Erster Abschnitt. Patentrecht. § 4.
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RG. B. 17 Nr. 118). Es kann auch sein, daß der Verzicht des
Anmelders auf einen ursprünglich aufgestellten besonderen Patent
anspruch sich als ein Verzicht auf den Patentschutz auslegen läßt
Indessen ist diese Auslegung nicht immer am Platze, da eine
solche Erklärung auch den Sinn haben kann, daß der Anmelder
auf einer ausdrücklichen besonderen Patentierung der Einzel,
bestandteile nicht bestehen wolle (RG. JW. 97 611).
230. Bedeutung der Versagung des Patentschutzes für die
Einzelteile. Ist die Patentierung der Einzelteile versagt, so sind
dieselben selbst dann für sich nicht geschützt, wenn auch von Rechts
wegen ein Schutzanspruch um deswillen begründet gewesen wäre.
weil die Einzelbestandteile sich als neue patentfähige Erfindungen
darstellen (vergl. RG. PMZBl. 5 109, 110; Kohler in ZgR. 2 315).
Denn den Gerichten steht nur die Auslegung des Patents, nicht
aber die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Erteilung oder der
Verweigerung eines Patents zu.
d) Einzelelemente als selbständige Erfindungen.
231. Erfindungseigenschaft der Einzelteile. Bei der Auslegung ¬
der Patentschrift hinsichtlich der Frage, ob ein selbständiger ¬
Schutz für die Einzelbestandteile der Kombination besteht,
spielt die Frage, ob die Einzelbestandteile selbständige neue
Denn, da nur in
Erfindungen sind, eine erhebliche Rolle.
diesem Falle ein selbständiger Schutzanspruch gerechtfertigt sein
würde, so spricht jedenfalls die Vermutung dafür, daß das Patentamt ¬
nur für selbständige Erfindungen einen selbständigen Schutz
habe gewähren wollen.
232. Vermutung, daß die als Erfindungen sich darstellenden
Einzelteile selbständig geschützt sind. Andererseits spricht aber
auch in jedem Falle, in welchem sich weder aus der Patentschrift
noch aus dem Gange des Erteilungsverfahrens ein sicherer Schluß
auf die Absicht der Patentierung oder Nichtpatentierung ziehen
läßt, eine Vermutung dafür, daß auf die als selbständige neue
Erfindungen sich darstellenden Einzelbestandteile auch ein
selbständiger Schutz erteilt sei. Dieser Fall, daß der Inhalt
der Patentschrift entweder keinen Aufschluß über die vorliegende
Frage oder daß er zu Zweifeln Anlaß gibt, ereignet sich ziemlich
häufig (vergl. RG. G. 10 40, 41, JW. 94 68; JW. 00 446; PMZBl. 9 307,
JW. 03 296; vergl. auch Robolski K. § 4 Nr. 4). Die Möglichkeit
von Zweifeln beruht meist keineswegs auf einer mangelhaften
Fassung der Patentschrift; sie gründet sich vielmehr auf den
Umstand, daß bei Aufnahme sämtlicher schutzfähiger Einzelbestandteile ¬
einer komplizierten Kombination in die Patentansprüche ¬
deren Formulierung sich höchst umständlich und
schwerfällig gestalten müsste (vergl. RG. B. 9 Nr. 95, JW. 90 71).
233, Praxis des Reichsgerichts. Daß eine Vermutung des angegebenen ¬
Inhalts bestehe, ist nicht unbestritten. Das Reichs
gericht hat in konstanter Rechtsprechung entschieden, daß sofern -
nicht Gegenteiliges aus der Patentschrift oder dem Gange
des Erteilungsverfahrens sich ergebe — das Patent auf die Gesamtanordnung ¬
auch die einzelnen Teile decke, soweit dieselben als
selbständige Elemente in der Gesamtanordnung enthalten, als solche