160 III. Ueber das rem. ex L. fin. C. de edicto
gerichtet sey, ist schon im Libello Grauaminum -
hinlänglich gezeigt worden.
Der zweyte Fall, wo keine Jnhibition erkannt =
werden soll, ist der, da man der Jurisdiction -
wegen noch im Zweifel sieht. Die Gerichtsbarkeit ¬
des hochpreislichen Reichskammergerichts ¬
in der Appellationsinstanz ist im vorliegenden =
Falle hinlänglich durch dasjenige begründet, =
was darüber in dem Libello Grauaminum -
beygebracht ist; auch ist die Sache durch
Annahme der Appellation für devoluble erkannt.
So viel endlich den dritten Fall, da die Appellation ¬
iure communi verboten ist anbetrifft,
so hat schon Blumc) sia, darüber geänßert:
Hanc exceptionem videri inanem et supervacuam, ¬
quoniam hoc casu appellatio plane
non recipitur. Vielleicht dürfte aber das
wohl der Sinn dieser Ausnahme nicht seyn.
denn es ist gegen vernuͤnftige Erwartung, daß
ein Gesetzgeber etwas Ueberfluͤssiges verordnet
habe. Blum vermuthet deßhalb noch, es
köͤnne hier auch wohl die Rede von solchen Appellationen ¬
seyn, quae prohibitae sunt, quoad
effectum suspensiuum, ita, vt ea interposita ¬
appellatione attenta. executionem Sententiae ¬
nihilominus perfici oporteat; admittuntur ¬
vero quoad effectum deuolutivum, ¬
wobey er nach citirten vorhergehenden
Stellen seines Werks Alimenten- und Wechselsachen ¬