Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

Besteckzettel 
Besitzliste. 
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Ausmärker. Hierüber ist das Muster 10 der Vermessungs 
anweisung und zu dem Gesagten sind im übrigen die §§ 34 
und 37 bis 48 der Vermessungsanweisung zu vergleichen. (An 
die Stelle der Verordnung der Großh. Oberdirektion vom 1. Nov. 
1878, die Namenserhebung der Eigentümer betr., ist seither die 
Verordnung der gleichen Behörde vom 4. Juni 1888 getreten, 
mitgeteilt im Verordnungsblatt dieser Behörde Jahrgang 1888 
Nr. 4 S. 21 — vergleiche dazu Note * zu § 13 der Allg. 
Dienstinstruktion für die Ausführung der Feldbereinigungen 
vom 23. November 1886 unter Ziff. VI der zweiten Abteilung.) 
Darnach hat der Bürgermeister auf Ersuchen des Geometers 
In= und Ausmärker aufzufordern, Besteckzettel, die der Geometer 
an die Güterbesitzer (nach Muster 13a der Vermessungsanweisung) 
abgiebt, mit Tinte auszufüllen und zusammengefaltet auf den 
einzelnen Grundstücken aufzustecken. Bei Grundstücken von 
Eheleuten ist der Name des Ehemannes, von Minderjährigen 
des Vaters oder nach seinem Tode der Mutter anzugeben; bei 
elternlosen Minderjährigen ist der Name des Vaters unter 
Beifügung ihrer eigenen Vornamen, bei sonstigen im Miteigen 
tum befindlichen Gütern der Name sämtlicher Miteigentümer 
in alphabetischer Ordnung auf den Zettel zu setzen. Diese 
Zettel sammelt der Geometer mit den Urkundspersonen, fertigt 
darnach und unter Vergleichung mit der ihm behändigten 
Namensliste die Besitzliste (nach Formular 13 der Vermessungs 
anweisung) und ordnet die Zettel alphabetisch. Bei Miteigentum 
ist eine nähere Angabe der einzelnen Eigentumsanteile in der 
Besitzliste nicht erforderlich, ebensowenig sind bei Grundstücken, 
die von einer Hand bewirtschaftet werden, Teilgrenzen nach der 
Verordnung vom 23. Juni 1882 (vergl. Ziff. XVIIa der zweiten 
Abteilung) zu erheben. Bei bestehenden Grenzstreitigkeiten ist 
die Streitlage in der Besitzliste oder einer Beilage kurz darzu 
stellen. Bei Kirchen=, Pfarr= und Schulgebäuden ist der Bau 
pflichtige in der Spalte: „Eigentümer“ einzutragen, bei öffent 
lichen Gewässern dort die Flußbauverwaltung, bei nichtöffent 
lichen Gewässern sind es die Eigentümer der aufstoßenden 
(anliegenden) Grundstücke.
	        
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