Volltext : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

160  III.  Ueber  das  rem.  ex  L.  fin.  C.  de  edicto
gerichtet  sey,  ist  schon  im  Libello  Grauaminum -
  hinlänglich  gezeigt  worden.
Der  zweyte  Fall,  wo  keine  Jnhibition  erkannt =
  werden  soll,  ist  der,  da  man  der  Jurisdiction -
  wegen  noch  im  Zweifel  sieht.  Die  Gerichtsbarkeit ¬
  des  hochpreislichen  Reichskammergerichts ¬
  in  der  Appellationsinstanz  ist  im  vorliegenden =
  Falle  hinlänglich  durch  dasjenige  begründet, =
  was  darüber  in  dem  Libello  Grauaminum -
  beygebracht  ist;  auch  ist  die  Sache  durch
Annahme  der  Appellation  für  devoluble  erkannt.
So  viel  endlich  den  dritten  Fall,  da  die  Appellation ¬
  iure  communi  verboten  ist  anbetrifft,
so  hat  schon  Blumc)  sia,  darüber  geänßert:
Hanc  exceptionem  videri  inanem  et  supervacuam, ¬
  quoniam  hoc  casu  appellatio  plane
non  recipitur.  Vielleicht  dürfte  aber  das
wohl  der  Sinn  dieser  Ausnahme  nicht  seyn.
denn  es  ist  gegen  vernuͤnftige  Erwartung,  daß
ein  Gesetzgeber  etwas  Ueberfluͤssiges  verordnet
habe.  Blum  vermuthet  deßhalb  noch,  es
köͤnne  hier  auch  wohl  die  Rede  von  solchen  Appellationen ¬
  seyn,  quae  prohibitae  sunt,  quoad
effectum  suspensiuum,  ita,  vt  ea  interposita ¬
  appellatione  attenta.  executionem  Sententiae ¬
  nihilominus  perfici  oporteat;  admittuntur ¬
  vero  quoad  effectum  deuolutivum, ¬
  wobey  er  nach  citirten  vorhergehenden
Stellen  seines  Werks  Alimenten-  und  Wechselsachen ¬

            
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