Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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(§ 49 des Einf.=Ges. zu den R.=Just.=Ges. § 109 Abs. 2c der 
Notariatsordnung vom 2. Nov. 1889) vorausgegangen ist, 
bei einem Werte bis zu 1000 Mark: 50 Pfennig, 
bei einem Werte über 1000 Mark. 80 
2) für Einträge nach § 15 Ziffer 2: 
bei einem Werte bis zu 1000 Mark. 80 
bei einem Werte über 1000 Mark 
1 Mark, 
und wenn dem Eintrage die Ausfertigung eines Aus 
zuges (Geschäftsordnung für die Notare § 127) voraus 
gegangen ist: 
bei einem Werte bis zu 1000 Mark 
50 Pfennig, 
bei einem Werte über 1000 Mark 
für Zeugnisse und Auszüge nach § 15 
Ziffer 3: 
bei einem Werte bis zu 1000 Mark 
80 Pfennig, 
bei einem Werte über 1000 Mark 
1 Mark; 
Geschäfte, sofern 
4) für die in § 15 Ziffer 4 bezeichneten 
die Hälfte der 
ihm ihre Abfassung überlassen wird, 
Gebühr des Gemeinderats, die andere Hälfte bleibt dem 
Gemeinderat; 
für den Eintrag in eines der Register der Grund= und 
Pfandbücher und für die Ausstreichung eines solchen 
Eintrages je 
6 Pfennig. 
§ 17. Der Gemeindediener erhält für seine Hilfeleistung 
Führung der Grund= und Pfandbücher von jedem Eintrage 
in den Fällen des § 15 Ziffer 1 .. 
15 Pfennig, 
in den Fällen des § 15 Ziffer 2, 3, 4. 10 
§ 18. Hat der Gemeinderat, weil ihm keine oder eine 
unvollständige Vertragsurkunde vorgelegt wird, nach der 
mündlichen Angabe der Beteiligten den Eintrag zu fertigen oder 
zu vervollständigen, so ist hiefür eine besondere Gebühr von 
1 Mark demjenigen zu entrichten, der den Eintrag verfaßte. 
Wenn eine Person mehrere Liegenschaften derselben Gemarkung 
an mehrere Personen verkauft, so ist es den Beteiligten unbenommen, 
darüber nur einen Eintrag fertigen zu lassen, und wenn dies nach 
mündlicher Angabe der Beteiligten geschieht, so darf die in § 18 
bestimmte Gebühr nur einmal angesetzt werden; ziehen aber die Be¬
	        
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