Volltext : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (1)

Erster  Abschnitt.  Patentrecht.  §  4.
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RG.  B.  17  Nr.  118).  Es  kann  auch  sein,  daß  der  Verzicht  des
Anmelders  auf  einen  ursprünglich  aufgestellten  besonderen  Patent
anspruch  sich  als  ein  Verzicht  auf  den  Patentschutz  auslegen  läßt
Indessen  ist  diese  Auslegung  nicht  immer  am  Platze,  da  eine
solche  Erklärung  auch  den  Sinn  haben  kann,  daß  der  Anmelder
auf  einer  ausdrücklichen  besonderen  Patentierung  der  Einzel,
bestandteile  nicht  bestehen  wolle  (RG.  JW.  97  611).
230.  Bedeutung  der  Versagung  des  Patentschutzes  für  die
Einzelteile.  Ist  die  Patentierung  der  Einzelteile  versagt,  so  sind
dieselben  selbst  dann  für  sich  nicht  geschützt,  wenn  auch  von  Rechts
wegen  ein  Schutzanspruch  um  deswillen  begründet  gewesen  wäre.
weil  die  Einzelbestandteile  sich  als  neue  patentfähige  Erfindungen
darstellen  (vergl.  RG.  PMZBl.  5  109,  110;  Kohler  in  ZgR.  2  315).
Denn  den  Gerichten  steht  nur  die  Auslegung  des  Patents,  nicht
aber  die  Nachprüfung  der  Rechtmäßigkeit  der  Erteilung  oder  der
Verweigerung  eines  Patents  zu.
d)  Einzelelemente  als  selbständige  Erfindungen.
231.  Erfindungseigenschaft  der  Einzelteile.  Bei  der  Auslegung ¬
  der  Patentschrift  hinsichtlich  der  Frage,  ob  ein  selbständiger ¬
  Schutz  für  die  Einzelbestandteile  der  Kombination  besteht,
spielt  die  Frage,  ob  die  Einzelbestandteile  selbständige  neue
Denn,  da  nur  in
Erfindungen  sind,  eine  erhebliche  Rolle.
diesem  Falle  ein  selbständiger  Schutzanspruch  gerechtfertigt  sein
würde,  so  spricht  jedenfalls  die  Vermutung  dafür,  daß  das  Patentamt ¬
  nur  für  selbständige  Erfindungen  einen  selbständigen  Schutz
habe  gewähren  wollen.
232.  Vermutung,  daß  die  als  Erfindungen  sich  darstellenden
Einzelteile  selbständig  geschützt  sind.  Andererseits  spricht  aber
auch  in  jedem  Falle,  in  welchem  sich  weder  aus  der  Patentschrift
noch  aus  dem  Gange  des  Erteilungsverfahrens  ein  sicherer  Schluß
auf  die  Absicht  der  Patentierung  oder  Nichtpatentierung  ziehen
läßt,  eine  Vermutung  dafür,  daß  auf  die  als  selbständige  neue
Erfindungen  sich  darstellenden  Einzelbestandteile  auch  ein
selbständiger  Schutz  erteilt  sei.  Dieser  Fall,  daß  der  Inhalt
der  Patentschrift  entweder  keinen  Aufschluß  über  die  vorliegende
Frage  oder  daß  er  zu  Zweifeln  Anlaß  gibt,  ereignet  sich  ziemlich
häufig  (vergl.  RG.  G.  10  40,  41,  JW.  94  68;  JW.  00  446;  PMZBl.  9  307,
JW.  03  296;  vergl.  auch  Robolski  K.  §  4  Nr.  4).  Die  Möglichkeit
von  Zweifeln  beruht  meist  keineswegs  auf  einer  mangelhaften
Fassung  der  Patentschrift;  sie  gründet  sich  vielmehr  auf  den
Umstand,  daß  bei  Aufnahme  sämtlicher  schutzfähiger  Einzelbestandteile ¬
  einer  komplizierten  Kombination  in  die  Patentansprüche ¬
  deren  Formulierung  sich  höchst  umständlich  und
schwerfällig  gestalten  müsste  (vergl.  RG.  B.  9  Nr.  95,  JW.  90  71).
233,  Praxis  des  Reichsgerichts.  Daß  eine  Vermutung  des  angegebenen ¬
  Inhalts  bestehe,  ist  nicht  unbestritten.  Das  Reichs
gericht  hat  in  konstanter  Rechtsprechung  entschieden,  daß  sofern -
  nicht  Gegenteiliges  aus  der  Patentschrift  oder  dem  Gange
des  Erteilungsverfahrens  sich  ergebe  —  das  Patent  auf  die  Gesamtanordnung ¬
  auch  die  einzelnen  Teile  decke,  soweit  dieselben  als
selbständige  Elemente  in  der  Gesamtanordnung  enthalten,  als  solche
            
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