Metadata : Barazetti, Caesar: ¬Das Eltern- und Kindesrecht nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Kapitel  I.  Die  Abstammung  der  Kinder  etc.
des  Standes  eines  unehelichen  Kindes  gegenüber  dem  Vater  aber
wurde  zugelassen  und  die  Mittel  zur  Erbringung  des  Standesbeweises ¬
  wurden  genau  festgestellt).
Der  Code  Napoléon  hat  in  dieser  Materie  nun,  wie  in  vielen
anderen,  einen  Mittelweg  eingeschlagen,  er  hat,  obwohl  er  gewisse
Rechte  den  unehelichen  Kindern  in  höherem  Masse,  als  dies  im
alten  Rechte  der  Fall  war,  gewährte,  doch  die  zuweit  gehenden
Bestimmungen  des  Zwischenrechts  beseitigt,  bezw.  in  nicht  geringem ¬
  Masse  geändert,  indem  er,  um  die  Ehe,  diese  wichtigste
Einrichtung  des  bürgerlichen  Lebens,  zu  ehren,  diese  Kinder  den
ehelichen  rechtlich  nicht  gleichstellen  konnte  noch  wollte.
Die  Rechte  der  natürlichen  Kinder  sind  im  Code  Nap.  ex
professo  behandelt  im  3.  Kapitel  des  7.  Titels  (von  der  Vaterschaft
und  Kindschaft)  des  I.  Buchs,  welches  (3.  Kapitel)  überschrieben
ist  „Des  enfants  naturels“  und  in  zwei  Abschnitte  zerfällt.  Der
I.  Abschnitt  handelt  von  der  Legitimation  natürlicher  Kinder ¬
  —  „de  la  légitimation  des  enfants  naturels",  Art.  331—333
(was  wir  bereits  im  §  12  S.  197  u.  ff.  dieses  Werkes  zur  Darstellung ¬
  gebracht  haben),  der  2.  Abschnitt:  von  der  Anerkennung
der  natürlichen  Kinder  (de  la  reconnaissance  des  enfants  na
turels),  Art.  334—342.  Allein  gleichwohl  beschäftigt  sich  dieser
2.  Abschnitt  nicht  allein  mit  der  Anerkennung  der  natürlichen
Kinder,  wie  sein  Titel  sagt,  sondern  er  hat  zum  eigentlichen  Gegenstande ¬
  den  Beweis  der  Abstammung  der  ausserehelichen
Kinder.  Im  4.  Kapitel  des  1.  Titels  (von  den  Erbschaften)  des
III.  Buchs  wird  ex  professo  gehandelt,  und  zwar  in  den  Art.  756
bis  766,  von  dem  Erbrechte  der  natürlichen  Kinder  in  den  Nachlass ¬
  ihrer  Eltern  und  umgekehrt.  Und  auch  sonst  finden  sich  noch
im  Gesetzbuch  in  den  verschiedensten  Materien  zerstreute  auf  die
unehelichen  Kinder  bezügliche  Bestimmungen  —  z.  B.  in  Art.  383,
908  u.  s.  w.
Da  der  Gesetzgeber  weniger  dafür  Sorge  trug,  den  Familienstand ¬
  der  ausserehelichen  Kinder  zu  sichern  und  es  ihnen  zu  ermöglichen, ¬
  ihre  Erzeuger  zu  erforschen,  als  dafür,  die  Einrichtung
der  Ehe  und  der  ehelichen  Familie  nicht  blosszustellen,  so  hat  er
im  Interesse  der  ehelichen  Familie  die  Rechte  der  unehelichen
Kinder  eingeschränkt,  und  namentlich  deshalb  jede  Nachforschung
nach  der  Vaterschaft  (Vaterschaftsklage),  ausgenommen  im  Falle
der  Entführung  —  Art.  340  —,  verboten,  sowie  nur  gewisse  fest-
            
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