Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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teiligten  vor,  die  Käufe  besonders  für  jeden  Käufer  abzuschließen
und  eintragen  zu  lassen,  so  ist  gegen  den  wiederholten  Ansatz  der
Vertragsgebühr  nichts  zu  erinnern,  auch  wenn  die  Kaufsbedingungen
wesentlich  die  gleichen  sind.
Just.=Min.  16.  Nov.  1868,  Nr.  10  073,  in  Bürgermeister
1869  S.  26.
§  19.  Für  die  Mitwirkung  bei  der  Erneuerung  und  bei  der
Berichtigung  der  Pfandbücher  —  Verordnungen  vom  18.  April
1826,  Regierungsblatt  Nr.  X,  und  vom  2.  Februar  1844,  Regierungsblatt ¬
  Nr.  IV  —  ist  die  Tagesgebühr  (§  1)  anzusetzen.
Die  gleiche  Gebühr  ist  in  den  der  Städteordnung  nicht
unterstehenden  Gemeinden  für  den  zur  Abschätzung  eines  Pfandstückes ¬
  notwendigen  Augenschein  anzusetzen.
§  19a.  In  den  der  Städteordnung  unterstehenden  Städten
erhebt  die  Gemeindekasse  für  die  nach  L.=R.=S.  2127  a  Ziffer  3
vorzunehmende  Liegenschaftsabschätzung  einschließlich  des  etwa
notwendigen  Augenscheins  und  des  auszustellenden  Zeugnisses:
a.  wenn  der  Schätzungswert  der  darin  verzeichneten  Liegenschaften ¬
  weniger  als  200  Mark  beträgt  1  Mark  50  Pfg.,
bei  einem  Betrage  von  200  bis  1000
2  „  Mark „

c.  bei  einem  Betrage  von  1001  bis  2000
Mark
bei  einem  Betrage  von  2001  bis  10000
"  /
Mark
bei  einem  Betrage  von  10001  bis
6.  "  50  Pfg.,
20000  Mark
bei  einem  Betrage  von  20001  bis
30000  Mark
bei  einem  Betrage  von  30001  bis
40000  Mark
bei  einem  Betrage  von  40001  bis
50000  Mark
i.  bei  einem  Betrage  von  mehr  als
50000  Mark
Die  Gebühren  oder  Aversalvergütungen,  welche  die  mit
            
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