen-irng
zunächst in Bayern.

Nr. 7. Samstag, den 27. März 1852.

HypothekenrechtUches.
I.

Lehn er Handbuch des Hypotheken - Rechtes
Bd.I. p. 167. spricht aus, daß auch vorgemerkte
Hypothekgläubiger das Einlösungsrecht geltend machen
können, wohingegen Seuffert Commentar zur G.O.
Bd. IV. p. 51 dieses verneint; beide jedoch ohne
Angabe der Gründe; weshalb hier ein Versuch ge-
macht werden mag für die letztere Ansicht die Mo-
tive aufzuzählen.
Der Accent liegt in der Bestimmung des §. 64
offenbar auf dem Worte Hypothek-Gläubiger
(wie denn auch Gönner Commentar Bd. I. p.532
in fine, der sich übrigens über die vorliegende Frage
nicht ausspricht, dieses Wort gesperrt druckt). Als
Hypothek-Gläubiger kann aber ein lediglich Vor-
gemerkter nicht erachtet werden; er hat erst das
Anrecht, ein solcher zu werden, und so wenig eine
Forderung so lange sie nur den Titel zur Eintra-
gung einer Hypothek besitzt, schon Hypothekfor-
derung ist, ebensowenig wird sie eine solche durch
bloße Vormerkung; denn diese gibt ihr noch kein
dingliches Recht an der Sache, sondern sichert ihr
lediglich, für den Fall, daß ein solches nachträglich
entstehe, eine gewisse Qualität, den Rang. Muß
daher auch der vorgemerkte Gläubiger in Allem, was
XVII.

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