Object : Meischeider, Emil: ¬Die letztwilligen Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

Selbständigkeit  der  Willenserklärung.
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die  eine  oder  die  andere  das  Vermächtnis  erhalten  solle,  die  mehreren
Personen  als  Gesamtgläubiger  zu  gelten  hätten."  Die  andere  schrieb
vor,  daß  in  einer  letztwilligen  Verfügung  die  Bestimmung  der  Person,
welche  eine  Zuwendung  erhalten  solle,  nicht  dem  Beschwerten  oder  einem
Dritten  überlassen  werden  könne,  und  daß,  wenn  der  Erblasser  mehrere
Personen  als  Vermächtnisnehmer  bezeichnet  habe,  unter  denen  die  Wahl
getroffen  werden  solle,  diese  Personen  als  Gesamtgläubiger  anzusehen
Die  dem  ersten  Entwurfe  beigegebenen  Motive  bemerkten  mit
seien.
Bezug  auf  den  beabsichtigten  Eintritt  eines  Gesamtgläubigerverhältnisses,
hierbei  könne  zwar  der  Wille  des  Beschwerten  auch  einen  Einfluß
äußern.  Dies  komme  aber  im  Sinne  des  Erblassers  nur  als  zufälliger
Umstand  in  Betracht.
Die  Beratungen  der  Kommission  für  die  zweite  Lesung  des  Entwurfes ¬
  bezogen  sich  zuerst  auf  den  Fall  eines  Vermächtnisses,  mit  dem
mehrere  Personen  in  der  Weise  bedacht  sind,  daß  dem  Beschwerten
die  Wahl  dessen  übertragen  ist,  der  das  Vermächtnis  erhalten  soll.  Die
Mehrheit  der  Kommission  billigte  die  Auffassung  des  ersten  Entwurfes
nicht.  Man  entschied  sich  dahin,  ein  solches  Vermächtnis  ausdrücklich
zuzulassen,  setzte  fest,  daß  die  vom  Beschwerten  zu  treffende  Wahl  durch
Erklärung  gegenüber  demjenigen,  der  das  Vermächtnis  erhalten  solle,  zu
geschehen  hat,  und  erklärte  für  den  Fall,  daß  der  Beschwerte  die  Wahl
nicht  treffen  könne  oder  in  einer  zu  bestimmenden  Frist  nicht  treffe,  die
Bedachten,  die  der  Erblasser  zur  Wahl  gestellt  hat,  für  Gesamtgläubiger.
Man  bestimmte  ferner,  daß,  wenn  der  Erblasser  mehrere  in  der  Weise
mit  einem  Vermächtnisse  bedacht  habe,  daß  nur  der  eine  oder  der  andere
das  Vermächtnis  erhalten  solle,  die  Wahl  dem  Beschwerten  zustehe.  Die
Mehrheit  der  Kommission  erwog,  daß  die  letztwillige  Verfügung  in  einem
solchen  Falle  allerdings  nicht  völlig  bestimmt  sei,  da  sie  die
Person  des  Vermächtnisnehmers  der  Wahl  des  Beschwerten  überlasse
und  damit  zum  Ausdrucke  bringe,  daß  es  dem  Erblasser  gleichgültig  sei,
wer  das  Vermächtnis  erhalte.  Allein  es  komme  doch  immer  nur  ein
beschränkter  Kreis  von  Personen  in  Frage,  unter  denen  zu  wählen  sei.
Dabei  sei  das  Bedürfnis  des  praktischen  Lebens  entscheidend.  Und  es
lasse  sich  nichts  dagegen  einwenden,  wenn  der  Erblasser  dem  Beschwerten
im  Hinblicke  darauf,  daß  derselbe  mit  seinen  Absichten  vertraut  sei,  oder
daß  er  selbst  dessen  besserer  Einsicht  vertraue,  die  Wahl  überlasse.  Dazu
komme,  daß  der  Erblasser  die  künftige  Gestaltung  der  Dinge  nicht
3  Erster  Entwurf  §  1769  Abs.  2.
10  Erster  Entwurf  §  1770.
11  Motive  Bd.  5  S.  34.
            
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