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(§ 49 des Einf.=Ges. zu den R.=Just.=Ges. § 109 Abs. 2c der
Notariatsordnung vom 2. Nov. 1889) vorausgegangen ist,
bei einem Werte bis zu 1000 Mark: 50 Pfennig,
bei einem Werte über 1000 Mark. 80
2) für Einträge nach § 15 Ziffer 2:
bei einem Werte bis zu 1000 Mark. 80
bei einem Werte über 1000 Mark
1 Mark,
und wenn dem Eintrage die Ausfertigung eines Aus
zuges (Geschäftsordnung für die Notare § 127) voraus
gegangen ist:
bei einem Werte bis zu 1000 Mark
50 Pfennig,
bei einem Werte über 1000 Mark
für Zeugnisse und Auszüge nach § 15
Ziffer 3:
bei einem Werte bis zu 1000 Mark
80 Pfennig,
bei einem Werte über 1000 Mark
1 Mark;
Geschäfte, sofern
4) für die in § 15 Ziffer 4 bezeichneten
die Hälfte der
ihm ihre Abfassung überlassen wird,
Gebühr des Gemeinderats, die andere Hälfte bleibt dem
Gemeinderat;
für den Eintrag in eines der Register der Grund= und
Pfandbücher und für die Ausstreichung eines solchen
Eintrages je
6 Pfennig.
§ 17. Der Gemeindediener erhält für seine Hilfeleistung
Führung der Grund= und Pfandbücher von jedem Eintrage
in den Fällen des § 15 Ziffer 1 ..
15 Pfennig,
in den Fällen des § 15 Ziffer 2, 3, 4. 10
§ 18. Hat der Gemeinderat, weil ihm keine oder eine
unvollständige Vertragsurkunde vorgelegt wird, nach der
mündlichen Angabe der Beteiligten den Eintrag zu fertigen oder
zu vervollständigen, so ist hiefür eine besondere Gebühr von
1 Mark demjenigen zu entrichten, der den Eintrag verfaßte.
Wenn eine Person mehrere Liegenschaften derselben Gemarkung
an mehrere Personen verkauft, so ist es den Beteiligten unbenommen,
darüber nur einen Eintrag fertigen zu lassen, und wenn dies nach
mündlicher Angabe der Beteiligten geschieht, so darf die in § 18
bestimmte Gebühr nur einmal angesetzt werden; ziehen aber die Be¬