Besteckzettel
Besitzliste.
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Ausmärker. Hierüber ist das Muster 10 der Vermessungs
anweisung und zu dem Gesagten sind im übrigen die §§ 34
und 37 bis 48 der Vermessungsanweisung zu vergleichen. (An
die Stelle der Verordnung der Großh. Oberdirektion vom 1. Nov.
1878, die Namenserhebung der Eigentümer betr., ist seither die
Verordnung der gleichen Behörde vom 4. Juni 1888 getreten,
mitgeteilt im Verordnungsblatt dieser Behörde Jahrgang 1888
Nr. 4 S. 21 — vergleiche dazu Note * zu § 13 der Allg.
Dienstinstruktion für die Ausführung der Feldbereinigungen
vom 23. November 1886 unter Ziff. VI der zweiten Abteilung.)
Darnach hat der Bürgermeister auf Ersuchen des Geometers
In= und Ausmärker aufzufordern, Besteckzettel, die der Geometer
an die Güterbesitzer (nach Muster 13a der Vermessungsanweisung)
abgiebt, mit Tinte auszufüllen und zusammengefaltet auf den
einzelnen Grundstücken aufzustecken. Bei Grundstücken von
Eheleuten ist der Name des Ehemannes, von Minderjährigen
des Vaters oder nach seinem Tode der Mutter anzugeben; bei
elternlosen Minderjährigen ist der Name des Vaters unter
Beifügung ihrer eigenen Vornamen, bei sonstigen im Miteigen
tum befindlichen Gütern der Name sämtlicher Miteigentümer
in alphabetischer Ordnung auf den Zettel zu setzen. Diese
Zettel sammelt der Geometer mit den Urkundspersonen, fertigt
darnach und unter Vergleichung mit der ihm behändigten
Namensliste die Besitzliste (nach Formular 13 der Vermessungs
anweisung) und ordnet die Zettel alphabetisch. Bei Miteigentum
ist eine nähere Angabe der einzelnen Eigentumsanteile in der
Besitzliste nicht erforderlich, ebensowenig sind bei Grundstücken,
die von einer Hand bewirtschaftet werden, Teilgrenzen nach der
Verordnung vom 23. Juni 1882 (vergl. Ziff. XVIIa der zweiten
Abteilung) zu erheben. Bei bestehenden Grenzstreitigkeiten ist
die Streitlage in der Besitzliste oder einer Beilage kurz darzu
stellen. Bei Kirchen=, Pfarr= und Schulgebäuden ist der Bau
pflichtige in der Spalte: „Eigentümer“ einzutragen, bei öffent
lichen Gewässern dort die Flußbauverwaltung, bei nichtöffent
lichen Gewässern sind es die Eigentümer der aufstoßenden
(anliegenden) Grundstücke.