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teiligten vor, die Käufe besonders für jeden Käufer abzuschließen
und eintragen zu lassen, so ist gegen den wiederholten Ansatz der
Vertragsgebühr nichts zu erinnern, auch wenn die Kaufsbedingungen
wesentlich die gleichen sind.
Just.=Min. 16. Nov. 1868, Nr. 10 073, in Bürgermeister
1869 S. 26.
§ 19. Für die Mitwirkung bei der Erneuerung und bei der
Berichtigung der Pfandbücher — Verordnungen vom 18. April
1826, Regierungsblatt Nr. X, und vom 2. Februar 1844, Regierungsblatt ¬
Nr. IV — ist die Tagesgebühr (§ 1) anzusetzen.
Die gleiche Gebühr ist in den der Städteordnung nicht
unterstehenden Gemeinden für den zur Abschätzung eines Pfandstückes ¬
notwendigen Augenschein anzusetzen.
§ 19a. In den der Städteordnung unterstehenden Städten
erhebt die Gemeindekasse für die nach L.=R.=S. 2127 a Ziffer 3
vorzunehmende Liegenschaftsabschätzung einschließlich des etwa
notwendigen Augenscheins und des auszustellenden Zeugnisses:
a. wenn der Schätzungswert der darin verzeichneten Liegenschaften ¬
weniger als 200 Mark beträgt 1 Mark 50 Pfg.,
bei einem Betrage von 200 bis 1000
2 „ Mark „
c. bei einem Betrage von 1001 bis 2000
Mark
bei einem Betrage von 2001 bis 10000
" /
Mark
bei einem Betrage von 10001 bis
6. " 50 Pfg.,
20000 Mark
bei einem Betrage von 20001 bis
30000 Mark
bei einem Betrage von 30001 bis
40000 Mark
bei einem Betrage von 40001 bis
50000 Mark
i. bei einem Betrage von mehr als
50000 Mark
Die Gebühren oder Aversalvergütungen, welche die mit