Selbständigkeit der Willenserklärung.
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die eine oder die andere das Vermächtnis erhalten solle, die mehreren
Personen als Gesamtgläubiger zu gelten hätten." Die andere schrieb
vor, daß in einer letztwilligen Verfügung die Bestimmung der Person,
welche eine Zuwendung erhalten solle, nicht dem Beschwerten oder einem
Dritten überlassen werden könne, und daß, wenn der Erblasser mehrere
Personen als Vermächtnisnehmer bezeichnet habe, unter denen die Wahl
getroffen werden solle, diese Personen als Gesamtgläubiger anzusehen
Die dem ersten Entwurfe beigegebenen Motive bemerkten mit
seien.
Bezug auf den beabsichtigten Eintritt eines Gesamtgläubigerverhältnisses,
hierbei könne zwar der Wille des Beschwerten auch einen Einfluß
äußern. Dies komme aber im Sinne des Erblassers nur als zufälliger
Umstand in Betracht.
Die Beratungen der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes ¬
bezogen sich zuerst auf den Fall eines Vermächtnisses, mit dem
mehrere Personen in der Weise bedacht sind, daß dem Beschwerten
die Wahl dessen übertragen ist, der das Vermächtnis erhalten soll. Die
Mehrheit der Kommission billigte die Auffassung des ersten Entwurfes
nicht. Man entschied sich dahin, ein solches Vermächtnis ausdrücklich
zuzulassen, setzte fest, daß die vom Beschwerten zu treffende Wahl durch
Erklärung gegenüber demjenigen, der das Vermächtnis erhalten solle, zu
geschehen hat, und erklärte für den Fall, daß der Beschwerte die Wahl
nicht treffen könne oder in einer zu bestimmenden Frist nicht treffe, die
Bedachten, die der Erblasser zur Wahl gestellt hat, für Gesamtgläubiger.
Man bestimmte ferner, daß, wenn der Erblasser mehrere in der Weise
mit einem Vermächtnisse bedacht habe, daß nur der eine oder der andere
das Vermächtnis erhalten solle, die Wahl dem Beschwerten zustehe. Die
Mehrheit der Kommission erwog, daß die letztwillige Verfügung in einem
solchen Falle allerdings nicht völlig bestimmt sei, da sie die
Person des Vermächtnisnehmers der Wahl des Beschwerten überlasse
und damit zum Ausdrucke bringe, daß es dem Erblasser gleichgültig sei,
wer das Vermächtnis erhalte. Allein es komme doch immer nur ein
beschränkter Kreis von Personen in Frage, unter denen zu wählen sei.
Dabei sei das Bedürfnis des praktischen Lebens entscheidend. Und es
lasse sich nichts dagegen einwenden, wenn der Erblasser dem Beschwerten
im Hinblicke darauf, daß derselbe mit seinen Absichten vertraut sei, oder
daß er selbst dessen besserer Einsicht vertraue, die Wahl überlasse. Dazu
komme, daß der Erblasser die künftige Gestaltung der Dinge nicht
3 Erster Entwurf § 1769 Abs. 2.
10 Erster Entwurf § 1770.
11 Motive Bd. 5 S. 34.