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Kapitel I. Die Abstammung der Kinder etc.
des Standes eines unehelichen Kindes gegenüber dem Vater aber
wurde zugelassen und die Mittel zur Erbringung des Standesbeweises ¬
wurden genau festgestellt).
Der Code Napoléon hat in dieser Materie nun, wie in vielen
anderen, einen Mittelweg eingeschlagen, er hat, obwohl er gewisse
Rechte den unehelichen Kindern in höherem Masse, als dies im
alten Rechte der Fall war, gewährte, doch die zuweit gehenden
Bestimmungen des Zwischenrechts beseitigt, bezw. in nicht geringem ¬
Masse geändert, indem er, um die Ehe, diese wichtigste
Einrichtung des bürgerlichen Lebens, zu ehren, diese Kinder den
ehelichen rechtlich nicht gleichstellen konnte noch wollte.
Die Rechte der natürlichen Kinder sind im Code Nap. ex
professo behandelt im 3. Kapitel des 7. Titels (von der Vaterschaft
und Kindschaft) des I. Buchs, welches (3. Kapitel) überschrieben
ist „Des enfants naturels“ und in zwei Abschnitte zerfällt. Der
I. Abschnitt handelt von der Legitimation natürlicher Kinder ¬
— „de la légitimation des enfants naturels", Art. 331—333
(was wir bereits im § 12 S. 197 u. ff. dieses Werkes zur Darstellung ¬
gebracht haben), der 2. Abschnitt: von der Anerkennung
der natürlichen Kinder (de la reconnaissance des enfants na
turels), Art. 334—342. Allein gleichwohl beschäftigt sich dieser
2. Abschnitt nicht allein mit der Anerkennung der natürlichen
Kinder, wie sein Titel sagt, sondern er hat zum eigentlichen Gegenstande ¬
den Beweis der Abstammung der ausserehelichen
Kinder. Im 4. Kapitel des 1. Titels (von den Erbschaften) des
III. Buchs wird ex professo gehandelt, und zwar in den Art. 756
bis 766, von dem Erbrechte der natürlichen Kinder in den Nachlass ¬
ihrer Eltern und umgekehrt. Und auch sonst finden sich noch
im Gesetzbuch in den verschiedensten Materien zerstreute auf die
unehelichen Kinder bezügliche Bestimmungen — z. B. in Art. 383,
908 u. s. w.
Da der Gesetzgeber weniger dafür Sorge trug, den Familienstand ¬
der ausserehelichen Kinder zu sichern und es ihnen zu ermöglichen, ¬
ihre Erzeuger zu erforschen, als dafür, die Einrichtung
der Ehe und der ehelichen Familie nicht blosszustellen, so hat er
im Interesse der ehelichen Familie die Rechte der unehelichen
Kinder eingeschränkt, und namentlich deshalb jede Nachforschung
nach der Vaterschaft (Vaterschaftsklage), ausgenommen im Falle
der Entführung — Art. 340 —, verboten, sowie nur gewisse fest-